BGer 6F_29/2018 |
BGer 6F_29/2018 vom 14.12.2018 |
6F_29/2018 |
Urteil vom 14. Dezember 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des Urteils des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. X.________ betrieb im Zeitraum von September 1998 bis Oktober 2004 ein Anlagesystem unter Einsatz eines angeblich marktüberlegenen, weitgehend risikolosen und jahrelang überdurchschnittlich hohe Renditen erwirtschaftenden computergesteuerten Konzepts ("Handelssystem X.________"). Nach Auffassung der Anklage handelte es sich in Wahrheit um ein im Umlageverfahren betriebenes betrügerisches Scheingebilde, bei welchem die investierten Gelder gar nicht angelegt und bewirtschaftet, sondern grösstenteils für die Auszahlung angeblich erwirtschafteter Renditen, für Kapitalrückzahlungen an Anleger sowie für die Tilgung von Geschäftskosten verwendet worden waren. Soweit die Gelder in einzelnen Fällen tatsächlich angelegt und bewirtschaftet worden seien ("managed accounts"), sei das System nicht in der Lage gewesen, die versprochenen Erträge zu erwirtschaften.
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A.b. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 203 Tagen. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände. Schliesslich verurteilte es X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung von CHF 100'000'000.-- und entschied über die geltend gemachten Schadenersatzforderungen.
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Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. August 2018 eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_28/2018).
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B. |
X.________ reichte am 12. September 2018 ein Revisionsgesuch ein, mit dem er beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) sei aufzuheben und die Sache zur Untersuchung und Neubeurteilung der neuen Tatsachen sowie zum Entscheid über eine neue Anklage oder die Einstellung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zur Vornahme der notwendigen Beweisergänzungen und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückzuweisen. Ferner ersucht er darum, den anstehenden Strafvollzug mit einer superprovisorischen Verfügung bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch zu sistieren.
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C. |
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die vollumfängliche Abweisung des Revisionsgesuchs. X.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
Der Gesuchsteller macht geltend, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien, im gegen ihn geführten Strafverfahren einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung oder die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Sein Gesuch richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts. Gemäss Art. 119a Abs. 1 BGG werden Revisionsgesuche gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Danach ist das Gesuch schriftlich und begründet einzureichen und die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 119a Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 411 Abs. 1 StPO).
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2. |
2.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Tatsachen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Sie sind objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3 S. 95 f.; 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Blosse Hypothesen sind keine revisionsrechtlich relevanten Tatsachen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 47, 52 zu Art. 410 StPO).
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Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie vom Richter in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Beweisergebnisse sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und aufgrund des veränderten Sachverhalts u.a. zugunsten des Verurteilten ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a, 4e und 5a, je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74).
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2.2. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Gericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, tritt das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung darauf nicht ein. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch auch dann nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3, je mit Hinweisen). Tritt das Gericht auf das Gesuch ein, erfolgt eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO).
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Eine summarische Vorprüfung ergibt, dass das Gesuch hinreichend begründet ist, die angerufenen Revisionsgründe bezeichnet und belegt sind sowie in klarer Weise Anträge formuliert sind. Die formellen Voraussetzung sind mithin erfüllt. Zudem erscheint das Gesuch nicht von vornherein als unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
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3. |
3.1. Der Gesuchsteller bringt vor, aufgrund diverser Informationen aus den Panama Papers, den Paradise Papers und der Antwort der Behörden der Isle of Man auf ein internationales Rechtshilfeersuchen sei bekannt geworden, dass der ehemalige Mitbeschuldigte A.________ seit Herbst 2004, dem Zeitpunkt des Zusammenbruchs der B.________ Gruppe, bei der C.________-Bank zwei Konten seiner D.________ betreut habe, auf welcher umgerechnet über CHF 100 Mio. (USD 670'000.--; GBP 77 Mio.) lägen (Revisionsgesuch S. 10).
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Desgleichen sei aufgrund der Panama Papers und anderer Quellen bekannt geworden, dass E.________, die Witwe des früheren Mitbeschuldigten und im Jahr 2009 verstorbenen F.________, der massgeblich am Ausbau der B.________ Gruppe sowie an der Gründung und Administration der bahamaischen Fonds beteiligt war, ebenfalls im Herbst 2004 auf den Bahamas eine Briefkastenfirma namens G.________ Inc. gegründet habe. Später seien über Sitzgesellschaften und Konstrukte mit Namen H.________ Ltd. via die I.________-Bank auf Zypern Millionenbeträge zu verschiedenen Banken auf dem Finanzplatz Genf zugunsten der Sitzgesellschaft J.________ Ltd. verschoben worden. Die Summen in zweistelliger Millionenhöhe auf diesen J.________-Konten seien hernach auf Privatkonten von E.________ bei Schweizer Banken gelangt, wo sie sich heute noch befänden. Schliesslich sei durch das Internet Finanz-Newsportal "K.________" vom 21. Februar 2018 bekannt geworden, dass bei der L.________-Bank ein aktives Konto der B.________ existiere, welches von der Bank verschwiegen worden sei. Das Konto sei leergeräumt worden, sei aber bis vor kurzem offen gewesen (Revisionsgesuch S. 10 f.).
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Der Gesuchsteller bringt vor, die neuen Tatsachen machten verschiedene Abklärungen, namentlich zur Herkunft und Überweisung des auf den neu bekannt gewordenen Konten liegenden Kapitals, notwendig. Es bestehe namentlich Anlass, die Tradingkonten der B.________ Gruppe im Detail zu analysieren. Dabei werde sich feststellen lassen, dass die Kundengelder von den früheren Mitbeschuldigten F.________ und M.________ über alle Jahre hinweg tatsächlich angelegt sowie nach den von ihm (sc. dem Gesuchsteller) gelieferten Signalen seines Handelssystems äusserst erfolgreich verwaltet worden seien, dass dieses System durchaus in der Lage gewesen sei, die ausgewiesenen und vereinbarten Erträge nachhaltig zu erwirtschaften und die Erträge jahrelang auch wirklich erwirtschaftet habe sowie dass bis mindestens ins Jahr 2003 immer genügend Deckungskapital für alle Investorengelder vorhanden gewesen sei. Die Analyse der Tradingkonten werde weiter ergeben, dass der frühere Mitbeschuldigte F.________ wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2003 erhebliche Mengen Kapital von den Konten der B.________ auf einen von ihm und einer weiteren Person gegründeten Fund transferiert habe, von welchem kein Geld auf die B.________ Tradingkonten zurückgeflossen sei. Schliesslich werde die Untersuchung zu Tage fördern, dass der gesamte Restbestand an Kapital auf den Tradingkonten im Frühjahr/Sommer 2004 von den ehemaligen Mitbeschuldigten M.________, F.________, N.________, O.________ und A.________ veruntreut und auf Konten in deren Einflussbereich transferiert worden sei (Revisionsgesuch S. 12 ff.). Damit führe die Untersuchung zum Ergebnis, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Handelssystem nicht um ein Schneeballsystem gehandelt habe, so dass der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges zu Unrecht erfolgt sei (Revisionsgesuch S. 17 ff.).
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3.2. Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zum Revisionsgesuch aus, gestützt auf die im Verfahren SV.15.1349-KAU 2017/2018 rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen stehe fest, dass sich auf dem fraglichen Konto der D.________ bei der C.________-Bank nicht GBP 100 Mio., sondern lediglich USD 682'232.19 und GBP 60.-- befänden bzw. im relevanten Zeitpunkt vom Herbst 2004 befunden hätten. Zudem seien die Kontobeziehung der D.________ sowie die darüber abgewickelten Transaktionen bereits Gegenstand des im gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren gestellten Rechtshilfeersuchens vom 4. August 2005 und daher dem Gericht bekannt gewesen. Es liege mithin keine neue Tatsache vor (Stellungnahme S. 2 f.).
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In Bezug auf die behauptete Bankbeziehung der L.________-Bank zur B.________ führt die Bundesanwaltschaft aus, die L.________-Bank habe gestützt auf Berichte des Finanz-Newsportals K.________ vom 18. Dezember 2017 und 21. Februar 2018 sowie auf weitere Medienberichte am 12. Juni 2018 in Ausübung ihres Melderechts gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS erstattet. Dabei habe sie Bankbeziehungen, lautend auf E.________ sowie die im Jahr 2009 gegründete J.________ gemeldet, und als Drittinvolvierte die Gesellschaften H.________ und P.________ Inc. genannt. Nicht gemeldet worden sei eine Bankbeziehung der B.________. Vor diesem Hintergrund sei das Meldeverhalten der Bank so zu verstehen, dass offenbar keine Bankbeziehung zur B.________ bestanden habe. Die an die Bundesanwaltschaft weitergeleitete Verdachtsmeldung sei zufolge Fehlens genügend konkreter Anhaltspunkte für die Begründung eines konkreten Tatverdachts und eindeutiger Nichterfüllen der fraglichen Tatbestände am 30. Juli 2018 mittels Nichtanhandnahme erledigt worden (Vernehmlassung S. 3).
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In Bezug auf die Vermögensbeträge auf Konten von E.________ und J.________ führt die Bundesanwaltschaft aus, die nach dem Zusammenbruch der B.________ Gruppe im November 2004 erfolgte Gründung der G.________ und deren Bankverbindung bei der O.________-Bank, seien bereits Gegenstand des gegen den Gesuchsteller geführten Verfahrens gewesen und dementsprechend seit Jahren bekannt. Aufgrund der Weiterleitung der Verdachtsmeldung der L.________-Bank sei auch bekannt gewesen, dass die Witwe des vormaligen Mitbeschuldigten F.________ über H.________ und J.________ Vermögenswerte im tiefen zweistelligen Millionenbetrag zugeflossen seien (Vernehmlassung S. 4).
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4. |
4.1. In Bezug auf den ersten Punkt seines Revisionsgesuchs reicht der Gesuchsteller eine "restraint order" des Vorsitzenden des "Court of General Gaol Delivery" der Isle of Man vom 20. Oktober 2017 ein, in welcher ihm, A.________ und der D.________ untersagt wird, über das auf letztere lautende Konto Nr. xxx bei der C.________-Bank zu verfügen und den Saldo von GBP 77'870'540.24 zu unterschreiten (Gesuchsbeilage 14-2). Die Kontosperre erfolgte aufgrund eines Internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen um Vermögensbeschlagnahme, Bankedition und Herausgabe von Unterlagen, welches die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 im gegen den Gesuchsteller und seine früheren Geschäftspartner geführten Verfahren Nr. SV.15.1349-KAU an die Behörden der Isle of Man wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Misswirtschaft gestellt hatten (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft; vgl. hiezu Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 Sachverhalt C.). Wie sich aus diesem Ersuchen ergibt, war die Bundesanwaltschaft bereits am 4. August 2005 bzw. 17. Februar 2006 in der gegen den Gesuchsteller geführten Strafuntersuchung Nr. EAII.04.0277-KAU, welche zu seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges geführt hat, mit einem Rechtshilfeersuchen an die Behörden der Isle of Man gelangt. Gestützt hierauf hatten die Behörden diverse Bankunterlagen über die Geschäftsbeziehungen mit der Kontonummer xxx, lautend auf die D.________, an die Bundesanwaltschaft herausgegeben. Die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte konnten indes damals nicht gesperrt werden (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft S. 3: Untersuchungsakten EAII.04.0277-KAU act. 18-125-002 ff., 35 ff.). Vor diesem Hintergrund trifft der Einwand der Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu, dass die fragliche, auf die D.________ lautende Kontoverbindung bei der C.________-Bank längst bekannt war (Stellungnahme S. 3). Ferner ergibt sich aus den mit der Stellungnahme eingereichten rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen zwar, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht einwendet, dass sich auf dem fraglichen Konto per Ende Februar 2018 nicht ein Betrag von umgerechnet ca. CHF 100 Mio. befand, sondern darauf lediglich USD 682'232.19 und per Ende September 2018 GBP 60.-- lagen bzw. per Ende Oktober 2018 auf dem GBP Konto gar kein Guthaben mehr vorhanden war (Stellungnahme S. 2; Beilage 3 zur Stellungnahme [act. BA 18.125.1.1.0202 f.]). Aus der "restraint order" des "Court of general gaol delivery" vom 20. Oktober 2017 lässt sich demgegenüber aber zweifelsfrei ableiten, dass der Saldo auf dem fraglichen Konto GBP 77'870'540.24 betrug. Dass Gelder in dieser Höhe vorhanden waren, war den Behörden im Untersuchungsverfahren und in Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht offensichtlich nicht bekannt. Aus den im Hauptverfahren EAII.04.0277-KAU erhobenen Kontoauszügen der C.________-Bank ergibt sich per Ende März 2006 ein Saldo von GBP 199.52 (Untersuchungsakten/Sicherstellungen und Editionen/ Rechtshilfe/Bankunterlagen act. 18 125 001 061; höchster Saldo GBP 303'656.30 per Ende Juli 2004, act. 18 125 001 040; vgl. auch Beilage 3 zur Stellungnahme) und per Ende April 2006 von USD 2'921.25 (Untersuchungsakten, a.a.O., act. 18 125 001 114; höchster Saldo USD 740'345.48 per Ende September 2004, act. 18 125 001 095; vgl. auch Beilage 3 zur Stellungnahme). Zumindest in Bezug auf die Höhe des auf dem Konto der D.________ bei der C.________-Bank gesperrten Betrages handelt es sich mithin um eine neue Tatsache. Nicht belegt ist der vom Gesuchsteller genannte Betrag von USD 670'000.-- (Revisionsgesuch S. 10). Dieser Betrag ergibt sich weder aus der "restraint order" (Gesuchsbeilage 14-2) noch aus den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Bankunterlagen).
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Aus dem Umstand, dass der genannte Betrag auf dem Konto der D.________ durch die Behörden der Isle of Man blockiert ist, lässt sich allerdings, solange das entsprechende Verfahren nicht abgeschlossen ist, nicht mit Gewissheit ableiten, dass das Geld im Zusammenhang mit dem im Hauptverfahren untersuchten Handelssystem X.________ steht. Aus den Auszügen der "Panama Papers" (Gesuchsbeilagen 15 und 16) ergibt sich lediglich, dass A.________ ab 7. September 2004 Anteilseigner der D.________ war, wobei dieser nach dem Verständnis des als Zeuge einvernommenen Vertreters der zuständigen Treuhandgesellschaft die Aktien der D.________ zugunsten des Gesuchstellers gehalten hat (Stellungnahme S. 2 mit Verweisung auf Beilage 6). Ob dessen Aussagen mangels Konfrontation des Gesuchstellers mit dem Zeugen verwertbar wären (vgl. Replik S. 2), muss in diesem Verfahren nicht geprüft werden. Insoweit handelt es sich bei der neu vorgebrachten Tatsache lediglich um eine Hypothese. Ob diese darüber hinaus, soweit ein Konnex des gesperrten Kontos mit dem Handelssystem X.________ erwiesen wäre, den Standpunkt des Gesuchstellers zu stützen vermöchte und geeignet wäre, eine mildere Beurteilung herbeizuführen, ist eine Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsache (vgl. nachfolgende E. 5). Soweit sich herausstellen sollte, dass die Gelder auf dem blockierten Konto mit den strafbaren Handlungen im einen oder anderen Verfahren in Zusammenhang stehen, steht ausser Frage, dass die Strafverfolgungsbehörden bzw. die Gerichte darüber zu entscheiden haben werden, ob und in welchem Umfang jene einzuziehen und zugunsten der Geschädigten zu verwenden sein werden.
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4.2. Hinsichtlich der als neue Tatsachen genannten neu aufgetauchten Geldbeträge auf Konten von E.________ und der Kontobeziehung der B.________ bei der L.________-Bank beruft sich der Gesuchsteller auf Publikationen des Internet Newsportal "K.________" vom 18. Dezember 2017 und 21. Februar 2018, welche sich ihrerseits auf Auszüge aus den "Panama Papers" stützen (Gesuchsbeilagen 17-20). Aus den eingereichten Auszügen der "Panama Papers" (Gesuchsbeilagen 18 und 19) ergibt sich zunächst nur, dass im November 2004 auf den British Virgin Islands die Firma G.________ eingetragen wurde, deren Anteilseignerin E.________ war. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorträgt, war die Gründung der Gesellschaft und ihre Bankverbindung bei der O.________-Bank sowie der Umstand, dass die Gesellschaft wirtschaftlich der Witwe des früheren Mitbeschuldigten F.________ zuzurechnen ist, bereits im Hauptverfahren bekannt (Stellungnahme S. 4 mit Hinweis auf Untersuchungsakten Nr. EAII.04.0277-KAU Sicherstellungen und Editionen/Rechtshilfe/ Bankunterlagen act. 18 134 05 129 ff.; Beilage 9 ff.). Gründung und Existenz der G.________ stellen daher keine neuen Tatsachen dar. In Bezug auf den Zufluss von Geldern im Umfang von 10 bis 15 Millionen über H.________ und J.________ auf Konten von E.________ ist nicht ersichtlich, aus welchen Quellen das Geld stammt. Dass es in direktem Zusammenhang mit den angeblich im Handelssystem X.________ bewirtschafteten Anlagegeldern steht, geht nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Dasselbe gilt für das angeblich bislang verschwiegene Konto der B.________ bei der L.________-Bank. Worauf sich die Publikationen im Internetportal "K.________" hiefür im Einzelnen stützen, ergibt sich aus den genannten Artikeln nicht. Auch hier handelt es sich bei den geltend gemachten Tatsachen letztlich um blosse Vermutungen und Hypothesen.
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Wie es sich in dieser Hinsicht im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da es in jedem Fall an der Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen fehlt.
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5. |
5.1. Der Gesuchsteller hat im Verfahren vor Bundesstrafgericht zu seiner Verteidigung im Wesentlichen vorgebracht, er habe mit der Verwaltung der Anlagegelder ausserhalb der "managed accounts" nie etwas zu tun gehabt, sondern habe lediglich der B.________ Gruppe die von ihm entwickelte Handelssoftware in Lizenz zur Verfügung gestellt, indem er deren Verantwortlichen M.________ bzw. später F.________ die durch die Software generierten Handelssignale gegen Lizenzgebühren übermittelt habe. Ob und wie die Handelssignale umgesetzt worden seien, habe er nicht kontrollieren können (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 43; Revisionsgesuch S. 5 f.).
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Mit seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller nunmehr geltend, die neu aufgefundenen Konten böten Anlass, die Tradingkonten der B.________ Gruppe im Detail zu analysieren (Revisionsgesuch S. 14). Die Analyse dieser Konten werde ergeben, dass das von ihm entwickelte und betriebene Handelssystem erfolgreich funktioniert habe und die verschwundenen Gelder von den ehemals mitbeschuldigten früheren Geschäftspartnern veruntreut worden seien.
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5.2. Das Bundesstrafgericht gelangte in seinem Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 zum Schluss, der Gesuchsteller sei für die Verwaltung der Anlagegelder mit seinem Handelssystem zuständig gewesen und habe von Anfang bis zum Zusammenbruch des Anlagesystems im Herbst 2004 stets die Kontrolle über die Gelder innegehabt und habe zumindest über den allergrössten Teil derselben effektiv verfügt. Das Bundesstrafgericht erachtete es insgesamt als erstellt, dass die zur Anlage bestimmten Kundengelder grösstenteils nicht angelegt, sondern zur Auszahlung von Lizenzgebühren an den Gesuchsteller, von Provisionen an die Geschäftspartner, von Zins- und Kapitalrückzahlungen an verschiedene Anleger sowie zur Deckung der Geschäftskosten verwendet worden seien. Allen diesen Geldflüssen habe keinerlei namhafter tatsächlich erwirtschafteter Ertrag entsprochen. Das "Handelssystem X.________" sei mithin ein Umlageverfahren (Schneeballsystem, Ponzi scheme) gewesen, das mit dem Versiegen der Geldquelle bei neuen Kunden im Herbst 2004 zusammengebrochen sei. In Bezug auf die Kundengelder, welche auf den "managed accounts" tatsächlich angelegt worden waren, nimmt das Bundesstrafgericht an, es hätten grösstenteils Verluste resultiert und es seien - wenn überhaupt - nur sehr bescheidene Erträge erwirtschaftet worden (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 45 ff., 58, 61; vgl. auch Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 10.2).
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Das Bundesstrafgericht stützte sich für seinen Schluss auf die Auswertung der erhobenen Bankunterlagen durch die Bundeskriminalpolizei und das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft. Danach seien auf den betreffenden Konten keine Transaktionen festgestellt worden, aus denen ersichtlich wäre, dass die Gelder ins Trading zu Gunsten der jeweiligen Gesellschaften geflossen sein könnten. Insbesondere seien keine Zinsen, Dividenden oder sonstigen Kapitalerträge über die Konten der B.________ Inc. BVI geflossen, was zwingend hätte der Fall sein müssen, wenn Anlagegelder, wie vorgegeben, zu zwei Dritteln "mündelsicher" in kurzfristige Schuldverschreibungen investiert worden wären. Vielmehr sei festgestellt worden, dass Gelder zum grössten Teil auf diverse Konten des Gesuchstellers und seiner Firmen sowie Konten der Vermittlerfirmen, die für Zins- und Kapitalrückzahlungen an Investoren verantwortlich waren, geflossen seien (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 41 ff.). Im Weiteren hielt das Bundesstrafgericht fest, das gesamte nähere geschäftliche Umfeld des Gesuchstellers habe von Beginn der Untersuchung weg stets übereinstimmend angegeben, dass dieser für die Verwaltung der Anlagegelder zuständig gewesen sei und über diese verfügt habe bzw. verfügt haben müsse (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 45 ff.). Darüber hinaus hätten auch die Aussagen weiterer Personen mit direkten Kontakten zum Gesuchsteller sowie die Auswertung der Bankunterlagen ergeben, dass jener für die Verwaltung der Anlagegelder bei der B.________ Gruppe zuständig gewesen sei und von Anfang bis zum Zusammenbruch des Anlagesystems im Herbst 2004 zumindest über den allergrössten Teil der Gelder effektiv verfügt habe (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 45 ff.).
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5.3. Das Beweisergebnis des bundesstrafgerichtlichen Urteils wird durch die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen nicht in einer Weise in Frage gestellt, dass eine mildere Bestrafung oder gar ein Freispruch als wahrscheinlich erschiene. Die Bundesanwaltschaft nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, die vom Gesuchsteller gegen die früheren Geschäftspartner erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung seien unerheblich (Stellungnahme S. 5). Die Einwände sind bereits im Rahmen der Vorfragen zur Hauptverhandlung thematisiert und vom Bundesstrafgericht verworfen worden. Im Übrigen würde der Umstand, dass allenfalls nachträglich Gelder von Dritten auf die Seite geschafft worden sind, angesichts der Beweislage für sich allein an der Verantwortlichkeit des Gesuchstellers nichts ändern. Denn das Bundesstrafgericht ist nach einlässlicher Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss gelangt, dass ein Schneeballsystem vorlag, bei welchem der Gesuchsteller die Fäden in der Hand hatte, und dass der Betrug schon mit Eintritt des Schadens, mithin bereits mit der Investition der Anlagegelder, vollendet war (Stellungnahme S. 5; Urteil des Bundesstrafgerichts S. 70). Zudem war nach dem Beweisergebnis des Bundesstrafgerichts das Handelssystem X.________ in den Fällen, in denen die investierten Gelder tatsächlich angelegt und verwaltet wurden ("managed accounts"), bei weitem nicht in der Lage, die versprochenen Renditen zu erzielen. Vielmehr wurden überwiegend - teils massive - Verluste erwirtschaftet (Urteil des Bundesstrafgerichts S. 61). Dieses Ergebnis wird durch die vom Gesuchsteller vorgebrachten neuen Tatsachen nicht in Frage gestellt.
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Im Übrigen geht der Gesuchsteller nicht davon aus, dass die geltend gemachten Tatsachen für sich allein geeignet seien, ein milderes Urteil herbeizuführen. Er nimmt vielmehr an, diese gäben Anlass für eine Analyse der Tradingkonten und erst die Ergebnisse dieser Analyse seien geeignet nachzuweisen, dass das Handelssystem einwandfrei funktioniert habe und in der Lage gewesen sei, die ausgewiesenen und teilweise fest vereinbarten Erträge nachhaltig zu erwirtschaften und die ausgewiesenen Erträge auch tatsächlich jahrelang im Markt erwirtschaftet worden seien (Revisionsgesuch S. 17). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers vermögen die aufgefundenen Konten die Beweisgrundlage des bundesstrafgerichtlichen Urteils in Bezug auf den Geldfluss nicht zu erschüttern. Die vorgebrachten Tatsachen geben keinen Anlass, im Revisionsverfahren auf die Frage der Analyse der Tradingkonten zurückzukommen. Insgesamt erscheint eine mildere Beurteilung aufgrund der neu entdeckten Konten bzw. der auf ihnen lagernden Gelder nicht als wahrscheinlich. Das Revisonsgesuch erweist sich damit als unbegründet.
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6. |
Aus diesen Gründen ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Strafvollzuges, zu dem der Gesuchsteller offenbar noch nicht aufgeboten worden ist, gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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