BGer 1B_277/2018
 
BGer 1B_277/2018 vom 12.06.2018
 
1B_277/2018
 
Urteil vom 12. Juni 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________ GmbH,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2018 (UH180114).
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 5. März 2018 ein gegen A.________ eröffnetes Strafverfahren ein und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 400.-- für zwei Tage Untersuchungshaft zu. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde am 9. April 2018 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren UE180084).
2. A.________ erstattete am 8. März 2018 Strafanzeige gegen B.________ sowie die C.________ GmbH wegen falscher Anschuldigung etc. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 20. März 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts im Verfahren UE180084. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. März 2018 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2018 abwies.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Postaufgabe 9. Juni 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfahrenssistierung. Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 eingereicht. Das Bundesgericht ist mit diesem Urteil auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2018 (UE180084) nicht eingetreten. Der obergerichtliche Beschluss vom 9. April 2018 ist damit rechtskräftig geworden und der Sistierungsgrund bzw. die beanstandete Verfahrenssistierung weggefallen. Somit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des von ihm beanstandeten obergerichtlichen Beschlusses haben sollte. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli