BGer 5A_565/2018 |
BGer 5A_565/2018 vom 11.07.2018 |
5A_565/2018 |
Urteil vom 11. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2018 (KES.2018.25).
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Sachverhalt: |
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2013 geborenen C.________.
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Mit Entscheid vom 26. April 2018 errichtete die KESB U.________ für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
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Die hiergegen von den Eltern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juni 2018 ab.
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Dagegen hat der Vater am 4. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
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2. Der Beschwerdeführer stellt keinerlei Rechtsbegehren und macht auch keine rechtlichen Ausführungen, sondern bestreitet unter der Überschrift "Aktualisierung und Richtigstellung der Fakten" verschiedene Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (betreffend Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Entwicklungsstörungen bei C.________ und Kooperation mit der Schule), ohne dass diesbezüglich - weder formal noch inhaltlich - Willkürrügen erhoben würden.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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