BGer 9C_316/2018
 
BGer 9C_316/2018 vom 24.08.2018
 
9C_316/2018
 
Urteil vom 24. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; Verzichtseinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2018 (VV.2017.292/E).
 
Sachverhalt:
A. Der 1974 geborene A.________ bezieht eine ganze Invalidenrente. Dazu sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau ab 2014 Ergänzungsleistungen zu. Am 3. Juli 2017 reiste seine aus W.________ stammende Ehefrau in die Schweiz ein, welcher am 17. Juli 2017 die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen neu und verneinte unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau mit Verfügung vom 14. August 2017 einen EL-Anspruch ab 1. Juli 2017. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse teilweise gut, indem sie dem Versicherten vom 1. Juli bis 30. September 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'502.- zusprach (Einspracheentscheid vom 11. September 2017). 
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2018 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 11. September 2017 seien ihm ab 1. Oktober 2017 Ergänzungsleistungen mindestens im bisherigen Umfang zu entrichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211).
1.3. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens stellt, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, eine Tatfrage dar, die lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie beim Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnete.
2.2. Das kantonale Gericht gab im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auf welches eine Ehegattin eines EL-Bezügers verzichtet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; vgl. auch BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 f.), richtig wieder. Darauf wird verwiesen.
3. 
3.1. Die Vorinstanz ging ohne weiteres von einer Vermittelbarkeit der Ehefrau aus. Die mangelnden Deutschkenntnisse und fehlende Berufsausbildung liessen die Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit nicht unzumutbar erscheinen. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau nach ihrer Einreise in die Schweiz (3. Juli 2017) bis im Oktober 2017 überhaupt um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Die anschliessend erfolgten Bewerbungen seien zudem ungenügend, weshalb die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bis Dezember 2017 nicht widerlegt worden sei. Das kantonale Gericht hat ein hypothetisches Einkommen von Fr. 51'661.- berücksichtigt und davon Fr. 31'296.- als anrechenbares Einkommen betrachtet.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in erster Linie vor, seine Ehefrau verfüge über keinerlei Arbeitserfahrung und Ausbildung, die auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil wären. Die Arbeits- und Lebensweise in der Schweiz unterscheide sich von derjenigen in W.________ sehr, so dass allein ein Angewöhnen an die hiesigen Verhältnisse Zeit brauche. Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die beigebrachten Bewerbungen seiner Ehefrau seien von guter Qualität und in der Anzahl ausreichend, letzteres insbesondere im Hinblick darauf, dass zum Erarbeiten der Bewerbungsunterlagen Dritthilfe habe in Anspruch genommen werden müssen. Seine Ehefrau habe bis heute keine Anstellung finden können. Sie sei daher nicht in der Lage, einen Lohn zu erzielen. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine Ehefrau könne nicht umgehend ein Vollzeitpensum umsetzen. Sie benötige eine erhebliche Anpassungszeit (mindestens sechs Monate) Zudem beanstandet er generell die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens.
4. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2017 definiert sowohl sachlich als auch zeitlich den Anfechtungsgegenstand (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14; 130 V 138 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a f. S. 414). Das kantonale Gericht beurteilte den Sachverhalt bis Ende 2017. Diese Ausdehnung in zeitlicher Hinsicht ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Ergänzungsleistungen für die Zeit nach dem 1. Oktober 2017 forderte und die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 dazu ausdrücklich äusserte, nicht zu beanstanden.
5. 
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die 30-jährige Ehefrau beherrsche die englische Sprache schriftlich gut und mündlich sogar sehr gut. Sie bringe Erfahrung im Haushalt und auf dem Feld mit. Ferner habe die Ehefrau keine Betreuungsaufgaben und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bemängelt und sind damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Auch verletzt der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, die Ehefrau sei vermittelbar, kein Bundesrecht. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt (Urteile 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 und 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, seine Ehefrau habe keine eigentliche Arbeitserfahrung, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Hilfsarbeitertätigkeit weder Arbeitserfahrung noch spezielle Kenntnisse voraussetzt. Bei dieser Sachlage sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Ehefrau - nach einer angemessenen Übergangszeit (dazu E. 5.2) - keine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar sein sollte.
 
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdegegnerin gewährte Übergangsfrist bis Ende September 2017 als angemessen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Ehefrau sei am 3. Juli 2017 eingereist und ihr sei erst am 17. Juli 2017 die erforderliche Arbeitsbewilligung erteilt worden. Die bis Ende September 2017 gewährte Anpassungsfrist von nicht ganz drei Monaten sei zu kurz. Es werde eine erhebliche Anpassungszeit von mindestens sechs Monaten benötigt.
5.2.2. Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 15 und E. 5.4 S. 17).
5.2.3. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren informiert, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etwa drei Monate nach der Einreise der Ehefrau erwartet wird (vgl. Telefonnotiz vom 22. Februar 2017). Eine solche Übergangsfrist von drei Monaten ist zwar knapp bemessen, hält sich aber noch im Rahmen des Ermessens. Deren Beginn hat jedoch erst auf den der Einreise der Ehefrau bzw. der Erteilung der Arbeitsbewilligung folgenden Monat zu erfolgen, ist doch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau in der Lage gewesen wären, zuvor entsprechende Schritte in die Wege zu leiten: Mit ihren Fähigkeiten - der Beschwerdeführer ist verbeiständet und die Ehefrau beherrscht gemäss den vorinstanzlichen, unbestritten gebliebenen Feststellungen die deutsche Sprache nur unzureichend - waren sie erschwert in der Lage, eine (schriftliche) Bewerbung aufzusetzen. Im Übrigen gibt es keine Gründe, weshalb Dritthilfe zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen nach der Einreise nicht zeitnah hätte in Anspruch genommen werden können. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist somit eine Übergangsfrist bis Ende Oktober 2017 einzuräumen.
6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie an der natürlichen Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit festhielt, obwohl die Ehefrau sich erfolglos um Arbeit bemüht hat.
6.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG).
Der Beschwerdeführer stellt die Einreichung aktueller Bewerbungsunterlagen in Aussicht. Deren Eingang braucht jedoch nicht abgewartet zu werden, sind doch echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
6.2. Das kantonale Gericht stellte für das Bundesgericht verbindlich fest (E. 1 hiervor), die Ehefrau habe sich vor Oktober 2017 nicht um eine Anstellung gekümmert. Im Oktober 2017 bewarb sie sich alsdann auf sechs Anstellungen. Drei dieser sechs Bewerbungen reichte der Beschwerdeführer zu den Akten, wobei die vier Sätze umfassenden Anschreiben bezüglich Darstellung und Inhalt in qualitativer Hinsicht klar ungenügend sind.
6.3. Die im November und Dezember 2017 versendeten Bewerbungsschreiben sind qualitativ deutlich besser. Ob diese - wie von der Vorinstanz angenommen - immer noch nicht genügen, kann offengelassen werden. Diese Schlussfolgerung scheint mit Blick auf die Fähigkeiten der erst im Juli 2017 in die Schweiz eingereisten Ehefrau sowie den arbeitsunfähigen und verbeiständeten Beschwerdeführer einerseits und die in Frage kommenden Tätigkeiten für die Ehefrau - Hilfsarbeiten, die keine speziellen Qualifikationen erfordern - andererseits zumindest fraglich. Selbst wenn jedoch die weiteren Bewerbungen im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende Dezember 2017 als hinreichend qualifiziert würden, ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer. Mit einer zweimonatigen Bewerbungsphase kann vorliegend die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht widerlegt werden, dies angesichts der gewährten, aber ungenutzten Übergangsfrist von drei Monaten, welche die Ehefrau (vermutungsweise) benötigt, um eine Arbeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen nochmals eine Übergangsfrist eingeräumt oder diese verlängert wird, weshalb hier erst nachdem die Ehefrau sich während dreier Monate (Dauer der Anpassungszeit) ohne Erfolg beworben hat, überhaupt von der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Im Ergebnis ist somit der vorinstanzliche Entscheid insoweit zu bestätigen, wonach nach der Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 1. November 2017 eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt bis Dezember 2017 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
6.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht auf die Pflicht, Bewerbungen zu tätigen, und darauf, dass in casu deren Inhalt ungenügend gewesen sei, hingewiesen. Es ist nicht das Verhalten der Verwaltung, sondern der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts zu prüfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 9C_447/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1.3), weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Rüge nichts für sich ableiten kann. Sie ist zudem unbegründet, denn die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist bedarf keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 in fine, mit Hinweisen).
7. 
7.1. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sind grundsätzlich sämtliche Hilfsarbeitertätigkeiten in einem 100%-Pensum zumutbar. Die Vorinstanz ermittelte daher das hypothetische Einkommen zu Recht basierend auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen; Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund, lediglich den tieferen Branchenlohn der Gastronomie zu berücksichtigen.
7.2. Weiter fordert der Beschwerdeführer einen Abzug vom hypothetischen Einkommen von 25 %. Selbst wenn ein solcher Abzug gewährt würde, resultierte noch ein hypothetisches Einkommen ([Fr. 51'661.- - 25 % - Fr. 1'500.-] x 2/3 = Fr. 24'830.50), welches zusammen mit den Renteneinkünften des Beschwerdeführers (Fr. 34'704.-) die anerkannten Ausgaben des Ehepaars (Fr. 51'735.-) überstiege.
8. 
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise begründet, als von Juli bis Oktober 2017 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1'502.-.
8.2. Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt, die Kosten hälftig auf die Parteien zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer hat zudem im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer, soweit er unterliegt, gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und die Vertretung notwendig war (Art. 64 BGG). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2018 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 11. September 2017 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer zusätzlich für Oktober 2017 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'502.- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Ilona Zürcher wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Parteien je hälftig auferlegt; der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
5. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Übrigen aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli