BGer 5D_197/2018 |
BGer 5D_197/2018 vom 10.12.2018 |
5D_197/2018 |
Urteil vom 10. Dezember 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erlass, Herabsetzung und Stundung von Gerichtskosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. August 2018 (DG.2018.29).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 30. August 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt eine aufsichtsrechtliche Anzeige des Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war (DG.2017.27). Das Appellationsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.--. Am 17. August 2018 mahnte es ihn zur Zahlung des noch offenen Betrages von Fr. 200.--. Am 18. August 2018 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass der Gerichtskosten, eventuell deren Herabsetzung und subeventuell deren Stundung sowie einen Mahnstopp. Mit Entscheid vom 30. August 2018 wies das Appellationsgericht diese Gesuche ab. Es erhob keine Kosten.
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Am 2. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Entscheid des Appellationsgerichts DG.2017.27 vom 30. August 2017 kann nicht noch einmal angefochten werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_821/2017 vom 1. November 2017 behandelt.
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Der anfechtbare Entscheid DG.2018.29 betrifft einzig die Gerichtskosten, ist damit vermögensrechtlicher Natur und erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Der Beschwerdeführer kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 116 BGG), wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Appellationsgericht hat erwogen, das Gesetz enthalte für das aufsichtsrechtliche Verfahren keine Bestimmung zu Stundung oder Erlass der Gerichtskosten (§ 68 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Ausschluss von Stundung und Erlass sei sachgerecht, da eine Gebühr nur erhoben werden könne, wenn die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet sei. Auch die sinngemässe Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Da mit einem Erlass die strengeren Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht umgangen werden dürften, sei kein Erlass möglich, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die Anzeige sei offensichtlich aussichtslos gewesen, weshalb ein Erlass (bzw. eine Herabsetzung, d.h. ein Teilerlass) nicht möglich sei. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass mit einer Stundung die Aussicht auf vollständige Zahlung verbessert würde. Der Beschwerdeführer behaupte selber, sein angeblicher Härtefall sei nicht bloss vorübergehender Natur und er lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum. Eine Stundung wäre damit zwecklos und auch ein Mahnstopp komme nicht in Betracht.
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4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen zählt er wahllos Rechte auf, die angeblich verletzt worden seien. Insbesondere verkennt er, dass es im angefochtenen Entscheid nicht um die unentgeltliche Rechtspflege geht. Ein entsprechendes Gesuch wäre im Verfahren DG.2017.27 zu stellen gewesen. Er legt nicht dar, welche weiteren Parteien in das Erlassverfahren hätten einbezogen werden müssen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung auf Genugtuung und Schadenersatz.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. Das Verfahren vor Bundesgericht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht kostenlos. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht, doch wäre ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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