BGer 1B_305/2018 |
BGer 1B_305/2018 vom 02.07.2018 |
1B_305/2018 |
Urteil vom 2. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Untersuchung von Personen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Juni 2018 (BK 18 193).
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Erwägungen: |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete sie an, es sei A.________ eine Blut- und Urinprobe zu entnehmen. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2018 Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 zog er die Beschwerde zurück, da der Test negativ ausgefallen sei. In der Folge schrieb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. Juni 2018 das Verfahren durch Rückzug der Beschwerde als erledigt ab und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.--.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Soweit verständlich richtet sich die Beschwerde einzig gegen den Kostenpunkt des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdekammer verfügte die Kostenauferlegung mit Verweis auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Nach dieser Bestimmung tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, die ihr Rechtsmittel zurückzieht. Inwiefern nun die Beschwerdekammer diese Bestimmung rechts- bzw. verfassungswidrig angewendet haben sollte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen kann auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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