BGer 1C_383/2018 |
BGer 1C_383/2018 vom 15.11.2018 |
1C_383/2018 |
Verfügung vom 15. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Baur.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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und dieser substituiert durch Advokat Markus Husmann,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Juni 2018 (7H 18 27).
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In Erwägung, |
dass A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juni 2018 betreffend Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts am 16. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat;
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dass er seine Beschwerde mit Schreiben vom 12. November 2018 zurückgezogen hat;
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dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist;
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dass im Zeitpunkt des Rückzugs noch kein instruktionsrichterliches Referat vorlag und es sich deshalb rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG);
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verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Baur
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