BGer 2C_860/2018 |
BGer 2C_860/2018 vom 15.10.2018 |
2C_860/2018 |
Urteil vom 15. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Staatshaftung (Schadenersatz),
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. Juli 2018 (A-2079/2018).
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Oberzolldirektion, erwirkte im Rahmen der Geltendmachung einer Forderung gegen A.________ (Parteientschädigung gemäss Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011) vom Regionalgericht Bern-Mittelland als Arrestgericht am 31. März 2015 einen Arrestbefehl im Umfang von Fr. 360'000.--. Als Arrestgegenstand war bezeichnet "der Schweizer Teil des europäischen Patents EP xxx sowie das Schweizer Patent CH yyy, eingetragen im Patentregister auf den Namen des Schuldners,...". In der Arresturkunde vom 23. April 2015 hielt das für den Vollzug des Arrestes zuständige Betreibungsamt Bern-Mittelland fest, dass die beiden Patente in den Jahren 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen Schutzfrist im Patentregister gelöscht worden seien, weshalb der Arrest fruchtlos sei. Dagegen gelangte die Oberzolldirektion vergeblich an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde SchKG und anschliessend an das Bundesgericht (Urteil 5A_652/2015 vom 13. Mai 2016 [BGE 142 III 348]). Das Bundesgericht hielt fest, dass Erfindungen mit der Löschung frei verfügbar werden und nicht mehr als Vermögensbestandteil des Patentinhabers betrachtet werden, welche durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden könnten; auch allfällige Reparationsforderungen aus der Verletzung gelöschter Patente, die über das Erlöschen des Patents hinaus fortbestünden, seien mangels Spezifizierung im konkreten Fall nicht verarrestierbar.
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1.2. A.________ gelangte am 6. Juni 2017 an das Eidgenössische Finanzdepartement und forderte Schadenersatz. Er macht geltend, die Oberzolldirektion als Gläubigerin habe einen ungerechtfertigten Arrest erwirkt, woraus ihm Schaden erwachsen sei und wofür sie ihm gemäss Art. 273 SchKG hafte. Die Forderung will er gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) und im dort vorgesehenen Verfahren durchsetzen. Das Eidgenössische Finanzdepartement trat mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mangels Zuständigkeit auf das Schadenersatzbegehren nicht ein. Es hielt dafür, dass das Verantwortlichkeitsgesetz nicht anwendbar sei, vielmehr sei Haftungsgrundlage Art. 273 SchKG und seien die Zivilgerichte zur Beurteilung einer darauf gestützten Haftungsklage zuständig; namentlich sei schon der vom Handelsgericht des Kantons Zürich beurteilte Rechtsstreit zivilrechtlicher Natur gewesen, sodass es sich auch bei der in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 11. Mai 2011 zugesprochenen Parteientschädigung, für welche ein Arrestbefehl erwirkt worden sei, um eine im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht begründete Forderung handle. Das Departement wies gleichzeitig das für das vor ihm eingeleitete Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Schadenersatzbegehrens ab. Von einer Überweisung der Sache im Sinne von Art. 8 VwVG an ein Zivilgericht sah es ab, weil eine entsprechende Überweisungspflicht im Falle, dass wie hier auf der Zuständigkeit der angegangenen Behörde bestanden werde, nicht bestehe.
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Gegen diese Departementsverfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'500.-- auf. Es wertete die Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der allfällige durch den Arrest verursachte Schaden hätte auf dem Weg des Zivilprozesses bei den dafür zuständigen Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen, bei vorläufiger Beurteilung als wohl zutreffend, weshalb die Prozessaussichten bezüglich der beantragten Aufhebung der Departementsverfügung als aussichtslos erschienen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
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Gegen diese Zwischenverfügung hat A.________ am 14. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Zwischenverfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 20. September 2018 hat er die angefochtene Verfügung und weitere Unterlagen eingereicht.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Vorliegend ist Streitgegenstand die Frage der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei es allein darum geht, ob die Beschwerde gegen die Unzuständigkeitserklärung des EFD nicht erfolglos erscheint, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre (zu dieser Voraussetzung s. E. 2 der angefochtenen Zwischenverfügung). Darauf hat sich die Begründung der Beschwerde zu beziehen und zu beschränken.
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Aussichtslosigkeit der ihm vorgelegten Beschwerde damit, dass der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftrete, was die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ausschliesse (Art. 11 Abs. 1 VG). Es hält dafür, dass die Haftung für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen (behaupteten) Schaden sich nach Art. 273 SchKG richte und schon insofern zivilrechtlicher Natur sei; vorliegend komme hinzu, dass schon die Forderung, für welche Arrest beantragt worden sei, in einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht Zürich begründet worden sei, in welchem der Bund - nach vorläufiger Einschätzung des Zivilrichters - ebenfalls als Subjekt des Zivilrechts in Erscheinung getreten sei.
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Der Beschwerdeführer äussert sich weitschweifig zu materiell-rechtlichen Belangen, namentlich auch zum Patentrecht. Wohl lässt sich die Frage der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels nicht ohne Rückgriff auf die materiellrechtliche Grundlage des Prozesses beurteilen. Eine gezielte Auseinandersetzung mit dem beschränkten Pressthema fehlt aber weitgehend. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die doppelte Argumentation der Vorinstanz bezüglich der zivilrechtlichen und damit die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ausschliessenden Natur des Rechtsstreits ein. Zunächst macht er keine Ausführungen zur diesbezüglichen Bedeutung einer Schadenersatzforderung nach Art. 273 SchKG. Vor allem nimmt er keine Stellung zum Standpunkt der Vorinstanz, dass der Bund schon im Rechtsstreit, auf welchem die Parteientschädigung gründet, als Subjekt des Zivilrechts aufgetreten sei. Damit aber fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung.
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2.3. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. Dass eine Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG gegen das Gemeinwesen im Einzelfall unter bestimmten Umständen überhaupt öffentlich-rechtlicher Natur sein könnte, setzte prima vista zumindest voraus, dass die Forderung, für die ungerechtfertigt Arrest erwirkt wurde, öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. dazu sinngemäss Urteil 2C_350/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5 und 6). Da dies vorliegend gemäss nicht bestrittener Feststellung der Vorinstanz nicht der Fall ist, ist nicht ersichtlich, warum die Haftung nach Art. 273 SchKG hier nicht vor ein Zivilgericht gehören sollte. Auch wenn auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, erwiese sie sich damit als inhaltlich unbegründet, lässt sich doch die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer könne den Unzuständigkeitsentscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements kaum erfolgversprechend anfechten, nicht beanstanden.
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2.4. Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Da die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, aussichtslos erschien, kann dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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