BGer 4A_252/2018 |
BGer 4A_252/2018 vom 29.06.2018 |
4A_252/2018 |
Verfügung vom 29. Juni 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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alle drei vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesellschaftsrecht, Beschwerderückzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (HG150193-O).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2018 mit Eingabe vom 30. April 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2018 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, wobei sie die Gerichtskosten übernehme und die Beschwerdegegner auf eine Prozessentschädigung verzichtet hätten;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren mit einer im Original eingereichten Gesamtvergleichsurkunde belegt, gemäss deren Ziffern 3 und 4 die Parteien für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf Prozessentschädigungen und Umtriebsentschädigungen verzichten;
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dass den Beschwerdegegnern dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren 4A_252/2018 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der E.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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