BGer 9C_593/2018 |
BGer 9C_593/2018 vom 30.11.2018 |
9C_593/2018
|
Urteil vom 30. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Fessler.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Columna Sammelstiftung Client Invest,
|
Gerneral-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Berufliche Vorsorge,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
|
vom 22. Juni 2018 (BV 2016/11).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2018,
|
in die Verfügung vom 12. November 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. November 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
|
erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 30. November 2018
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Fessler
|