BGer 1C_334/2018 |
BGer 1C_334/2018 vom 12.09.2018 |
1C_334/2018 |
Verfügung vom 12. September 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
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gegen
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Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Kommando Grenzwachtkorps, Dienstbereich BM EZV, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Einziehung von Geld, Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 18. Mai 2018 (A-3145/2017).
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Sachverhalt: |
Am 10. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, mit welcher dieser die Freigabe von vom Grenzwachtkorps vorläufig sichergestellten Vermögenswerten anstrebte. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, die sichergestellten Vermögenswerte herauszugeben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. September 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück.
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Erwägungen: |
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. |
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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