BGer 8F_5/2014
 
BGer 8F_5/2014 vom 04.07.2018
8F_5/2014
 
Verfügung vom 4. Juli 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_470/2009
vom 29. Januar 2010.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. Juli 2018, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 gegen das Urteil 8C_470/2009 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2010 zurückzieht, nachdem eine Vergleichsvereinbarung zustande gekommen ist,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch