BGer 5A_9/2019
 
BGer 5A_9/2019 vom 09.01.2019
 
5A_9/2019
 
Urteil vom 9. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baugenossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Aufhebung eines Beschlusses betreffend Ausschluss aus einer Baugenossenschaft),
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2018 (LB180058-O/U).
 
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte betreffend Ausschliessung von A.________ aus der Baugenossenschaft B.________ kann auf die Urteile 5A_712/2017 und 5A_693/2018 verwiesen werden.
Vorliegend geht es um den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2018, mit welchem auf die gegen den ausschliessenden Generalversammlungsbeschluss vom 12. Mai 2016 gerichtete Klage von A.________ infolge (auch nach viermaliger Nachfristansetzung) nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde und ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- an die Gegenpartei auferlegt wurden.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und unter Auferlegung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.
Dagegen hat A.________ am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides im Sinn der Erwägungen, um Feststellung, dass der Beschluss nicht spruchreif sei, um Festlegung des Streitwertes mit Fr. Null und Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 150.-- und um Aufhebung der Prozessentschädigung an die Gegenpartei. Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und wie schon im kantonalen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1 Mio. verlangt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Ferner ist zu beachten, dass das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesrechts volle Kognition hat (Art. 95 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht basiert, kann nur eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Vordergrund steht dabei die Rüge, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254).
2. Mit Ausnahme von Polemik (im gemeinnützigen Wohnungsbau hätten sich kommunistische Banditen und Multimillionäre eingenistet), auf welche von vornherein nicht einzutreten ist, scheinen sich die Beschwerdevorbringen einzig auf Kostenfragen (Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten; Auferlegung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren; Entschädigung von Fr. 1 Mio.) zu beziehen. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren werden jedenfalls nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Auf das mit der Kostenfestsetzung in Zusammenhang stehende Anliegen des Beschwerdeführers, dass es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle, ist das Obergericht mangels Begründung nicht eingetreten. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer deshalb darlegen, dass und inwiefern er im Berufungsverfahren entsprechende Ausführungen gemacht hätte und zu Unrecht nicht darauf eingetreten worden wäre. Dies tut er nicht und er macht - abgesehen von einem Vergleich mit der Mitgliedschaft in einer Kirche - auch keine Ausführungen in der Sache. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass bei einem Ausschluss aus einer Baugenossenschaft offensichtlich wirtschaftliche und nicht ideelle Aspekte im Vordergrund stehen. So ist namentlich die Anfechtung des einen Stockwerkeigentümer ausschliessenden Beschlusses - was mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar ist - durchwegs vermögensrechtlich (BGE 113 II 15 E. 1 S. 17; zuletzt Urteil 5A_534/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.1).
Was sodann die konkrete Höhe der Gerichtskosten anbelangt, hat das Bezirksgericht auf die zürcherische Gebührenverordnung vom 8. September 2010, mithin auf kantonales Recht abgestellt. Mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise auseinander, sondern er beruft sich auf Allgemeines (Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen; Gerichtsgebühren seien von Amtes wegen festzusetzen; sie müssten in Relation zu einem Durchschnittseinkommen gesetzt werden); darauf ist nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Gerichtskosten angesichts der zahlreichen vom Beschwerdeführer veranlassten Zwischenverfügungen und des insgesamt generierten gerichtlichen Aufwandes (ca. 5 cm dickes Verfahrensdossier) äusserst moderat festgesetzt wurden.
Bei der Parteientschädigung hat das Bezirksgericht im Wesentlichen auf § 11 Abs. 1 der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 abgestellt. Das Vorbringen, die Gegenpartei habe nie eine Entschädigung verlangt, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer hierzu noch ganz andere Ausführungen gemacht (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.).
In Bezug auf den Antrag, es sei ihm zulasten der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1 Mio. auszurichten, hat das Obergericht bemerkt, es könne offen bleiben, ob es sich dabei um eine Art Schadenersatzforderung oder einen blossen Scherz handle. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt (es sei durchaus kein Scherz, schliesslich fordere das Gericht ja auch Fantasiegebühren), macht keinen ersichtlichen Sinn; inwiefern in diesem Zusammenhang irgendwelche (verfassungsmässigen oder anderweitigen) Rechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten, ist nicht auszumachen, undebenso wenig, inwiefern ihm im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens eine solche Entschädigung zustehen könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie im Übrigen insgesamt auch als querulatorisch, weshalb mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli