BGer 5F_11/2018 |
BGer 5F_11/2018 vom 04.09.2018 |
5F_11/2018 |
Urteil vom 4. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
|
Gesuchstellerin,
|
gegen
|
B.________ AG,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
|
Gesuchsgegnerin,
|
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
|
Gegenstand
|
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_353/2018 vom 18. Juni 2018.
|
Sachverhalt: |
Mit Urteil vom 18. Juni 2018 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der A.________ AG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2018 nicht ein, nachdem die A.________ AG trotz mit der Androhung des Nichteintretens verbundener Nachfristansetzung den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
|
Diesbezüglich reichte die A.________ AG am 20. August 2018 ein Revisionsgesuch ein.
|
Auf die Kostenvorschussverfügung vom 23. August 2018 hin reagierte sie dahingehend, dass sie mit Eingabe vom 27. August 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und für den Fall, dass dieses abgewiesen werden sollte, den Rückzug des Revisionsgesuches erklärte.
|
Erwägungen: |
1. Wie der A.________ AG bereits in unzähligen Verfahren, namentlich auch in Verfahren 5A_353/2018, welchem der vorliegenden Revisionsgesuch zugrunde liegt, erklärt wurde, haben juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch unentgeltliche Rechtspflege, wobei zur Begründung auf die Verfügung 5A_353/2018 vom 23. Mai 2018 und die dortigen weiteren Hinweise verwiesen werden kann. Mit Blick auf eventuell mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz, worüber die A.________ AG ebenfalls bereits unzählige Male unterrichtet wurde, werden auch vorliegend keinerlei Nachweise erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
|
2. Für diesen Fall erklärt die A.________ AG den Rückzug des Revisionsgesuchs. Das Verfahren ist somit zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
|
3. Angesichts des bisher entstandenen Aufwandes kann dies entgegen der Ansicht der A.________ AG nicht einfach zu Kostenlosigkeit führen. Vielmehr sind für die Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - welches angesichts der unzähligen abweisenden Verfügungen wider besseres Wissen gestellt wurde - wie auch die für die Verfahrensabschreibung Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
4. Für die Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges wäre an sich der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG); indes kann die Abteilung, welche über die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet, diese Kompetenz ohne Weiteres an sich ziehen und gesamthaft entscheiden.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
2. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 4. September 2018
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|