BGer 2C_708/2018 |
BGer 2C_708/2018 vom 29.08.2018 |
2C_708/2018 |
Urteil vom 29. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Studiendarlehen,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (Abteilungspräsident III als Einzelrichter) vom 14. August 2018 (B 2018/160).
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Erwägungen: |
1. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) verlangte A.________ mit "Klage" (recte: Beschwerde) vom 2. Juli 2018 die Aufhebung eines Entscheides des kantonalen Bildungsdepartements betreffend Gewährung eines Studiendarlehens. Das Gericht stellte A.________ in der Folge, nachdem dieser auf die Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reagiert hatte, das entsprechende Formular zu, welches A.________ umgehend ausgefüllt retournierte.
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Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm bis zum 28. August 2018 Frist, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten die Beschwerde abgeschrieben werden könne.
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Mit "Beschwerde gegen Darlehensverweigerung" vom 20. August 2018 verlangt A.________ vom Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung. Er führt im Wesentlichen aus, aufgrund der "nicht Akzeptanz des darlehens" sei für ihn keine Ausbildung möglich, und weiter: "Das passt mir nicht und ist ein gewaltsames Verbrechen wo gegen jedes Rechtsgesetz der freiheit ist".
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Das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (als Instruktionsrichter) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und gleichzeitig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat. Damit droht rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in welcher mangels Vorliegens eines Ausschlussgrundes (Art. 83 BGG) die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Für die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 1.2).
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Die Rechtsschrift enthält keinen Antrag und geht auch nicht ansatzweise auf die die Gesuchsabweisung/Kostenvorschussverpflichtung rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Verfahrensvorschriften und deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall ein. Das Bildungsdepartement hat dem heutigen Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung von Studiendarlehen für Zweitausbildungen bzw. Weiterbildungen erklärt, und das Verwaltungsgericht hat ihm ausführlich aufgezeigt, weshalb seine Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (E. 2 des angefochtenen Entscheides). Mit diesen für die Vorinstanz entscheidwesentlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Es fehlt daher offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, zumal angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern die Verfügung vom 14. August 2018 sich erfolgversprechend anfechten liesse. Deshalb fällt auch das Einräumen der Gelegenheit zur Nachreichung einer formgerechten Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist ausser Betracht.
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Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG), der für das bundesgerichtliche Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat: Anders als im Urteil 2C_904/2017 vom 24. Oktober 2017 rechtfertigen es die Umstände nicht mehr, auf die Erhebung solcher Kosten zu verzichten, weil der Beschwerdeführer bereits in diesem Urteil ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht hingewiesen wurde.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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