BGer 9C_651/2017 |
BGer 9C_651/2017 vom 19.06.2018 |
9C_651/2017 |
Urteil vom 19. Juni 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch die Soziale Dienste der Stadt Winterthur, Sozialversicherungsfachstelle, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017 (IV.2016.01132).
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Sachverhalt: |
A. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 10. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) ein bidisziplinäres Gutachten vom 21. April 2016 ein und wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. September 2016 ab.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 7. September 2016 "eine Rente der Invalidenversicherung". Eventualiter verlangt sie die Rückweisung an die IV-Stelle "zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung". Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung der Verfügung vom 7. September 2016 einen Rentenanspruch verneinte.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz erwog, dem asim-Gutachten vom 21. April 2016 komme in medizinischer Hinsicht Beweiswert zu. Danach leide die Versicherte an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus rheumatologischer Sicht beständen keine Einschränkungen. Der Schlussfolgerung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen in der bisherigen Tätigkeit 40 bis 50 % arbeitsunfähig sowie mindestens 70 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit sei, könne indessen nach Prüfung der gemäss BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren nicht gefolgt werden.
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3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der 50 %igen Arbeitsfähigkeit und der Unüberwindbarkeit der chronischen Schmerzstörung habe sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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4. |
4.1. Im Hinblick auf die Beurteilung, ob die chronische Schmerzstörung invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen, welche das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegeben, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).
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4.2. |
4.2.1. Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Vorinstanz erkannte dazu unter anderem, von einer Behandlungsresistenz und von der Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten könne nicht die Rede sein. Gemäss Expertise würden die Laborergebnisse auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hindeuten. Die asim-Gutachter seien jedoch zum Schluss gekommen, bei der Versicherten liege aus psychiatrischer Sicht kein Endzustand vor und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
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Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus der Eingliederung im Rechtssinne. Denn so wie die zumutbare ärztliche Behandlung die versicherte Person als eine Form von Selbsteingliederung in die Pflicht nimmt, hat sich jene in beruflicher Hinsicht primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, hat sie an entsprechenden Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Laut kantonalem Gericht ist die Motivation der Versicherten, alternative Arbeitstätigkeiten auszuüben, fraglich, und invaliditätsfremde Gründe erschweren eine berufliche Integration. Es stützte sich bei diesen Feststellungen auf den Zwischenbericht der B.________, vom 9. Juni 2015. Danach sieht die Beschwerdeführerin keine reale Optionen für sich und lässt sich bis jetzt nicht motiviert auf alternative Arbeitsmöglichkeiten ein. Sie vermag mit der Rüge, die Vorinstanz hätte ihren Arbeitsversuch im Rahmen der Prüfung der Standardindikatoren zu ihren Gunsten werten müssen, keine willkürliche Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen, weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (E. 1 hiervor). Sie führt denn auch nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Arbeitsversuch mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen und den Umstand, dass sie das ihr medizinisch durchaus zumutbare Pensum von 50 % aufgrund diverser Absenzen nicht umzusetzen vermochte, zu ihren Gunsten gewertet werden kann.
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4.2.2. Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f.). Der Umstand, dass die im vorliegenden Fall diagnostizierte chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) somatische und psychische Faktoren beinhaltet, führt entgegen der Versicherten nicht dazu, dass diese bereits bei der Diagnosestellung berücksichtigten Faktoren darüber hinaus als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten heranzuziehen sind. Laut Expertise der asim vom 21. April 2016 würden die Beschwerdebilder aus rheumatologischer Sicht (muskuläre Dysbalance und chronisches thorako-lumbales Schmerzsyndrom) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen. Dass diese Diagnosen ressourcenhemmende Wirkungen hätten, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Das kantonale Gericht stellte darüber hinaus fest, der psychiatrische Gutachter habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. So seien die Experten zum Schluss gekommen, es läge keine somatische oder psychiatrische Komorbidität vor.
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4.2.3. Die Vorinstanz gelangte ferner zum Schluss, beim sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) sei auf die invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (Migrationshintergrund, fehlende Deutschkenntnisse und die Kündigung aus betrieblichen Gründen). Der Lebenskontext der Versicherten lasse auf vorhandene Ressourcen schliessen (Freizeitaktivitäten, Hobbys, unauffällige soziale Kontakte innerhalb der Herkunftsfamilie sowie eine Partnerschaft, welche sie als unterstützend und fürsorglich erlebe). Das kantonale Gericht erkannte ausserdem, weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter hätten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) berichtet. Mit Blick auf die grundlegenden intakten psychischen Funktionen seien keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen ersichtlich. Auffällige oder für die Schmerzaufrechterhaltung relevante Persönlichkeitsfaktoren hätten nicht nachgewiesen werden können. Es sei von einer blanden Krankheitsgeschichte auszugehen. Diese Sachverhaltsfeststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie letztinstanzlich verbindlich sind (E. 1 hiervor).
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4.2.4. Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) erkannte die Vorinstanz, der begutachtende Psychiater habe einen nicht erheblichen Widerspruch zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe festgestellt. Die Blutspiegelkonzentrationen der verordneten Medikamente seien etwas auffällig. Einerseits sei das Saroten retard nicht mehr nachweisbar gewesen. Andererseits hätten die Werte des Lyrica unter der Norm gelegen. Dies weise auf eine teilweise medikamentöse Incompliance hin. Die Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise behauptet, es würden Inkonsistenzen bestehen. Soweit sie diese Rüge mit einem Zitat aus dem Gutachten begründet, vermag sie nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich offensichtlich unrichtig sein sollen (E. 1 hiervor). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Inkonsistenzen zwischen dem geltend gemachten hohen Leidensdruck und der mangelnden Bereitschaft, sich auf alternative Arbeitstätigkeiten einzulassen (vgl. E. 4.2.1 hiervor), als Indiz dafür zu werten sind, dass die Beeinträchtigungen anders zu begründen sind als durch eine versicherte Gesundheitsschädigung.
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4.3. Nach dem Gesagten zeigt die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens in Anwendung der Rechtsprechung schlüssig auf, weshalb die von den asim-Gutachtern gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren trotz medizinisch attestierter 30%iger Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung zu begründen vermag. Eine Abweichung hiervon bzw. eine andere Würdigung des Sachverhalts steht dem Bundesgericht nur zu, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Es reicht nicht aus, die vom kantonalen Gericht gezogenen Schlüsse als willkürlich zu bezeichnen, wenn sie nicht mit den Darstellungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Die Versicherte vermag sodann nicht darzulegen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen. Indem das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abhandelte, schloss es rechtsprechungsgemäss, dass aus juristischer Sicht der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f. und 140 V 193). Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn es der gutachterlich attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Relevanz absprach und feststellte, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.
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4.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gutachterstelle zu befragen, wie ihr Arbeitsversuch zu werten sei bzw. ob sich diese Tatsache auf das Gutachten auswirken würde. Ob und gegebenenfalls welche Berichte in der Expertise erwähnt und diskutiert werden, liegt im Ermessen der Gutachter (Urteil 9C_24/2015 vom 19. Juni 2015 E. 4.2). Entscheidend ist, dass den Experten sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen. Das Gutachten verweist einleitend unter der Überschrift "2. Grundlagen für das Gutachten; vorhandene Akten" auf das vollständige Dossier im Zeitpunkt des Auftrags (29. Oktober 2016). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Expertise in Kenntnis des Berichtes vom 9. Juni 2015 verfasst wurde. Die Vorinstanz handelt entgegen der Versicherten nicht willkürlich, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kam, in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen komme der medizinischen Beurteilung - und nicht dem Bericht über den Arbeitsversuch - Vorrang zu. Es besteht kein Anlass für die letztinstanzlich beantragte weitere Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Sie hat indessen der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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