BGer 5A_618/2018
 
BGer 5A_618/2018 vom 26.07.2018
 
5A_618/2018
 
Urteil vom 26. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Uster.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Zustellung Gläubigerdoppel),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2018 (PS180117-O/U).
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin stellte anscheinend am 27. Februar 2018 beim Betreibungsamt Uster ein Betreibungsbegehren über Fr. 2'000.-- nebst 10 % Zins seit 16. Oktober 2017 gegen die mutmassliche Schuldnerin E.________. Der Zahlungsbefehl erging am 20. April 2018. Am 2. Mai 2018 erfolgte ein Versuch, der Beschwerdeführerin das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls per Einschreiben zuzustellen. Nach Ablauf der Abholungsfrist wurde dieses Schreiben an den Absender zurückgesandt.
Am 26. Juni 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 trat das Obergericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Postaufgabe 19. Juli 2018) ist die Beschwerdeführerin unter anderem gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht gelangt (vgl. auch Verfahren 5A_617/2018 und 5A_619/2018).
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Es ist unklar, um was für ein Rechtsgebilde es sich bei der Beschwerdeführerin handelt. Ein Eintrag im Handelsregister besteht soweit ersichtlich nicht. In einer der weiteren dem Bundesgericht am 19. Juli 2018 eingereichten Eingaben bezeichnet sie sich als "Auslandoffshorefirma". In der Schweiz werde sie als Einzelfirma behandelt oder "mit Schweizer Vertretung", nämlich D.________. Aus dem Zusammenhang mit den weiteren Eingaben und der übereinstimmenden Adresse ergibt sich denn auch, dass die vorliegend zu beurteilende Eingabe von D.________ stammt. Daran ändert nichts, dass auf der vorliegenden Eingabe die Unterschrift von D.________ fehlt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerin und es kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.
4. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da es als obere Aufsichtsbehörde nur für Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wisse aus früheren Verfahren, dass sie zuerst an die untere Aufsichtsbehörde zu gelangen habe. Selbst wenn die Beschwerde zu behandeln wäre, so stiesse sie ins Leere, da der Zahlungsbefehl ergangen sei, die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung des Gläubigerdoppels habe rechnen müssen, sie die Sendung aber nicht abgeholt habe und diese als zugestellt gelte.
Die Beschwerde an das Bundesgericht erschöpft sich im Wesentlichen in einer Schimpftirade auf das Obergericht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin weisen zu grossen Teilen keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss auf. Mit den Gründen, weshalb das Obergericht die Beschwerde nicht behandelt hat, befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Wenn sie nunmehr verlangt, dass das Obergericht ihre Eingaben an das zuständige Gericht weiterzuleiten habe, so übergeht sie, dass ihr der Instanzenzug bekannt ist. Ebenso wenig befasst sie sich damit, dass sie mit der Zustellung des Gläubigerdoppels hätte rechnen müssen. Weshalb sie Anrecht auf nochmalige Zustellung per A-Post haben sollte, erläutert sie nicht. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Schadenersatzforderungen sind schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden D.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg