BGer 5A_696/2018 |
BGer 5A_696/2018 vom 31.08.2018 |
5A_696/2018 |
Urteil vom 31. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Olten-Gösgen.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 (VWBES.2018.299).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 errichtete die KESB Olten-Gösgen für A.________ (geb. 1928) eine Beistandschaft zur Unterstützung bei der Suche nach einem professionellen Helfersystem für die Pflege zuhause und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Entscheid wurde A.________ am 7. Juni 2018 zugestellt.
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Auf die hiergegen von A.________ erst am 21. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 23. Juli 2018 nicht ein.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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