BGer 8C_841/2018 |
BGer 8C_841/2018 vom 11.12.2018 |
8C_841/2018
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Urteil vom 11. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018
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(C-3594/2018).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Oktober 2018 dem Rechtsanwalt von A.________ ausgehändigten Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. November 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass darin überdies keine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen stattfindet, weshalb im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Revisionsverfahren gegen den Entscheid C-5561/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 lediglich die Rechtzeitigkeit der Einreichung der damaligen Beschwerde zum Beweisthema hätte erhoben werden können,
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dass damit die Beschwerde nicht nur verspätet, sondern darüber hinaus ohne den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) erhoben worden ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Dezember 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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