BGer 9C_412/2018
 
BGer 9C_412/2018 vom 17.09.2018
9C_412/2018
 
Verfügung vom 17. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2018 (VSBES.2018.27).
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. August 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 30. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2018 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder