BGer 8C_395/2018
 
BGer 8C_395/2018 vom 03.09.2018
 
8C_395/2018
 
Urteil vom 3. September 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 2018 (IV.2017.10).
 
Sachverhalt:
A. Nachdem im Juni 1994 und im Dezember 1997 zwei Leistungsgesuche abgewiesen worden waren, meldetete sich der 1972 geborene A.________ im Januar 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. September 2002 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Der Rentenanspruch wurde in zwei Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 22. Februar 2007 und Verfügung vom 12. November 2010). Im März 2013 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein. Im Rahmen der Abklärungen holte sie ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, und Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise vom 6. November 2014). Gestützt darauf sowie die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3./4. Mai 2016 kündigte sie A.________ die Aufhebung der Invalidenrente an (Vorbescheid vom 29. Juli 2016). Daran hielt sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 fest.
B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Februar 2018 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter diesem eingeschränkten Blickwinkel ist etwa die Frage zu prüfen, ob eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; Urteil 9C_388/2016 vom 2. November 2016 E. 1 mit Hinweis). Dagegen ist eine im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) frei überprüfbare Rechtsfrage, ob ein Grundlage für eine Rentenrevision bildendes Gutachten Beweiswert hat (Urteil 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 2.2; vgl. auch Urteil 8C_422/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 3.1).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_391/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1 und 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 6. Dezember 2016 folgenden Monats bestätigte.
3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs geben u.a. Änderungen des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108; Urteil 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf die beweiskräftigen Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________ sei erstellt, dass in psychischer Hinsicht seit der Mitteilung vom 22. Februar 2007 eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei. Eine solche ergebe sich nicht nur aus den erhobenen Befunden, sondern auch aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren. Sodann sei für die Zeit nach den gutachterlichen Untersuchungen bis zur Verfügung vom 6. Dezember 2016 keine gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen. Demnach sei die IV-Stelle zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von Dr. med. B.________ erstellten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen. Das kantonale Gericht nahm in der Folge einen Einkommensvergleich vor und berechnete einen Invaliditätsgrad von 5 %, was einen Rentenanspruch ausschliesse. Ferner erkannte es, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer zu Recht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Vergleichszeitpunkt "offensichtlich unhaltbar und willkürlich" festgelegt. Nicht die Mitteilung vom 22. Februar 2007, sondern die rentenzusprechende Verfügung vom 12. September 2002 hätte als Vergleichsbasis betrachtet werden müssen.
5.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Eine Mitteilung nach Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 am Ende und 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134).
5.3. Die Mitteilung vom 22. Februar 2007 basierte auf den Gutachten des Dr. med. B.________ vom 8. November 2006 und Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2006. Dass damit der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht rechtskonform abgeklärt worden wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er bringt indessen vor, die Mitteilung habe nicht auf einer rechtskonformen Invaliditätsbemessung beruht. Hierzu ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1.1 hiervor) festzuhalten, dass die beiden Experten von einem stationären Verlauf und damit von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. September 2002 ausgingen. Soweit die Gutachter die Arbeitsfähigkeit gegenüber dem damaligen Vergleichszeitpunkt etwas höher einschätzten, handelte es sich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Da auch keine Veränderung in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen ersichtlich war, konnte auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet werden. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den massgebenden Vergleichszeitraum vom 22. Februar 2007 bis zum 6. Dezember 2016 festgelegt hat. Die Bedeutung der Frage nach der Vergleichsbasis wird aber ohnehin dadurch relativiert, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Gesagten zwischen 2002 und 2007 nicht wesentlich verändert hat.
 
6.
6.1. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Zur Begründung führt er aus, in erster Linie hätten die somatischen Einschränkungen zur Rentenzusprechung geführt. Die psychische Beeinträchtigung habe, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gemäss Dr. med. B.________ seit 2002 nicht verändert, weshalb seine Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts zu werten sei.
6.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der ursprünglichen Rentenzusprechung hätten die psychischen Beschwerden keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt, findet in den Akten keine Stütze. So attestierte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26. September 2000 aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer neurotischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Schontätigkeit. Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ging seinerseits aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Und auch aus dem Protokolleintrag vom 16. April 2002 ergibt sich, dass die IV-Stelle von einer psychischen Überlagerung ausging. Demnach basierte die ursprüngliche Rentenzusprechung zu einem wesentlichen Teil auf psychischen Beschwerden, was sich in der Folge nicht geändert hat (vgl. E. 5.3 hiervor).
6.3. Unbestritten ist im Weiteren, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht seit der Rentenzusprechung nicht relevant verändert hat. So sprach Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 8. November 2006 von einem stationären Verlauf seit 1994 (100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Schondienst). In seiner Expertise vom 6. November 2014 hielt er alsdann fest, seit 2006 hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Dies steht der Überprüfung des Rentenanspruchs aber nicht entgegen (vgl. im Folgenden E. 8).
 
6.4.
6.4.1. In psychischer Hinsicht stellte das kantonale Gericht vollumfänglich auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 25. November 2014 ab. Danach besteht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiver Komponente (ICD-10 F60.8). Im Verlauf sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesserung sowohl der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung als auch bezüglich des Schweregrades der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gekommen. Da sich zum Zeitpunkt der Verbesserung aufgrund der unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers keine verlässlichen Aussagen machen liessen, habe die aktuelle Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum (22. Oktober 2014) Gültigkeit. Zur Begründung einer gesundheitlichen Verbesserung hielt Dr. med. C.________ im Wesentlichen fest, der Versicherte habe sich im Gespräch engagiert gezeigt, nicht mehr über Gedankenabbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten geklagt, der Blickkontakt sei nicht mehr vermeidend und der Tonus nicht mehr vermindert gewesen. In der aktuellen Untersuchung hinterlasse der Versicherte - im Vergleich zur Vorbegutachtung - weder einen misstrauischen Eindruck noch wirke er psychomotorisch verlangsamt oder gar phlegmatisch. Vielmehr mache er einen vitalen Eindruck. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine leichtgradige depressive Grundstimmung mehr erkennen lassen und sei zu Spässen aufgelegt gewesen. Auch die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei eine deutliche Verbesserung bezüglich der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung festzustellen. Diese sei lediglich noch geringgradig ausgeprägt. Dazu passe die Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit des Exploranden völlig intakt sei. Seit einem Jahr sei er auch Vorstandsmitglied in einem alevitischen Verein. Ausserdem könne er die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen. Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass der Versicherte bis zur Untersuchung noch nie eine Psychotherapie gemacht oder Psychopharmaka eingenommen habe. Eine Verbesserung habe sodann auch in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass diese in den Vorakten noch als zumindest mittelgradig beurteilt worden seien. Demgegenüber sei sie aktuell lediglich noch leichtgradig ausgeprägt. So sei das Fähigkeitsniveau gemäss Mini-ICF-APP nicht beeinträchtigt und die Coping Strategien könnten als gut betrachtet werden.
6.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei in psychischer Hinsicht bei identischen Diagnosen unverändert geblieben und wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. So ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. med. D.________ kein verminderter Tonus. Auch werde er vom damaligen Gutachter nicht als auffallend passiv, sondern lediglich als etwas passiv beschrieben. Dr. med. D.________ habe den Gedankengang formal als unauffällig beschrieben und auch nirgends Gedankenabbrüche oder Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt. Der Blickkontakt sei als adäquat beschrieben worden. Insofern sei entgegen der Darstellung des Dr. med. C.________ keine wesentliche Verbesserung nachgewiesen. Sodann treffe zwar zu, dass Dr. med. D.________ im Gegensatz zu Dr. med. C.________ noch eine leichtgradige depressive Grundstimmung festgestellt habe. Diese habe aber bereits damals keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Diesbezüglich lasse sich demnach lediglich eine leichte Besserung ausmachen, welche zur Begründung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht geeignet sei. Bezüglich seiner subjektiven Angaben sei festzuhalten, dass er auch gegenüber Dr. med. C.________ berichtet habe, er sei schnell reizbar und werde in solchen Momenten schnell laut und schreie. Entsprechend sei die Feststellung der Vorinstanz, er habe nur gegenüber Dr. med. D.________ beklagt, schnell "hässig" zu werden, geradezu willkürlich. Insgesamt lasse sich aus den subjektiven Angaben keine wesentliche Verbesserung begründen. Weiter erachtet der Beschwerdeführer auch die Feststellung des kantonalen Gerichts als willkürlich, wonach sich die Persönlichkeitsstörung dahingehend verbessert habe, als sie lediglich noch geringgradig ausgeprägt sei. Denn Dr. med. C.________ könne nur dann eine Besserung des Schweregrades begründen, wenn er den ursprünglichen Schweregrad kenne, was aber gerade nicht der Fall sei. Der Verweis auf die Funktionsfähigkeit in Bezug auf die Beziehung zu den Familienangehörigen und Freunden/Kollegen gehe im Übrigen fehl, da bereits Dr. med. D.________ angegeben habe, der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers sei intakt und die eheliche Beziehung insgesamt ordentlich. Eine Veränderung in den sozialen Kontakten sei demnach nicht ersichtlich. Ferner sei auch in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung keine Besserung ersichtlich. Der Schweregrad könne den Vorakten nicht entnommen werden. Insofern sei die vorinstanzliche Feststellung, es sei von einer Besserung von einer mindestens mittelschweren zu einer leichtgradigen Störung auszugehen, nicht nachvollziehbar. Allein aus dem Umstand, dass im Vorgutachten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei, könne nicht ohne Weiteres auf eine zum damaligen Zeitpunkt mindestens mittelgradige Störung geschlossen werden. Nach dem Gesagten habe das kantonale Gericht das Gutachten des Dr. med. C.________ zu Unrecht als beweiskräftig erachtet und eine tatsächliche Besserung des Gesundheitszustands bejaht.
6.4.3. Aus den fachärztlichen Auskünften des Dr. med. C.________ ergibt sich, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, schlüssig, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand im massgeblichen Vergleichszeitraum in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbesserte. Der Gutachter stützte seine Schlussfolgerungen auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten. Ausserdem zeigte er ausführlich und einleuchtend auf, worin die Veränderungen im Vergleich zur Expertise des Dr. med. D.________ liegen. Die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngliche Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilungen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilderungen unterlegt werden (zum Ganzen SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.4 mit Hinweisen).
Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. C.________ nicht entscheidend in Frage zu stellen. Immerhin anerkennt auch er insoweit eine leichte Besserung, als Dr. med. C.________ keine depressive Grundstimmung mehr feststellen konnte. Wie das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten zutreffend erkannte, ist aber auch in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung von einer (wesentlichen) Besserung auszugehen, wurde diese doch in der Expertise des Dr. med. D.________ noch als "doch recht ausgeprägt" bezeichnet, wohingegen Dr. med. C.________ lediglich noch eine leichtgradige Ausprägung beschreibt und dies eingehend begründet. Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen. Entgegen seiner Sichtweise war Dr. med. C.________ aufgrund eines Vergleichs der erhobenen Befunde mit denjenigen im Vorgutachten sowie gestützt auf seine Verhaltensbeobachtung durchaus in der Lage, eine Veränderung in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung zu erkennen, auch wenn in der Expertise von Dr. med. D.________ nicht explizit ein Schweregrad benannt wurde. Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, begründete Dr. med. C.________ die Besserung nicht einzig mit der erhaltenen sozialen Funktionsfähigkeit, sondern hauptsächlich mit den praktisch unauffälligen Befunden im Vergleich zum Vorgutachten und der weitgehend ungehinderten Gestaltung von Alltagsaktivtäten, was sich etwa in der neu aufgenommenen Tätigkeit als Sekretär in einem alevitischen Kulturverein zeigt. Im Übrigen wies das kantonale Gericht zu Recht darauf hin, dass keine fachärztlichen Berichte bei den Akten liegen, die Zweifel am psychiatrischen Gutachten erwecken würden.
6.4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die beweiskräftige Expertise des Dr. med. C.________ auf eine gesundheitliche Verbesserung in psychischer Hinsicht im Zeitpunkt der Begutachtung geschlossen hat. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Unter diesem Umständen kann offen bleiben, ob nicht bereits aufgrund des Stellenverlustes im Jahr 2010 von einem Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht auszugehen wäre (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.1 S. 548; vgl. auch Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2).
7. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt, indem diese eine Verschlechterung nach der bidisziplinären Begutachtung verneinte, ist festzuhalten, dass sich seine Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
8. Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
8.1. In psychischer Hinsicht hat Dr. med. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint. Damit bleibt die Prüfung der Standardindikatoren entbehrlich (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Im Übrigen kam auch der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ in seiner überzeugenden Stellungnahme vom 3. Mai 2016 zum Schluss, dass die gutachterlich attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit einer Überprüfung anhand der Indikatoren standhalte. Darauf hat das kantonale Gericht zu Recht abgestellt. Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.
8.2. Des Weiteren rechtfertigt sich auch in somatischer Hinsicht eine umfassende Neubeurteilung (vgl. statt vieler Urteil 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5). Gegen den Beweiswert der rheumatologischen Expertise des Dr. med. B.________ bringt der Beschwerdeführer zu Recht nichts vor. Damit bleibt es bei der von diesem bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten.
8.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf die beweiskräftigen Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________ willkürfrei festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen des rheumatologischen Zumutbarkeitsprofils möglich ist. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich blieb im Übrigen unbestritten, weshalb es beim berechneten Invaliditätsgrad von 5 % sein Bewenden hat. Desgleichen macht der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht mehr geltend, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar, weshalb sich auch hierzu Weiterungen erübrigen.
9. Zusammenfassend durfte das kantonale Gericht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, konnte und kann auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Die Beschwerde ist damit unbegründet.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Advokat Dr. Yves Waldmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest