BGer 2C_847/2018
 
BGer 2C_847/2018 vom 25.09.2018
 
2C_847/2018
 
Urteil vom 25. September 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und, Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Staatshaftung, Abschreibung des Verfahrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. August 2018 (100.2018.62U).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ verlangte im Zusammenhang mit einem Einsatz der Kantonspolizei vom Kanton Bern Schadenersatz von Fr. 3'400.--. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern forderte ihn mit Schreiben vom 16. Januar 2018 auf, das Gesuch zu unterschreiben, verbunden mit dem Hinweis, dass es als zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert der angesetzten Nachfrist zur Verbesserung wieder eingereicht werde. Da die Nachfrist unbenutzt verstrich, schrieb die Polizei- und Militärdirektion das Staatshaftungsverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 39 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) mit Verfügung vom 16. Februar 2018 vom Geschäftsverzeichnis ab.
Die gegen diese Abschreibungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von der Polizei- und Militärdirektion als Gesuch um Wiedereinsetzung in die am 16. Januar 2018 angesetzte Verbesserungsfrist betrachtet, im Hinblick worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren bis zu rechtskräftiger Erledigung des Fristwiederherstellungsverfahrens sistierte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die Polizei- und Militärdirektion das Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Auch dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht, welches ihm am 18. Juli 2018 Frist zur Verbesserung der Eingabe innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert Frist wieder eingereicht werde. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wertete das Verwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Thematik Fristwiederherstellung als zurückgezogen, weshalb es diese Thematik im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren betreffend Abschreibungsverfügung der Polizei- und Militärdirektion vom 16. Februar 2018 ausdrücklich nicht mehr prüfte. Es bestätigte auf dieser Grundlage die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2018 ab, unter Auferlegung der Gerichtskosten an A.________.
Dieser gelangte mit vom 9. September 2018 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149 f., 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil stellt einerseits fest, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Fristwiederherstellung vor der Polizei- und Militärdirektion nicht mehr zu prüfen habe, und erkennt andererseits, dass diese angesichts der (mithin nicht heilbaren) Fristverpassung das Schadenersatzgesuch (nach entsprechender Ankündigung) abschreiben durfte. Mit seinen Vorbringen geht der Beschwerdeführer nur unzureichend und jedenfalls nicht gezielt auf diese einzigen Verfahrensgegenstände ein. Insbesondere unterlässt er es darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts welche ihm zustehenden verfassungsmässigen Rechte verletzt habe. Dasselbe gilt mit Bezug auf die bestrittene Auferlegung der kantonalen Gerichtskosten. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller