BGer 5A_1034/2018 |
BGer 5A_1034/2018 vom 03.01.2019 |
5A_1034/2018 |
Urteil vom 3. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Aufhebung der Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 21. November 2018 (KES.2018.68).
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Sachverhalt: |
A. Am 24. Februar 2016 wandte sich A.________ an die KESB U.________ mit dem Anliegen, dass er einen Beistand benötige. Mit ärztlicher Verfügung vom 9. März 2016 wurde er wegen einer psychischen Störung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die KESB ein Gutachten ein, auch zu einer möglichen Beistandschaft. Bei der Anhörung vom 31. März 2016 bestätigte A.________, dass er einen Beistand wünsche. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde abgewiesen.
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Mit Entscheid vom 7. April 2016 ordnete die KESB U.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Am 15. April 2016 überführte sie die ärztliche in eine behördliche fürsorgerische Unterbringung. Am 29. Juli 2016 stellte die KESB fest, dass diese zufolge Antritts eines vorzeitigen Strafvollzuges hinfällig geworden sei.
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Am 3. August 2017 beantragte A.________ einen Beistandswechsel und die Einsetzung seiner Mutter als Beiständin, eventualiter die teilweise Aufhebung der Beistandschaft bezüglich der Finanzen, was abgewiesen wurde.
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B. Am 11. April 2018 beantragte A.________ die Aufhebung der Beistandschaft und eine psychiatrische Begutachtung; mit Ergänzung beantragte er die Einsetzung von C.________ als Beiständin, soweit keine Aufhebung der Beistandschaft erfolgen könne. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 genehmigte die KESB U.________ den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 7. April 2016 bis 31. März 2018, stellte eine Vermehrung der Schulden fest und wies die Begehren um Aufhebung der Beistandschaft bzw. um Wechsel der Beistandsperson ab, unter Bestätigung des bisherigen Beistandes im Amt.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. November 2018 ab.
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C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Dezember 2018 beim Obergericht zuhanden des Bundesgerichts eine Beschwerde erhoben, mit welcher er die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Aufhebung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem jugendforensisch-jugendpsychiatrischen Gutachten vom 6. November 2012 an einer komplexen Kombination aus einer fehlgeleiteten Persönlichkeitsentwicklung und einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen leide; dazu komme ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden. Das Gutachten vom 31. März 2016 stelle eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven dissozialen Zügen sowie eine leichte Intelligenzminderung fest; der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Krankheit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen und bedürfe einer Vertretung in persönlichen wie auch in finanziellen und administrativen Belangen. Im Zusammenhang mit dem Strafantritt sei am 5. Juli 2016 durch den Leitenden Arzt des Psychiatrischen Zentrums V.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlich unreifen Zügen und eine Intelligenz im subnormalen Bereich diagnostiziert worden. Sodann hat das Obergericht auf die zahlreichen und zum Teil noch hängigen Strafverfahren sowie die stark ansteigenden Schulden des Beschwerdeführers hingewiesen. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in finanzieller Hinsicht (Regelung der Bussen; Abzahlungsvereinbarungen; Regelung der Sozialleistungen, namentlich der sistierten IV-Rente, und gegebenenfalls der Sozialhilfe) als auch im Zusammenhang mit der Wohnsituation (stete Wechsel aufgrund seines Verhaltens und seiner Wünsche) auf einen Beistand angewiesen ist, zumal sich seine Situation im Vergleich zum November 2017 nicht verbessert, sondern insgesamt verschlechtert habe. Ferner hat es mit Bezug auf den gewünschten Wechsel der Beistandsperson festgehalten, dass keinerlei Fehlverhalten des aktuellen Beistandes ersichtlich sei, sondern er sich vielmehr sämtlichen Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit mehreren Monaten keinen persönlichen Kontakt mit seinem Beistand gehabt und er unterstelle diesem ein Fehlverhalten, weil ersichtlich sei, dass er selbst keine Vertretung zur Wahrung seiner Interessen benötige. Er sei aus seiner Sicht nicht krank und zweifle die Gutachten an. Die Beistandschaft bestehe gegen seinen Willen. Er sei in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu erledigen.
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Mit diesen Ausführungen bleibt der Beschwerdeführer im Abstrakten und behauptet letztlich das Gegenteil des im angefochtenen Entscheid Festgestellten. Die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz sind indes für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und in dieser Hinsicht könnten einzig substanziierte Willkürrügen erhoben werden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass die Fortsetzung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen offensichtlich notwendig und auch verhältnismässig ist.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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