BGer 8C_393/2018
 
BGer 8C_393/2018 vom 28.08.2018
 
8C_393/2018
 
Urteil vom 28. August 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. April 2018 (VG.2018.00006).
 
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene A.________ arbeitete als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ AG und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 2. Dezember 2015 auf seinem Fahrrad von einem Personenwagen angefahren wurde. Dabei erlitt er eine pertrochantäre Femurfraktur links sowie eine Kontusion des rechten Ellenbogens und des linken Unterschenkels. Am 7. März 2017 stürzte er zudem bei Reinigungsarbeiten von einer Leiter, wobei er sich am linken Handgelenk verletzte. Die Suva anerkannte für beide Unfälle ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 11. September 2017 informierte sie A.________ darüber, dass die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2017 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 14. November 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 19. April 2018 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Die beschwerdeführende Partei hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Der Antrag muss sich zudem auf jene Rechtsfragen beziehen, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).
1.2. Der Beschwerdeführer lässt den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung (der Sache) "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz" stellen. Damit verkennt der Rechtsvertreter das erwähnte Erfordernis eines grundsätzlich reformatorischen Rechtsbegehrens. Immerhin ergibt sich aus der Begründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, dass die Beschwerde im Ergebnis auf die Zusprechung einer Rente abzielt. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 28. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Verweigerung einer Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht mehr bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
3.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
4.
4.1. Die Vorinstanz erkannte nach umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Gehstrecken von mehr als 300 m, wiederholtes Tragen von Gewichten über 25 kg und ständiges Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern vollschichtig zumutbar seien. Das Valideneinkommen ermittelte sie entsprechend dem Einspracheentscheid der Suva ausgehend vom zuletzt erzielten Einkommen mit Fr. 60'559.85. Zum Invalideneinkommen führte sie aus, die Suva habe dieses zu Recht gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 60'155.40 festgelegt. Es fänden sich keine persönlichen oder beruflichen Umstände, die eine Berücksichtigung des Minimallohnes anstatt des Durchschnittslohnes rechtfertigen würden. Es bleibe damit bei dem von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 1 %, welcher nicht zu einem Rentenbezug berechtige. Selbst wenn man aber den durchschnittlichen Minimallohn der DAP-Profile von Fr. 56'963.- heranziehen würde, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren (6 %).
4.2. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Insbesondere dringt er mit seiner allgemein gehaltenen Kritik an der Methode der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können entweder die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1). Überzeugende Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 135 I 79 E. 3 S. 82) trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Soweit er im Übrigen in der unterschiedlichen Invaliditätsbemessung bei unselbstständig Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und bestimmten Selbstständigerwerbenden eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt, genügt die Beschwerde der qualifizierten Rügepflicht nicht (vgl. E. 2 hiervor). Anders als der Versicherte im Weiteren glauben machen will, besteht auch kein Anspruch darauf, dass das Invalideneinkommen anhand der für ihn günstigeren Zahlen (DAP oder LSE) ermittelt wird. Alsdann legt er nicht dar, weshalb im hier zu beurteilenden Fall eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen angezeigt gewesen wäre und inwiefern er aus einer solchen überhaupt etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Einzig auf den Umstand hinzuweisen, dass das statistische Invalideneinkommen höher sei als das - anhand des beim letzten Arbeitgeber erzielten Verdienstes berechnete - Valideneinkommen, genügt jedenfalls nicht, um eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Sodann hat das kantonale Gericht mit überzeugenden Begründung - auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erkannt, dass für einen leidensbedingten Abzug bei Anwendung der DAP-Löhne kein Raum bleibt und darüber hinaus vorliegend auch kein Anlass dazu besteht, auf den durchschnittlichen Minimallohn der DAP-Profile abzustellen. Die Beschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Stattdessen postuliert der Versicherte einen nicht näher bezifferten leidensbedingten Abzug. Damit vermag er die Ausführungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % bestätigte.
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest