BGer 2C_563/2018 |
BGer 2C_563/2018 vom 27.08.2018 |
2C_563/2018 |
Verfügung vom 27. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gesetzlich vertreten durch
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seine Eltern B.________ und C.A.________,
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und diese ihrerseits vertreten durch
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Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen,
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gegen
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Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern,
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Kellerstrasse 10, 6002 Luzern,
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Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Kostenübernahme Sonderschulung in privater Regelschule,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2018 (7H 17 168).
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Nach Einsicht |
in das Urteil 7H 17 168des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2018 (betreffend Sonderschulung),
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in die von A.________ (gesetzlich vertreten durch seine Eltern) hiegegen am 28. Juni 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
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in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2018, worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht und gleichzeitig um Erlass eines kostenlosen Erledigungsentscheides ersucht,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer, der seine Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG), es sich aber mit Blick auf den unbestrittenermassen anerkannten Bedarf des Beschwerdeführers für eine Sonderschulmassnahme (aufgrund einer Verhaltensbehinderung) rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. |
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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