BGer 6B_137/2018 |
BGer 6B_137/2018 vom 07.11.2018 |
6B_137/2018 |
Urteil vom 7. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ Ltd. in Liq.,
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vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kloter und/oder Alessandra Perrella,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einziehung von Vermögenswerten; Willkür, Begründungspflicht etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Investitionsgesellschaft A.________ Ltd. war ein als "managed account" konzipiertes Anlagefäss für Investitionen ab USD 20 Mio. für die von X.________ mit seinem Handelssystem betriebene Vermögensverwaltung. Gründungsdirektoren der A.________ Ltd. waren u.a. B.________ und C.________. Die Vermögensverwaltung sollte nach dem von X.________ angeblich selbst entwickelten marktüberlegenen, computergesteuerten Handelssystem im Umfeld der "D.________-Gruppe", einem Geflecht von vorwiegend auf den Bahamas domizilierten Gesellschaften, erfolgen.
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Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, u.a. B.________ und C.________, wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei. Gegenstand des Verfahrens bildete der Verdacht, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2'000 Geschädigte über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in betrügerischer Weise zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. In diesem Umfang seien die Anleger am Vermögen geschädigt worden.
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A.b. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens liess die Bundesanwaltschaft mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 9. November 2004 (Ergänzung vom 2. Dezember 2004) den Saldo des auf die A.________ Ltd. lautenden Kontos bei der E.________-Bank sperren (Saldo per 19. Mai 2008: USD 6'216'289.46 [Anklage und Anhänge/Verzeichnis beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, Ziff. 3.2.6.14; Rechtshilfeersuchen act. 18 108 008 ff.]). Am 14. September 2010 beantragte die A.________ Ltd. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: Eidg. URA) die Freigabe ihrer auf den Bahamas rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte. Das Eidg. URA hiess mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 das Gesuch gut und wies die Bundesanwaltschaft an, bei den bahamaischen Behörden rechtshilfeweise die Freigabe der beschlagnahmten Kontenguthaben zu beantragen. Auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die angefochtene Verfügung des Eidg. URA am 6. Mai 2011 auf (Entscheid BB.2010.121). Auf eine hiegegen von der A.________ Ltd. geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. November 2011 nicht ein (Urteil 1B_285/2011).
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Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen X.________. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hatte sie am 20. November 2014 eingestellt.
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B. |
Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer Wertgegenstände. Es zog namentlich die Vermögenswerte auf dem beschlagnahmten Bankkonto (Konto Nr. xxx) bei der E.________-Bank lautend auf die A.________ Ltd. ein (Dispositiv II.2.1 lit. t). Es hielt ferner fest, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv IV.2).
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Mit Entscheid vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_28/2018).
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C. |
Die A.________ Ltd. in Liq. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 2.1 lit. t des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass die Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf sie lautenden Konto Nr. xxx bei der E.________-Bank aufgehoben werde. Ferner sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem besagten Konto bei der E.________-Bank anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.
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D. |
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 6. Februar 2018 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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E. |
Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf dem von der Bundesanwaltschaft gesperrten Konto bei der E.________-Bank liegenden Vermögenswerte, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
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Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird indes der Inhaberin eines eingezogenen Kontos ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der am Konto bloss wirtschaftlich Berechtigten. Diese ist als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteile 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; 6B_127/2014, 6B_128/2014 und 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin ist eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte, der die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt (Art. 338 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist daher grundsätzlich als Drittbetroffene zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides hat. Ein solches besteht, wie ausgeführt, insoweit, als sie Inhaberin des eingezogenen Kontos ist (E. 1.1). Dies ist in Bezug auf das Konto bei der E.________-Bank (Nr. xxx) der Fall. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. In Bezug auf die auf den weiteren gesperrten Konten bei der E.________-Bank liegenden Vermögenswerte, welche die Vorinstanz eingezogen hat (Dispositiv Ziff. II 2.1 lit. 7; angefochtenes Urteil S. 137 f.), wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die Konten auf Dritte lauten. Die Beschwerdeführerin erhebt in dieser Hinsicht indes keine Einwendungen.
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2. |
2.1. Die Vorinstanz nimmt an, bei den bei verschiedenen Dritten beschlagnahmten Vermögenswerten handle es sich grösstenteils um Guthaben auf Konten der im "Anlagesystem X.________" eingebundenen Gesellschaften (Vermittlerfirmen, Zwischengesellschaften). Auf bzw. über diese Konten seien in der deliktsrelevanten Zeit Kundengelder geflossen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein als "managed account" konzipiertes Anlagefäss für Investitionen ab USD 20 Mio. Sie sei ein "Anlagevehikel" gewesen, über welches die Investoren ihre Anlagegelder in das "Handelssystem X.________" eingebracht hätten. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die ab Oktober 2004 vorhandenen Guthaben auf diesen Konten aus den Einlagen stammten, die der Gesellschaft nach dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt (1. Oktober 2001) überlassen worden seien. Sofern die Konten vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden seien, müssten die Gelder aus früheren Geschäften zur Zeit der Beschlagnahmen (ab Oktober 2004) im Umlageverfahren bereits aufgebraucht gewesen sein. Die Vermögenswerte seien daher deliktischer Herkunft. Sie seien den Anlegern durch die von X.________ begangenen Straftaten entzogen worden. Zumindest ein Teil der betroffenen Anleger habe gegen jenen denn auch im eigenen Namen Zivilansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei folglich an den beschlagnahmten Vermögenswerten nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 StPO oder Art. 70 Abs. 1 StGB berechtigt. Es sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst einen Schaden erlitten haben solle. Die bei der E.________-Bank beschlagnahmten Vermögenswerte seien daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (angefochtenes Urteil S. 86 f., 88 f., 112).
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2.2. |
2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst in tatsächlicher Hinsicht vor, es handle sich bei ihr um einen Fonds, welcher für die Kunden der F.________ AG anfangs 2002 auf den Bahamas gegründet worden sei. Ziel von der F.________ AG sei es gewesen, durch sie (sc. die Beschwerdeführerin) in das "Anlagesystem X.________" zu investieren. Die Investoren hätten Anteile gekauft, welche die F.________ AG als Vermögensverwalterin für sie gezeichnet habe. Die investierten Geldbeträge seien anschliessend an sie (sc. die Beschwerdeführerin) geflossen und hätten separat in einem "managed account" verwaltet werden sollen. Da das nach den Vorgaben von X.________ für ein "managed account" notwendige Kapital von USD 20 Mio. nicht erreicht worden sei, sei das Fundvermögen vorübergehend in verzinsliche "unsecured notes" der G.________ Ltd. investiert worden. Durch den Zusammenschluss mit anderen Investoren und dem gemeinsamen Investment in der von X.________ unabhängigen H.________ Ltd. habe die erforderliche Anlagesumme von USD 20 Mio. im Jahr 2004 erreicht werden können. Die Anlage in "unsecured notes" sei daher umgehend aufgelöst und die gesamten Vermögenswerte seien in den von X.________ bzw. seiner I.________ AG bei der J.________, geführten "managed account" der H.________ Ltd. investiert worden. Nach Auflösung des Verwaltungsmandats mit X.________ bzw. seiner Gesellschaft sei das Kapital wieder abgezogen und auf das Konto transferiert worden, um die Gelder von dort an die Investoren zurückzuzahlen. Diese Vermögenswerte seien beschlagnahmt worden (Beschwerde S. 14 f.; vgl. auch Verfügung des Eidg. URA vom 21. Dezember 2010 S. 2, Beschwerdebeilage 4).
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einziehung des auf dem Konto bei der E.________-Bank beschlagnahmten Guthabens. Dabei macht sie im Wesentlichen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Es sei nicht erkennbar, auf welche Tatsachen sich die Vorinstanz für ihren Einziehungsentscheid stütze. Aus der Urteilsbegründung sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ersichtlich, inwiefern sie (sc. die Beschwerdeführerin) als deliktisches Anlagevehikel des "Handelssystems X.________" oder als bösgläubige Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gelten sollte. Aus den Akten ergebe sich im Gegenteil, dass ihre Gründungsdirektoren und früheren Mitbeschuldigten B.________ und C.________ keine Kenntnis von den betrügerischen Machenschaften von X.________ gehabt hätten. Zudem offenbare schon der geringe Umfang der Erwägungen in Anbetracht der Mehrzahl von einziehungsbetroffenen juristischen und natürlichen Personen sowie der Komplexität des Falles, dass die Urteilsbegründung in Bezug auf die Einziehung den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht genüge. Die Vorinstanz begründe mehrere Einziehungen verschiedener Vermögenswerte unterschiedlicher Herkunft undifferenziert und pauschal, ohne dass sie auf die einzelnen Einziehungsvoraussetzungen Bezug nehme. Es ergebe sich aus dem Urteil nicht, inwiefern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Tatkonnex bestehe. Die Vorinstanz behaupte lediglich, dass es sich bei ihr (sc. der Beschwerdeführerin) um ein Anlagevehikel gehandelt habe, über welches die Investoren Gelder in das "Handelssystem X.________" eingebracht hätten, und dass den Anlegern durch die Straftaten von X.________ die Vermögenswerte entzogen worden seien. Worauf sich die Vorinstanz für diese Annahme stütze, lege sie nicht dar. Die Vorinstanz habe auch nicht erörtert, inwiefern es sich bei den eingezogenen Vermögenswerten in irgendeiner Form um Deliktserlös im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB gehandelt habe (Beschwerde S. 8 f., 11 ff., 16 ff.).
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In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Vermögenswerte nicht durch eine Straftat erlangt worden seien. Die vorübergehende Investition in "unsecured notes" der G.________ Ltd. bedeute nicht, dass sie in Verbindung mit den sonstigen Aktivitäten von X.________, der D.________-Gruppe oder einer anderen deliktisch tätig gewordenen Person oder Gesellschaft gebracht worden sei. Ihre Gelder seien auch nie in den Umlagekreislauf des Systems geflossen oder zu dessen Betrieb verwendet worden. Sie seien stets gesondert ausgewiesen und behandelt worden. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 27 ff.).
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3. |
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Das Gericht darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (lit. b). Es muss aus ihnen klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246 mit Hinweisen). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung der Rechtsanwendung unerlässlich sind. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287; Urteile 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Abs. 3 derselben Bestimmung an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Es steht ihm indes nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und das Versäumte nachzuholen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 S. 246; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; Urteil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1).
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3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7; 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 62; 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2, zur Publikation bestimmt; je mit Hinweisen). Die Einziehung erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Dabei ist zu prüfen, ob der Täter den Vermögensvorteil auch ohne die Straftat bzw. auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Denn der Vermögensvorteil ist nicht auf die Straftat zurückzuführen, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.2, zur Publikation bestimmt). Der Vorteil muss zudem "in sich" unrechtmässig sein. Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen, welches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht, auch wenn eine solche jenes erleichtert haben mag, sind daher nicht einziehbar (Urteil 6B_1091/2017 vom 15. August 2018 E. 2.2 und 2.8.3, zur Publikation bestimmt; mit Hinweisen).
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Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder die Einziehung ihnen gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Bestimmung schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt - d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger - zukommt (Urteil 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5, mit Hinweisen; krit. MARCEL SCHOLL, Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisation, 2018, § 4 N 316 ff.).
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Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB ("Verwendung zu Gunsten des Geschädigten") spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a), die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b) oder die Ersatzforderungen (lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.
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4. |
4.1. Das angefochtene Urteil genügt in Bezug auf die Einziehung der auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________-Bank liegenden Vermögenswerte den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht beurteilen, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt mit Bundesrecht in Einklang steht. Es ergibt sich aus ihm lediglich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz um ein als "managed account" konzipiertes Anlagegefäss für Investitionen ab einem Betrag von USD 20 Mio. gehandelt hat, über welches die Investoren ihre Anlagegelder in das "Handelssystem X.________" eingebracht haben, wobei der "managed account" nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offenbar nie aktiv bewirtschaftet worden ist (angefochtenes Urteil S. 58 f., 60 f.; Schlussbericht der BKP, BA act. 5.143.1 ff., S. 19). Gleichzeitig hält die Vorinstanz fest, dass die Gelder auf den "managed accounts" grundsätzlich separat angelegt und effektiv verwaltet und dass lediglich die Anlagegelder
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4.2. Aus dem angefochtenen Urteil wird auch nicht genügend ersichtlich, worin der deliktische Bezug der eingezogenen Vermögenswerte im zu beurteilenden Fall liegen könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass diese ausschliesslich auf einem "managed account" hätten verwaltet werden sollen. Voraussetzung für die Einziehung ist, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Ein deliktischer Bezug ergäbe sich hier allein daraus, dass die Anlagegelder mittels arglistiger Täuschung erlangt worden wären und eine Vermögensschädigung schon durch die Investition für sich allein entstanden wäre.
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Die Vorinstanz bejaht für alle angeworbenen Investitionen das Merkmal der arglistigen Täuschung. In Bezug auf den Vermögensschaden unterscheidet sie zwischen dem Umlageverfahren einerseits und den "managed accounts" andererseits. Soweit die akquirierten Gelder für das Umlageverfahren verwendet wurden, liegt der Schaden nach Auffassung der Vorinstanz bereits in der Vermögensverfügung, weil der Einlage der Neukunden keine werthaltige Gegenforderung gegenüberstand (vgl. 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Soweit die Gelder tatsächlich angelegt wurden ("managed accounts"), erblickt sie den Vermögensschaden in der Gefährdung des Rückleistungsanspruchs, da die Gelder mit dem eingesetzten Handelssystem nicht wie vorgegeben weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können, so dass für sämtliche Anleger von vornherein keine objektive Gewähr für volle Rückleistung bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 70). Aus dieser Erwägung ergibt sich in Bezug auf die "managed accounts" indes nicht in der erforderlichen Klarheit, worin der deliktische Bezug der eingezogenen Vermögenswerte liegen sollte. Die Vorinstanz verweist in diesem Kontext für die Begründung des Vermögensschadens zudem auch auf die Schadensbegründung in Bezug auf diejenigen Anlagen, welche direkt in das Schneeballsystem geflossen sind. Dies legt jedenfalls ihre Erwägung nahe, wonach die beschlagnahmten Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, weil die Gelder, sofern die fraglichen Konten vor dem verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt eröffnet worden seien, aus früheren Geschäften im Umlageverfahren bereits hätten aufgebraucht sein müssen (angefochtenes Urteil S. 86). Da die Einlagen auf den "managed accounts" nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber effektiv bewirtschaftet worden sind oder jedenfalls dazu bestimmt waren, kann sich der Vermögensschaden nicht aus der schadensbegründenden Gefährdung der Forderungen ergeben, welche aus der Verwendung der Anlagegelder für die Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und andere Zwecke resultiert hat. Denn soweit die Vermögenswerte tatsächlich verwaltet worden sind, ist ausgeschlossen, dass sie in das Schneeballsystem eingeflossen und dementsprechend zur Kapitalrückzahlung oder zu anderen Zwecken verwendet worden sind. Dies trifft auch für die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu (angefochtenes Urteil S. 60). Die Schadensbegründung im Kontext des Schneeballsystems lässt sich mithin nicht auf die tatsächlich bewirtschafteten Konten übertragen. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als widersprüchlich.
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Die Begründung des angefochtenen Entscheids lässt aber auch, wenn die "managed accounts" unabhängig vom Umlageverfahren betrachtet werden, nicht hinreichend erkennen, worin das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens liegen sollte. Das blosse betrügerische Anwerben von Geldern unter täuschenden Angaben über Risikofreiheit und Gewinnaussichten der Anlage genügt für sich allein für die Annahme eines tatbestandsmässigen Vermögensschadens jedenfalls nicht, zumal nicht ersichtlich wird, inwiefern dabei dem Merkmal des Vermögensschadens gegenüber demjenigen der arglistigen Täuschung eine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Worin im vorliegenden Fall in diesem Sinne eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bzw. ein Gefährdungsschaden zu erblicken wäre, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich.
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Mangels klarem Nachweis des Vermögensschadens ist somit nicht mit Gewissheit erkennbar, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus den "managed accounts" deliktischen Ursprungs sind. Es lässt sich mithin nicht überprüfen, ob die Vorinstanz insofern zu Recht angenommen hat, die auf dem gesperrten Konto eingezogenen Vermögenswerte seien durch eine Straftat erlangt worden.
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Insgesamt genügt das angefochtene Urteil in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Es geht aus ihm nicht in der erforderlichen Klarheit hervor, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz in diesem Punkt hat leiten lassen. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung der auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin liegenden Vermögenswerte erfüllt sind und die Anordnung derselben mit Bundesrecht in Einklang steht. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt mangels zureichender Begründung aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu begründen haben, inwiefern die Einlagen für die "managed accounts" durch den Umstand, dass das computergesteuerte Handelssystem nicht in der Lage war, diese weitgehend risikolos und gewinnbringend zu bewirtschaften, in einem Masse gefährdet worden sind, dass dies einen Vermögensschaden (Gefährdungsschaden) begründet (vgl. hiezu BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen, Diss. FR 2017, S. 104 f.).
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5. |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) wird im die Beschwerdeführerin betreffenden Einziehungspunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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