BGer 2C_599/2017
 
BGer 2C_599/2017 vom 25.06.2018
 
2C_599/2017
 
Urteil vom 25. Juni 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Petry.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Einreisebewilligung/Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00053).
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ (geb. 1978) ist iranischer Staatsbürger. Anfang 2007 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mitte 2009 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl, woraufhin ihm der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit Februar 2012 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Am 3. Juni 2014 heiratete B.________ im Irak die im Iran wohnhafte Landsfrau A.________ (geb. 1976). Am 12. Juli 2014 ersuchte er um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. A.________ stellte ihrerseits ein Einreisegesuch am 18. Dezember 2014.
 
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche ab. Ein dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 5. Dezember 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2017 ebenfalls ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2017 beantragen A.________ und B.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, A.________ eine Einreiseerlaubnis und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen. Sowohl für das Rekursverfahren als auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht äussert sich verspätet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario).
Der beschwerdeführende Ehegatte ist ein anerkannter iranischer Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]) und der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. In der Beschwerdeschrift wird in vertretbarer Weise geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf Art. 43 AuG (sowie auf Art. 8 EMRK bzw. 13 BV) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
 
3.
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 AuG sowie von Art. 8 EMRK bzw. 13 BV.
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Der Verlust des Anspruches muss sich jedoch als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), dessen Anwendungsbereich - wie hier - berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Anfang 2007 in die Schweiz gekommen. Mitte 2009 wurde ihm Asyl gewährt. Hierauf gestützt erhielt er eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung. Erst nach der Flucht heiratete er am 3. Juni 2014 seine heutige Ehefrau. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat in dem Sinne als besonders gesichert zu gelten, als er selber nur noch unter besonderen Umständen ausgewiesen oder in seine Heimat zurückgeschafft werden kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG). Sozialhilferechtliche Probleme können ihm persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und seine ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf seine eigene finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 338 mit Hinweis).
Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (dazu die Hinweise in BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339), doch sind die statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339; 122 II 1 E. 2 S. 6).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 und 4.2 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten ist. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, wenn er trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2 S. 341 f.).
3.3. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz zwar um seine berufliche Integration bemüht; jedoch war er nie im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Seit Mai 2010 ist er als Betriebsmitarbeiter der Velowerkstatt im Geschäftsbereich Arbeitsintegration in C.________ der Stadt U.________ angestellt. Sein Monatslohn betrug bis Ende 2014 rund Fr. 1'150.--, danach Fr. 1'825.--. Seit Mitte August 2015 absolviert er eine Lehre zum Fahrradmechaniker, welche er voraussichtlich im Juli 2018 abschliessen wird. Sein Monatslohn seit Lehrbeginn beträgt Fr. 1'480.-- netto. Vom 1. November 2009 bis zum 5. September 2014 wurde er von der Sozialhilfe im Umfang von insgesamt rund Fr. 200'000.-- unterstützt. Sein aktuelles Einkommen (Fr. 1'480.--) vermag lediglich seinen eigenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 986.--) und seine Krankenkassenprämien (Fr. 380.-- Stand 2016) zu decken (ohne Wohnkosten oder allfällige situationsbedingte Ausgaben). Es ist daher unbestritten, dass die Unterstützung mindestens bis zum Lehrabschluss weiter andauern wird. Die Beschwerdeführerin hat ein iranisches Bachelordiplom als Agraringenieurin. Bis 2016 war sie als Fachspezialistin für Bewässerung und Kanalbau bei einem Ingenieurbüro in Teheran tätig. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass durch die Einreise der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten von rund Fr. 525.-- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt anfielen und von Krankenkassenprämien in der Höhe von mindestens Fr. 824.-- für beide Personen auszugehen wäre. Zwar dürfte die absolvierte Ausbildung des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt die Erwirtschaftung eines die Lebenshaltungskosten des Ehepaares deckenden Einkommens ermöglichen, jedoch sei der Zeitpunkt derzeit ungewiss. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise rasch eine Stelle finden würde, sei angesichts ihrer nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse ebenfalls nicht garantiert. Folglich müsse von einer konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden.
3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz halten vor Bundes- und Konventionsrecht stand. Es ist unbestritten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht ausreichte, um seinen Lebensunterhalt längerfristig bestreiten zu können; folglich wäre er auch nicht in der Lage, seine Ehefrau finanziell zu unterstützen. Der von der Sozialhilfe zu übernehmende Betrag könnte in absehbarer Zeit auch kaum ausgeglichen werden: Zwar ist zu erwarten, dass sich die Lage des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt durch den Lehrabschluss verbessern wird, jedoch bestehen bis anhin keine konkreten Verdienstaussichten. Die Ehefrau verfügt zwar über einen Bachelor-Abschluss; offenbar spricht sie jedoch kaum Deutsch und die Integration in der Schweiz dürfte ihr nicht leicht fallen. Eine Arbeitsstelle hat sie nicht in Aussicht. Dass sie eine solche rasch finden könnte, ist aufgrund ihrer Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse ungewiss, selbst wenn sie - wie in der Beschwerde vorgebracht - bereit ist, auch unqualifizierte Arbeiten anzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden im Rahmen der Interessenabwägung angenommen haben, dass angesichts der aktuellen finanziellen Situation und der bisherigen Integrationsbemühungen mit dem Weiterbestehen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer nach dem Familiennachzug zu rechnen ist. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die (wirtschaftliche) Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (Urteil 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.5). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (noch) nicht gegeben.
3.5. Unter diesen Umständen liegt in der Verweigerung des Familiennachzugs durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. Wie das Verwaltungsgericht selbst einräumt, bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt bzw. bei einer Verbesserung der beruflichen und finanziellen Situation ein erneutes Gesuch einzureichen.
 
4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene sich nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch gestellt wurde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
4.2. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als begründet: Zwar hat sich das Bundesgericht vereinzelt zu ähnlichen Konstellationen geäussert; von einer gefestigten bundesgerichtlichen Praxis in Zusammenhang mit dem Familiennachzug von sozialhilfeabhängigen niederlassungsbewilligten Ausländern mit Asylstatus kann indessen nicht gesprochen werden. Der vorliegende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht in allen Punkten eindeutig; die Verlustgefahren überwiegen die Gewinnaussichten nicht derart klar, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten wäre. Auch eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln würde sich mit Blick auf das betroffene Rechtsgut (eheliches Familienleben) dafür entscheiden, die entsprechende Verwaltungsverfügung richterlich überprüfen zu lassen, zumal diese nur summarisch begründet ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und diese scheint aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im kantonalen Verfahren ist damit ausgewiesen; der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als darin das entsprechende Gesuch abgewiesen wurde, und die Sache zur Neuregelung der Kosten und zur Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
5.
5.1. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht ist im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführer zu entsprechen (Art. 64 BGG). Soweit die Beschwerdeführer obsiegen, hat der Kanton Zürich sie angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
5.2. Mit Kostennote vom 9. Oktober 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 2'640.- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 215.70 geltend, d.h. insgesamt Fr. 2'912.50. Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Die vorliegende Rechtssache ist zwar nicht eindeutig, weist aber auch keine Komplexität auf, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2'500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Bundesgericht im Normalfall zuspricht, rechtfertigen würde. Folglich erweist sich eine Gesamtentschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den kantonalen Beschwerde- und Rekursverfahren verweigert hat. Die Sache wird diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Sven Gretler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.
5. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry