BGer 1B_461/2018 |
BGer 1B_461/2018 vom 30.10.2018 |
1B_461/2018 |
Urteil vom 30. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8,
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Postfach, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Oktober 2018
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(460 18 251 (B 38) 300 2017 291 A 4587).
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Sachverhalt: |
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 2. Februar 2018 wegen versuchter Zwangsheirat, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Dies unter Anrechnung der vom 13. Februar 2017 bis zum 30. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft und des vom 31. August 2017 bis zum 2. Februar 2018 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 254 Tagen. Weiter wurde A.________ für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Gleichzeitig ordnete das Strafgericht die Fortdauer der Sicherheitshaft um weitere sechs Monate bis zum 6. August 2018 an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 8. Februar 2018 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an.
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Am 23. Mai 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welches das Strafgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2018 abwies.
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Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Entscheid vom 7. August 2018 ordnete das Kantonsgericht die Fortdauer der Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Strafvollzugs für die Dauer des Berufungsverfahrens an. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde qualifizierte das Bundesgericht als verspätet und trat darauf mit Entscheid vom 18. September 2018 nicht ein (Urteil 1B_425/2018).
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Am 21. September 2018 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches das Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Oktober 2018 beantragt A.________, der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei seine Haftentlassung auf das Datum festzulegen, ab welchem seine prozessuale Haft den Zeitpunkt erreicht habe, wo sie in grosse zeitliche Nähe der Dauer der zu erwartenden Strafe gelangt sei. Subeventualiter sei seine Haftentlassung auf den 31. Dezember 2018 festzulegen. Im Übrigen ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über ein (im hängigen Berufungsverfahren erhobenes) Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Art. 233 i.V.m. Art. 236 StPO). Dagegen ist keine Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 233 und Art. 222 StPO), weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2. Soweit die Vorinstanz der Auffassung ist, auf die Beschwerde sei insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwiefern sich seit ihrem Entscheid vom 7. August 2018 in Bezug auf die Voraussetzungen der Haft - mit Ausnahme der zeitlichen Verhältnismässigkeit - relevante Veränderungen ergeben hätten, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auch zu den besonderen Haftgründen, weshalb auf die Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 163 f. mit Hinweisen). Nach Art. 221 StPO ist Haft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt.
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2.2. Im vorliegenden Fall ist der dringende Tatverdacht bereits aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht strittig. Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen die Annahme eines besonderen Haftgrunds, insbesondere der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
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2.3. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die somit erforderliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14).
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2.4. Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13).
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Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes aber auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Diese können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3).
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3. |
3.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen gleichartiger Vortaten mit Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2003, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Missbrauch des Telefons, mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Delikte hätten sich grösstenteils gegen dieselbe Geschädigte wie im derzeit vor dem Berufungsgericht hängigen Verfahren gerichtet.
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3.2. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, formal betrachtet, sei damit das Kriterium der einschlägigen Vorstrafe zwar erfüllt. Da im hängigen Verfahren aber bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliege, könne sich das Verfahren aufgrund einer allfälligen neuerlichen Delinquenz nicht mehr verkomplizieren und in die Länge ziehen, weshalb für die Anwendbarkeit des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr kein Raum mehr verbleibe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Im Rahmen der Wiederholungsgefahr ist auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11).
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Unbehelflich ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, die Delikte, aufgrund welcher er verurteilt worden sei, seien zwar nicht ausgesprochen leichter Natur, aber auch klar nicht von einer Schwere, die die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen würde. Diese Auffassung überzeugt nicht. Insbesondere die versuchte Nötigung durch die angedrohte Kindsentführung im Kontext der versuchten Zwangsheirat stellt durchaus ein schweres Delikt dar. Dasselbe hat aufgrund des Einschüchterungspotenzials auch für die mehrfachen (Todes-) Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Freundin und den gemeinsamen Söhnen zu gelten. Sowohl die Nötigung als auch die Drohung werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedroht. Der vom Gesetz geforderte Schweregrad ist mithin sowohl aufgrund der abstrakten Strafdrohung, der betroffenen Rechtsgüter als auch der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung erfüllt.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Erhebung des Sachverhalts geltend macht, ist er nicht zu hören. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer über eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen verfügt, treffen nach dem Gesagten zu und sind nicht willkürlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.3. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt - wie im zu beurteilenden Fall - ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegen, ist demnach überholt.
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3.4. Im von der Staatsanwaltschaft über den Beschwerdeführer eingeholten Gutachten vom 8. Juni 2017 legte der Gutachter seine Einschätzung des Rückfallrisikos dar. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszügen sowie zum Teil auch mit emotional-instabilen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0. Der sehr hohe PCL-R-Score-Wert von 31.1 spreche sodann für die Diagnose einer Psychopathie. In Bezug auf die Rückfallgefahr führte der Gutachter aus, beim Beschwerdeführer bestehe insbesondere eine erhöhte Rückfallgefahr gegenüber seinen Intimpartnerinnen und in diesem Zusammenhang auch für deliktische Handlungen wie Drohungen und Tätlichkeiten im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen. Weiter sei auch das Rückfallrisiko für deliktische Handlungen wie Körperverletzung als erhöht zu sehen. Zusammenfassend hält der Gutachter fest, aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine ungünstige Prognose und eine hohe Rückfallgefahr für die Begehung von Gewaltdelikten im häuslichen sowie im nichthäuslichen Rahmen.
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3.5. Die Vorinstanz erachtete die Risikobeurteilung gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2017 und den Aussagen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2018 als schlüssig und nachvollziehbar. Dieser Auffassung ist vorliegend zuzustimmen; was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der methodenkritischen Stellungnahme der Gutachtenstelle Erwachsenenforensik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Januar 2018 zum Gutachten vom 8. Juni 2017 kann entnommen werden, dass die diagnostischen Überlegungen aussagekräftig und sowohl aus dem Untersuchungsbefund als auch der Darstellung der Vorbefunde plausibel ableitbar seien. Zudem ergäben sich keine Hinweise, wonach der Gutachter dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit behauptet wird. Es sind mithin keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb von der Risikobeurteilung im vorliegenden stichhaltigen und nachvollziehbaren forensisch-psychiatrischen Gutachten abzuweichen wäre.
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3.6. Gemäss dem Gutachter besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und den von ihm begangenen Delikten. Aufgrund der diagnostizierten Defizite im Affekterleben, der eingeschränkten Empathiefähigkeit und Frustrationstoleranz, der mehrheitlich fehlenden Einsicht in die Krankheit sowie seiner fehlenden Therapiebereitschaft, müsse ernsthaft befürchtet werden, er werde erneut straffällig, wenn er aus der Haft entlassen werde.
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Dies gilt es insbesondere im Hinblick auf die mit grösster Wahrscheinlichkeit drohenden Konflikte bei einer Haftentlassung zu berücksichtigen. Die Familie des Beschwerdeführers lehnt den Kontakt zu ihm ab. Da der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen bereits früher vergleichbare Delikte gegenüber seiner Ex-Partnerin verübt hat, ist davon auszugehen, dass er, falls ihm z.B. der Kontakt verweigert werden sollte, wieder mit Drohungen, Nötigungen und Gewalthandlungen reagieren wird. Dieser Gefahr kann alleine mit Ersatzmassnahmen nicht begegnet werden.
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3.7. Nach dem Gesagten widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, nicht Bundesrecht.
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Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des in Art. 212 Abs. 3 angelegten Verbots der Überhaft geltend, da seine Haftdauer bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sei.
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4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1; ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 212 StPO; ULRICH WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 212 StPO).
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Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165). Davon ausgehend ist zu prüfen, ob die Berufungsinstanz eine schärfere Strafe aussprechen könnte (Urteil 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
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4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit bald 20 Monaten in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit seinem erstinstanzlichen Urteil in der Sache sprach das Strafgericht am 2. Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aus.
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Diese 24 Monate stellen somit ein wichtiges Indiz für die Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Die Staatsanwaltschaft hat am 5. September 2018 Anschlussberufung erhoben. Das Berufungsgericht kann daher die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten erhöhen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Insofern stellt sich die Frage, ob ernsthaft mit einer Verschärfung des Urteils zu rechnen ist. Dafür bestehen vorliegend durchaus Anhaltspunkte. So beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung 30 Monate Freiheitsstrafe und der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie festhält, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe, sei nicht von vornherein offensichtlich übersetzt.
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Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung angemeldet hat, ist zudem unklar, wann der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe verbüsst haben wird. In solchen Fällen ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Möglichkeit der bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; Urteil 1B_292/2014 vom 15. September 2014 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
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4.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher noch keinen längeren Freiheitsentzug erlitten hat, als ihm bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils drohen würde. Diese Strafe hätte er erst am 12. Februar 2019 abgesessen. Da Anhaltspunkte für die Verschärfung der Strafe bestehen und die Möglichkeit der bedingten Entlassung nicht zu berücksichtigen ist, ist die Haft im gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer Dauer von 20 Monaten noch als verhältnismässig zu bezeichnen.
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Nach dem Gesagten ist offen, wann der Zeitpunkt erreicht sein wird, wo die ausgestandene Haftdauer in grosse zeitliche Nähe der Dauer der zu erwartenden Strafe gelangt, weshalb auch die Rechtsbegehren abzuweisen sind, wonach dieses Datum bzw. die Haftentlassung des Beschwerdeführers auf den 31. Dezember 2018 festzulegen sei. Der zuständigen Behörde ist der diesbezügliche Entscheid nicht vorweg zu nehmen.
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5. |
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos war, seine Bedürftigkeit erstellt ist und er auf die Vertretung durch einen Anwalt angewiesen war, ist dem Gesuch stattzugeben (Art. 64 BGG). Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll als Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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