BGer 9C_420/2018
 
BGer 9C_420/2018 vom 05.10.2018
 
9C_420/2018, 9C_421/2018
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenrevision),
Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2018 (VBE.2017.672, VBE.2017.899).
 
Sachverhalt:
A. A.________ erlitt am... einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 1998 zu. Als Ergebnis des im Oktober 2011 eingeleiteten (zweiten) Revisionsverfahrens hob sie u.a. gestützt auf die Expertise des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 7. März 2016 sowie den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. September 2016 die Rente rückwirkend zum 31. Dezember 2014 auf (Verfügung vom 13. Juli 2017). Nach einem (ersten) Gespräch mit der Berufsberatung am 15. Juni 2017 verneinte sie sodann den Anspruch des Versicherten auf "Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a Abs. 2 IVG nach Rentenaufhebung" (Verfügung vom 3. November 2017).
B. Die Beschwerden des A.________ gegen die Verfügungen vom 13. Juli und 3. November 2017 (Verfahren VBE.2017.672 und 899) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 24. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit zwei separaten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beantragt A.________, die Entscheide vom 24. April 2018 seien aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin auszurichten, insbesondere eine Rente, eventuell berufliche Massnahmen; die beiden Verfahren [9C_420/2018 und 9C_421/2018] seien zu vereinigen.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau ersucht um Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Es spricht nichts dagegen, die Verfahren 9C_420/2018 und 9C_421/2018 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).
2. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Versicherungsgericht habe sich nicht zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG (vgl. dazu BGE 138 V 218) geäussert, ebenso nicht zu vielen seiner Vorbringen in der Sache, obschon diese entscheidwesentlich seien. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Art. 61 lit. h ATSG und BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 zur Begründungspflicht). Darauf braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht eingegangen zu werden.
3.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Versicherungsgericht vor, es habe entgegen seinem Antrag die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 13. Juli und 3. November 2017 betreffend Rentenaufhebung und Verneinung des Anspruchs auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG nicht in einem Verfahren behandelt und in einem einzigen Entscheid erledigt. Die für jedes Beschwerdeverfahren erhobenen Gerichtskosten von Fr. 800.- würden zusammen den oberen Grenzbetrag von Fr. 1'000.- nach Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG überschreiten.
3.2.1. Art. 61 ATSG enthält keine Regelung betreffend die Vereinigung von erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in bundessozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es geht somit um eine Frage des kantonalen Rechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter eingeschränktem Blickwinkel überprüft (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer nennt keine kantonale Norm oder Gerichtspraxis, welche die Vorinstanz dadurch verletzt haben könnte, dass sie die Verfahren betreffend Rentenaufhebung und Verneinung des Anspruchs auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG nicht vereinigte.
3.2.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Satz 1). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Satz 2). Es ist nicht erkennbar und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern sich aus dieser Bestimmung ein Anspruch auf Vereinigung von Verfahren ergeben soll. Im Übrigen trifft nicht zu, dass die hier im Streite stehenden Leistungen (Rente, Massnahmen zur Wiedereingliederung) auf denselben tatsächlichen Grundlagen (Sachverhalt) zu beurteilen sind.
3.2.3. Aufgrund des Vorstehenden ist mit Bezug darauf, dass das kantonale Versicherungsgericht mit keinem Wort begründet hat, weshalb es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung nicht stattgab, von einem heilbaren Mangel auszugehen, und es ist insofern auch aus prozessökonomischen Gründen von Weiterungen abzusehen.
 
4.
4.1. Die Aufhebung der ganzen Rente des Beschwerdeführers erfolgte gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest IVG). Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung schliesst das Vorhandensein erklärbarer Beschwerden die Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG (auf die von diesen trennbaren unklaren Beschwerden) nicht aus (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200).
Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Versicherungsgericht habe sich mit den inhaltlichen Vorgaben für die Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest gemäss BGE 139 V 547 E. 10 S. 568 f. nicht auseinandergesetzt. Diese seien nicht gegeben.
4.2. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG setzt voraus, dass die Rentenzusprache auch aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt war und im Zeitpunkt der Überprüfung der Rente ebenfalls unklare Beschwerden vorlagen, deren (nicht) invalidisierender Charakter anhand des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (Standardindikatorenprüfung) beurteilt wurde. Da es sich bei den erwähnten Punkten in erster Linie um solche medizinischer Art handelt und von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Überprüfung aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (BGE 139 V 547 E. 10.1 S. 568 f.).
4.3. Das kantonale Versicherungsgericht hat erwogen, ausweislich der Akten sei dem Beschwerdeführer die ganze Rente aufgrund des am 24. Juni 1997 zugezogenen Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS) mit chronischem zervico-zephalem Schmerzsyndrom zugesprochen worden. Damit liege ein Anwendungsfall der Schlussbestimmungen vor. Weiter hat es festgestellt, im ABI-Gutachten vom 7. März 2016 würde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "chronisches zervikales und zervikozephales Schmerzsyndrom links bei Status nach Distorsionstrauma der HWS anlässlich Heckauffahrunfall am 24. Juni 1997 (ICD-10 M53.0, 53.2, S13.4) " genannt.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, sowohl bei der Zusprechung der Rente als auch bei deren Aufhebung gestützt auf das ABI-Gutachten sei kein psychisches Leiden vorgelegen. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien denn auch von somatischen Gutachtern bestätigt bzw. anders gewürdigt worden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung gehören zu den unter lit. a Abs. 1 SchlBest IVG fallenden Beschwerdebildern auch "spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertraumata) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle" (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 549; 137 V 199 E. 2.2 i.f. S. 203). Im ABI-Gutachten wird zwar lediglich noch vom Status nach Distorsionstrauma der HWS gesprochen, indessen besteht nach wie vor ein Schmerzsyndrom im Bereich der HWS, wobei gemäss dem rheumatologischen Experten die fassbaren myogelotischen Veränderungen mit muskulären Druckdolenzen die starken Bewegungseinschränkungen nicht erklärten. Diese Einschätzung beruhte nach Feststellung der Vorinstanz in erster Linie auf der klinischen Untersuchung (zu deren Bedeutung bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Die aufgrund des MRI vom 31. Oktober 2012 beschriebenen traumabedingten Veränderungen (kurzstreckiger Riss des Ligamentum longitudinale anterius und Anulusriss des Discus intervertebralis auf Höhe C6/7) konnten im MRI vom 13. Januar 2016 nicht bestätigt werden. Abgesehen davon vermöchten diese vom rheumatologischen Gutachter als höchst ungewöhnlich bezeichneten Befunde die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG nicht auszuschliessen (E. 4.1).
4.3.2. Im Weitern unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle einen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 ausgerichteten Fragenkatalog. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte einen eigenen Fragebogen mit allen "massgeblichen Indikatoren im vorliegenden Fall" ein (Schreiben vom 29. Oktober 2015), welcher allerdings, da "aus medizinischer Sicht zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig", lediglich zu den Akten genommen und nicht separat den Experten vorgelegt wurde (Verfügung vom 20. November 2015). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde äusserte sich der Psychiater des ABI in seiner Beurteilung zu den Standardindikatoren. Insbesondere legte er dar, dass im Rahmen der Untersuchung keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden konnten. Er kam zum Schluss, dass der Explorand aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestehen keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte.
4.4. Nach dem Gesagten verletzt die Überprüfung der ganzen Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest IVG kein Bundesrecht.
 
5.
5.1. Das kantonale Versicherungsgericht ermittelte durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 31 %, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dabei wendete es das ausserordentliche Bemessungsverfahren an (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2c S. 137). Für die erwerbliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche des Betriebs des Tenniscenters (Organisation/Administration/Geschäftsführung [5 Stunden/Woche], Vermittlung Tennisplätze [5 Stunden/Woche], Tennisunterricht [50 Stunden/Woche]; Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. September 2016) stellte es auf die Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik ab. Dabei hielt es fest, dass die konkreten Zahlen für die Tätigkeit als Tennislehrer nicht ermittelt werden könnten. Für die einzelnen Tätigkeitsbereiche ergaben sich Fr. 8'779.50, Fr. 10'677.- und Fr. 132'270.- im Jahr. Insgesamt resultierte ein hypothetisches Einkommen für 2014 von Fr. 151'726.50.
Zum Invalideneinkommen erwog das kantonale Versicherungsgericht, gemäss dem ABI-Gutachten vom 7. März 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten. Diese Arbeitsfähigkeit sei im zeitlichen Umfang des vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Arbeitspensums von 60 Stunden in der Woche zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei eine Betriebsaufgabe im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Arbeit im Bereich "Organisation/Administration/Geschäftsführung" entspreche dem im ABI-Gutachten umschriebenen Belastungsprofil. Somit könnte er ein Einkommen von Fr. 105'354.- ([60/5] x Fr. 8'779.50) erzielen.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Versicherungsgericht vermische in bundesrechtswidriger Weise zwei von der Konzeption her verschiedene Bemessungsmethoden. Der Einwand ist stichhaltig:
5.2.1. Im Ergebnis läuft die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades auf einen reinen Einkommensvergleich bei einer versicherten Person hinaus, welche vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben bzw. Anstellungen ausübte. Indessen können die drei Bereiche (Organisation/ Administration/Geschäftsführung, Vermittlung Tennisplätze, Tennisunterricht) nicht losgelöst voneinander gedacht und betrachtet werden. Vielmehr bilden sie zusammen die im Rahmen des Betriebs des Tenniscenters ausgeübte Erwerbstätigkeit. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche tragen gemeinsam zum Geschäftsergebnis bei. Dieser Gesichtspunkt kommt in der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargestellten Formel als eine Möglichkeit der Umsetzung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, das ein erwerblich gewichteter 
5.2.2. Im Weitern kann das vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Selbständigerwerbender geleistete Arbeitspensum von 60 Stunden in der Woche nicht ohne Weiteres den zeitlichen Rahmen der nach einer allfälligen Aufgabe des Betriebes ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit bilden. Zum einen sagt eine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % grundsätzlich nichts über das zumutbare Arbeitspensum aus bzw. es ist damit in der Regel ohne anders lautende Angaben ein solches von rund 40 Stunden in der Woche gemeint. Aus dem ABI-Gutachten ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 60 Stunden in der Woche zumutbar wäre bzw. die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht für ein Normalarbeitspensum gelten soll. Zum andern fragt sich, welches der (ausgeglichene) Arbeitsmarkt Unselbständigerwerbender (Arbeitnehmer) ist, die 60 Stunden in der Woche arbeiten, somit rund eineinhalb Mal länger als ein Normalarbeitspensum beträgt. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11). Wer beispielsweise bereits zu 100 % erwerbstätig ist, wird nicht ohne Weiteres noch eine Anstellung zu 50 % finden.
5.3. Nach dem Gesagten ist im Rahmen des grundsätzlich anwendbaren ausserordentlichen Bemessungsverfahrens der Invaliditätsgrad nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Berechnungsweise zu ermitteln. Unter Berücksichtigung, dass die Arbeitsfähigkeit in den Bereichen "Organisation/Administration/Geschäftsführung" und "Vermittlung Tennisplätze" nicht eingeschränkt, die Tätigkeit als Tennislehrer hingegen nicht mehr zumutbar ist, ergibt sich bei einer erwerblichen Gewichtung mit den vom kantonalen Versicherungsgericht verwendeten Tabellenlöhnen der Ausdruck
0.8333 x Fr. 8'818.-
----------------------------------------------------------------------------------- x 100 %.
0.0833 x Fr. 5'853.- + 0.0833 x Fr. 7'118.- + 0.8333 x Fr. 8'818.-
Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 87 % (zum Runden BGE 130 V 121), was Anspruch auf eine ganze Rente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der vorinstanzliche Entscheid, welcher die Rentenaufhebung durch die Beschwerdegegnerin bestätigt, verletzt somit Bundesrecht.
6. Bei diesem Ergebnis fallen sowohl eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV als auch Massnahmen zur Wiedereingliederung nach   Art. 8a Abs. 2 IVG i.V.m. lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlBest IVG ausser Betracht und es ist darauf nicht weiter einzugehen.
7. Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten allein der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche zudem dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 9C_420/2018 und 9C_421/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren 9C_420/2018 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2018 (VBE.2017.672) und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. Juli 2017 werden aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3. Das Verfahren 9C_421/2018 wird unter Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2018 (VBE.2017.899) und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. November 2017 abgeschrieben.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
7. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler