BGer 9C_336/2018 |
BGer 9C_336/2018 vom 05.12.2018 |
9C_336/2018 |
Urteil vom 5. Dezember 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
|
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
|
Gerichtsschreiber Williner.
|
Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2017 (IV.2017.111).
|
Sachverhalt: |
A. Die 1969 geborene A.________, zuletzt bis Ende August 2001 als Produktionsmitarbeiterin bei der B.________ AG tätig, meldete sich im Januar 2002 aufgrund verschiedener Beschwerden (Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindelanfälle, Rückenbeschwerden, "Antidepressiva") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte verschiedene Abklärungen; u.a. veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 5. Januar 2002). Mit Verfügung vom 14. März 2003 sprach die Verwaltung A.________ rückwirkend ab dem 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen zweier Revisionsverfahren geprüft und jeweils bestätigt (Mitteilungen vom 12. August 2005 und vom 8. März 2010).
|
Im Rahmen einer im Juli 2013 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung tätigte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre (psychiatrische, neurologische, rheumatologische, internistische, pneumologische) Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Gutachten vom 10. März 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Verwaltung die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend SchlBest. IVG) auf (Verfügung vom 2. Mai 2017; Invaliditätsgrad 21 %).
|
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 8. November 2017).
|
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten.
|
Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585).
|
2. Die Vorinstanz liess offen, ob ein Anwendungsfall der SchlBest. IVG vorliegt und bestätigte die Rentenaufhebung mittels der substituierten Begründung der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Sie stellte gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 10. März 2015 fest, im relevanten Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 14. März 2003 und vom 2. Mai 2017 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert. So seien Dr. med. D.________ von den Kantonalen Psychiatrischen Diensten (KPD; Bericht vom 20. Juni 2001) und Dr. med. C.________ (Expertise vom 5. Januar 2002) seinerzeit von einer mittelgradigen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung bzw. einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen. Unabhängig von diesen diagnostischen Abweichungen hätten beide, was aus heutiger Sicht unumstritten sei, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Vergleich dazu sei die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des SMAB - worin aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde - heute zu 70 % arbeitsfähig. Es sei deshalb von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und damit vom Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen.
|
3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin bezweifelt vorerst den Beweiswert des im Rahmen eines Revisionsverfahrens veranlassten SMAB-Gutachtens. Wie sie richtig einwendet, hängt dieser wesentlich davon ab, ob sich die Expertise ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
|
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass das Gutachten des SMAB vom 10. März 2015 die Beweisanforderungen erfüllt, welche im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung massgebend wären (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352). Weiter wendet sie nichts gegen den vorinstanzlichen Schluss ein, die Expertise erlaube eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor).
|
3.3. Die SMAB-Expertise genügt aber auch jenen Anforderungen, welchen in Revisionsfällen zusätzlich Beachtung zu schenken ist: Auch wenn die gutachterlichen Ausführungen betreffend Veränderung des Sachverhalts im relevanten Zeitraum insgesamt knapp ausfallen, äusserten sich sämtliche Experten des SMAB - insoweit die als dürftig bezeichnete Aktenlage dies zuliess - unter Bezugnahme auf die entsprechenden damaligen medizinischen Berichte und Gutachten zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere in Anbetracht der Ausführungen des Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. dazu nachfolgend E. 4) genügt die SMAB-Expertise den genannten Beweisanforderungen.
|
4. |
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, eine erhebliche Änderung des Sachverhalts im massgeblichen Vergleichszeitraum und mithin ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG liege nicht vor. Insbesondere gehe keine Verbesserung des Gesundheitszustands aus dem Gutachten des SMAB hervor. Vielmehr hätten dessen Experten festgehalten, dass sich aus rheumatologischer Sicht - bei zumindest klinisch und radiologisch identischen Befunden - bis heute keine nennenswerte und nachvollziehbare Veränderung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt praktizierte und für eine den Leiden angepasste Tätigkeit eingestellt habe.
|
4.2. Mit diesen Einwänden legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, inwiefern die Feststellung des kantonalen Gerichts, im relevanten Zeitraum sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll. Ihre Vorbringen beschränken sich auf den zutreffenden, aber zu kurz greifenden Einwand, eine solche Verbesserung sei in der rheumatologischen Expertise des SMAB verneint worden. Sie verzichtet indessen auf eine Auseinandersetzung mit den übrigen entscheidwesentlichen Teilgutachten sowie mit dem konsensualen Teil der Expertise. Insbesondere nimmt die Beschwerde keinen Bezug auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________ im psychiatrischen Teilgutachten. Dies trotz der vorinstanzlichen Feststellung, es seien seinerzeit unbestritten die psychiatrischen Diagnosen gewesen, welche zur Zusprache der ganzen Rente geführt hätten. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Dr. med. E.________ im Rahmen seiner retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausführte, es habe sich im Vergleich zu der Einschätzung des Dr. med. C.________ im Januar 2002 zweifelsohne eine Befundverbesserung ergeben. Wegen dieser aus seiner Sicht verbesserten Befundlage stellte er - anders als damals Dr. med. D.________ und Dr. med. C.________ - keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit der Aufnahme des Revisionsverfahrens im Jahre 2013. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis feststellte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im relevanten Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 14. März 2003 und vom 2. Mai 2017 wesentlich verbessert, ist dies im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis auch mit Blick auf die diesbezüglich ungenügend substanziierten Vorbringen in der Beschwerde nicht zu beanstanden.
|
4.3. Tatsachenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Schluss auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands einzig mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 einen Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn abgeschlossen habe. Dies sei unzulässig (BGE 121 V 362), weil der Arbeitsvertrag nach der Verfügung vom 2. Mai 2017 datiere. Das kantonale Gericht hat diesen Umstand im Rahmen seiner Begründung der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit keinem Wort erwähnt. Es hat darauf einzig im Zusammenhang mit der Frage Bezug genommen, ob der von der Beschwerdeführerin selbst im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte (ebenfalls nach Verfügungserlass datierende) Bericht des Dr. med. D.________ vom 10. Juli 2017 Zweifel an der SMAB-Expertise erwecke.
|
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schluss auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands im relevanten Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 14. März 2003 und vom 2. Mai 2017 kein Bundesrecht verletzt. Gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben, weshalb es dabei sein Bewenden haben kann.
|
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 5. Dezember 2018
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Pfiffner
|
Der Gerichtsschreiber: Williner
|