BGer 9C_836/2018
 
BGer 9C_836/2018 vom 19.12.2018
9C_836/2018
 
Urteil vom 19. Dezember 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallvesicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 (KV.2018.00091).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den weitschweifigen Ausführungen - soweit sie überhaupt sachbezogen und nachvollziehbar sind - nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil die von ihm zur Einsicht verlangten Akten in Zusammenhang mit der (bereits rechtskräftig entschiedenen) Frage der Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Jahre 2005 stünden und somit keinen Bezug zum vorliegenden Fall betreffend Prämienausstände für die Monate November und Dezember 2017 aufwiesen,
dass ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes - namentlich die abermals beantragte Revision und Wiedererwägung nicht näher bezeichneter Entscheide und Verfügungen sowie weitere, bereits in anderen Verfahren mit denselben Verfahrensbeteiligten mehrfach vorgebrachte und kaum nachvollziehbare Rügen betreffend Befangenheit, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Täuschung etc. - letztinstanzlich erneut nicht thematisiert werden können,
dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mit einer nicht rech-tsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch (wie bereits in den Verfahren 9C_339/2018, 9C_588/2014 und 9C_92/2015 mit denselben Verfahrensbeteiligten) als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner