BGer 5A_315/2018
 
BGer 5A_315/2018 vom 18.10.2018
 
5A_315/2018
 
Verfügung vom 18. Oktober 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Lehner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz (Auskunftsbegehren),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (ZK1 17 45).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. April 2018 gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018, betreffend Eheschutz,
in das Schreiben des Regionalgerichts Maloja vom 12. September 2018 betreffend die Mitteilung eines Auszugs aus dem Dispositiv des vollstreckbaren Entscheids des Regionalgerichts vom 29. August 2018,
in das Schreiben vom 28. September 2018, mit dem die Parteien dem Bundesgericht den Entscheid des Regionalgerichts vom 29. August 2018 zustellen, um Abschreibung des Verfahrens 5A_315/2018 ersuchen und zugleich beantragen, die Ziffern 1 bis 3 sowie 5 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben,
in das Schreiben vom 11. Oktober 2018, mit welchem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Vergleich vom 10./11. Oktober 2018 zustellt,
 
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. September 2018 über das Schreiben des Regionalgerichts Maloja in Kenntnis gesetzt und ihn dazu aufgefordert hat, sich dazu zu äussern, ob sein Mandant an der Beschwerde festhält,
dass die Abschreibung eines bundesgerichtlichen Verfahrens nicht mit der Aufhebung bestimmter Ziffern des ursprünglich angefochtenen kantonalen Entscheids kombiniert werden kann, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 abermals aufgefordert wurde, sich klar darüber auszusprechen, ob sein Mandant die Beschwerde zurückzieht oder daran festhält,
dass der Beschwerdeführer in Ziffer 2 des Vergleichs vom 10./11. Oktober 2018 erklärt, seine Beschwerde beim Bundesgericht zurückzuziehen, und darum ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren 5A_315/2018 abzuschreiben,
dass die Beschwerde daher abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass der Beschwerdeführer in Ziffer 3.1 des Vergleichs vom 10./11. Oktober 2018 erklärt, die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren zu übernehmen, und die Beschwerdeführerin in Ziffer 3.2 des besagten Vergleichs erklärt, im bundesgerichtlichen Verfahren auf eine Parteientschädigung zu verzichten,
dass die Gerichtskosten infolgedessen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und im Übrigen jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt,
dass dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und Kantonsrichter C.________, die sich im bundesgerichtlichen Verfahren im Streit um den Ausstand von Kantonsrichter C.________ vernehmen liessen, kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, Kantonsrichter C.________, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Maloja, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Schöbi
Der Gerichtsschreiber: Monn