BGer 8C_277/2018 |
BGer 8C_277/2018 vom 19.06.2018 |
8C_277/2018
|
Urteil vom 19. Juni 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
|
vom 24. Januar 2018 (ERV 17 39).
|
Nach Einsicht |
in den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Januar 2018, mit welchem das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Ausstandsverfahren (der Hauptprozess betrifft ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine Sozialhilfebehörde) gegen den Obergerichtsvizepräsidenten abgewiesen wurde,
|
in die dagegen am 7. April 2018 (Datum des Eintreffens an der Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) erhobene Beschwerde der A.________ mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; ausserdem ersucht sie auch für das letztinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
|
in die Verfügung vom 18. April 2018, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist,
|
in die Verfügung vom 23. Mai 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss zwar innerhalb der Nachfrist geleistet hat,
|
dass indessen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
|
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
|
dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bei ihr anstehenden Nebenprozess betreffend behaupteter Befangenheit des Obergerichtsvizepräsidenten wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsbegehrens verweigerte,
|
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich lediglich das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zur Erfüllung der Begründungspflicht keinesfalls ausreicht,
|
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
|
dass der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
|
dass die Beschwerdeführerin - dem Verfahrensausgang entsprechend - in reduziertem Umfang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 19. Juni 2018
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
|