BGer 5A_524/2018 |
BGer 5A_524/2018 vom 26.06.2018 |
5A_524/2018 |
Urteil vom 26. Juni 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Mai 2018
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(ZK 18 186).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 9. April 2018 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Gläubiger B.________ in der gegen den Schuldner A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für den Betrag von Fr. 30'632.30 provisorische Rechtsöffnung. Dieser Entscheid wurde A.________ am 10. April 2018 zugestellt.
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Auf die am 23. April 2018 der Post übergebene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Mai 2018 nicht ein mit der Begründung, diese sei verspätet eingereicht worden.
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Gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 21. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde besteht zum grössten Teil aus einem Rundumschlag gegen die Schweizer Justiz, gegen den Gläubiger sowie gegen weitere Beteiligte und dem Betreibungsamt wird vorgeworfen, es lösche und erstelle die Verlustscheine nach Belieben bzw. wie es dem Gläubiger passe. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG), zumal diese Ausführungen nicht den Verfahrensgegenstand (nämlich Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde) betreffen.
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Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zum Fristenlauf geäussert. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass nicht ansatzweise dargelegt ist, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll.
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Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, der letzte Tag der Frist sei ein Samstag gewesen, weshalb er die Beschwerde korrekt am darauf folgenden Montag aufgegeben habe. Indes wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid nach der verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und im Übrigen auch nicht in Frage gestellten obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellung am 10. April 2018 zugestellt. Wie das Obergericht zutreffend festhielt, lief die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO somit am 20. April 2018 aus. Dies war, wie aus dem Kalender leicht ersichtlich ist, ein Freitag und nicht ein Samstag, so dass sich die Frist nicht über das Wochenende verlängerte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlicher Entscheidung zu befinden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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