BGer 1B_470/2018 |
BGer 1B_470/2018 vom 11.10.2018 |
1B_470/2018 |
Urteil vom 11. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
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Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Anordnung eines Gutachtens,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. August 2018
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(SBK.2018.148 / SG (ST.2017.3108)).
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Erwägungen: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens etc. Sie verdächtigt ihn, am 12. September 2017 nach einem Streit zwei Männer, die eine Hecke vor seiner Wohnung schneiden wollten, mit einer Pistole bedroht zu haben.
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Am 16. Mai 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die psychiatrische Begutachtung von A.________ an und erteilte Dr. Nikolai Reber gleichentags einen entsprechenden Auftrag.
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A.________ focht diese Verfügungen beim Obergericht des Kantons Aargau an mit dem Antrag, sie aufzuheben und den Gutachterauftrag zu widerrufen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 31. August 2018 ab.
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Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragt A.________, die Entscheide der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts aufzuheben und erstere anzuweisen, den Gutachterauftrag zu widerrufen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten abwies; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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