BGer 9C_433/2018
 
BGer 9C_433/2018 vom 05.10.2018
 
9C_433/2018
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadja Hirzel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. April 2018 (VBE.2017.822).
 
Sachverhalt:
A. Der 1973 geborene A.________, zuletzt von November 2011 bis Juli 2016 als Lokführer bei der B.________ AG tätig gewesen, meldete sich im November 2015 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Oktober 2016) und auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 26. September 2017; Invaliditätsgrad 7 %) ab.
B. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 26. September 2017 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. April 2018).
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Abklärung der Ätiologie der Rückenbeschwerden und zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls tatsächlicher Natur (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit er geltend macht, er habe mindestens Anspruch auf berufliche Massnahmen, ist darauf nicht einzutreten, weil die IV-Stelle darüber bereits mit unbeanstandet gebliebener Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschieden hat.
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht kam nach Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss, auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Februar und vom 19. April 2017 könne abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich. Der Beschwerdeführer weise keine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend und unvollständig abgeklärt sowie Beweise willkürlich gewürdigt. Er wirft dem kantonalen Gericht insbesondere vor, dem Bericht der Dr. med. Dipl. Psych. C.________ vom 14. Dezember 2017 keine Bedeutung beigemessen und eine Indikation für weitere Abklärungen verneint zu haben (vgl. nachfolgend E. 4.1). Entgegen der Empfehlung der Dres. med. D.________ und E.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 sei zudem keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst worden (vgl. nachfolgend E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt weiter die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit als falsch. Die Vorinstanz verkenne, dass er auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei, was sich bekanntermassen auf seine Fahrtüchtigkeit sowie auf seine Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen auswirke (vgl. nachfolgend E. 4.3).
 
4.
4.1. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Vorinstanz habe dem Bericht der Dr. med. Dipl. Psych. C.________ vom 14. Dezember 2017 keine Bedeutung beigemessen. Das kantonale Gericht führte diesbezüglich aus, der (nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2017 erstellte) Bericht beziehe sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden habe, und sei deshalb zu berücksichtigen (zum gerichtlichen Überprüfungszeitraum vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Es kam indessen zum Schluss, es bestehe kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Der Bericht vom 14. Dezember 2017 basiere auf neuen (nach Verfügungserlass) erstellten MRI- und Röntgenaufnahmen, zu denen sich der RAD nicht habe äussern können. Zudem halte auch Dr. med. Dipl. Psych. C.________ eine Operation für nicht indiziert. Aus dem Bericht gehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese (antizipierte) Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hievor) offensichtlich unrichtig sein soll. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
4.2. Ob die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, es hätte eine EFL durchgeführt werden müssen, novenrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der RAD konnte aus den medizinischen Unterlagen keine pathologischen Befunde am muskuloskelettalen System eruieren, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit begründen würden. Eine Erforderlichkeit zur Durchführung einer EFL ist damit nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Dres. med. D.________ und E.________ - ohne dies zu begründen und ohne sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit zu äussern - im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine EFL empfohlen hatten.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit falsch bzw. ungenügend eingeschätzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er Schmerzmittel einnehmen müsse. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stützen sich im Wesentlich auf die regionalärztlichen Aktenbeurteilungen vom 23. Februar und vom 19. April 2017. Diesen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Orthopädin des RAD über die Einnahme entsprechender Medikamente im Bilde war. Trotzdem attestierte sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit als Lokführer. Mit der schlichten Behauptung, dies sei falsch, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offensichtlich unrichtig sein sollen.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner