BGer 2C_908/2018 |
BGer 2C_908/2018 vom 11.10.2018 |
2C_908/2018 |
Urteil vom 11. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. August 2018 (VB.2018.00239).
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Erwägungen: |
1. |
A.________, 1962 geborene Staatsangehörige von Kosovo, reiste am 26. August 1991 (zusammen mit ihrem damaligen Ehemann) in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die mit dem negativen Asylentscheid verbundene Wegweisung wurde nicht vollzogen; am 21. September 2006 wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet, am 29. April 2013 erhielt die Betroffene eine zuletzt bis 24. April 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung "für die Umwandlung vorläufig Aufgenommener". Die heute geschiedene A.________ (die seit ihrer Einreise nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachging) bzw. ihre Familie (sie hat drei in der Schweiz lebende, offenbar eingebürgerte volljährige Kinder, geb. 1982, 1987 und 1994) bezog jahrelang Sozialhilfe. Die Unterstützung dauert an, auch nach einer diesbezüglichen ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2015. Am 29. Juli 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte ihre Wegweisung. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 7. März 2018 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration SEM zu beantragen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
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2.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Dass sie aus dieser Konventionsnorm unter dem Aspekt Familienleben keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann, ergibt sich hinreichend aus E. 4.2 und 4.3.3 des angefochtenen Urteils, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Hinsichtlich des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebensenthält die Beschwerdeschrift keine ausdrückliche gezielte Rüge (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG). Angesichts der gesamten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin liegt ein diesbezüglicher Rechtsanspruch nicht auf der Hand (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Es hätte konkreter Ausführungen zu diesem Anspruchsfundament bedurft; solche fehlen: Trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und trotz weitgehender Erwerbsfähigkeit fehlt es gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen an einer beruflich/wirtschaftlichen wie auch einer sprachlichen Integration. Ein Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig.
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2.3. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch in Bezug auf das Rechtsbegehren, es sei bei SEM die Wiedererteilung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen, ergibt sich aus Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG.
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2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG).
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Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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