BGer 1C_197/2018 |
BGer 1C_197/2018 vom 13.07.2018 |
1C_197/2018 |
Verfügung vom 13. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Gemeinderat Horw,
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Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw.
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Gegenstand
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Bau- und Planungsrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 6. März 2018 (7H 15 156).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. März 2018 mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben haben;
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dass diese Beschwerde von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zurückzogen wurde;
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dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter infolge Rückzugs abzuschreiben ist;
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dass im Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
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dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, obwohl sie eine Vernehmlassung verfasst hatte;
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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