BGer 6B_90/2018 |
BGer 6B_90/2018 vom 10.01.2019 |
6B_90/2018 |
Urteil vom 10. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichterin Jametti,
|
Gerichtsschreiber Held.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Willkür,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. September 2017 (SB160371-/O/Ujv).
|
Erwägungen: |
1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren.
|
2. Auf Berufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht am 26. September 2017 die Schuldsprüche, soweit diese angefochten waren, und sprach eine Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren aus.
|
Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erwiesen, dass der Beschwerdeführer als berufsmässiger Vermögensverwalter von 2003 bis 2013 ihm anvertraute Kundengelder im Umfang von Fr. 8 Mio. veruntreut hat, indem er mit rund 30 Geschädigten partiarische Darlehensverträge abgeschlossen und die erhaltenen Vermögenswerte nicht wie mündlich vereinbart zur Gewinngenerierung an der Börse investiert, sondern diese für Rückzahlungen an andere Kunden und für sich verwendet hat, ohne ersatzfähig zu sein, wodurch er die Kunden geschädigt und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschafft hat.
|
3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Schuldspruch basiere auf der unrichtigen Annahme, er habe mit den Geschädigten zweckgebundene Darlehensverträge abgeschlossen. Dies sei aber von keiner Vertragspartei gewollt gewesen. Er habe frei über die Geldbeträge verfügen können, weshalb ihn keine Werterhaltungspflicht treffe. Die Staatsanwaltschaft unterstelle ihm zu Unrecht mangelnde Ersatzfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Beide kantonalen Gerichte hätten nicht klären können oder wollen, wie die jeweiligen Darlehen im Einzelnen hätten verwendet werden sollen.
|
4. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
|
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
|
5. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerde genügt auch unter Berücksichtigung der Bitte des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, die "Laienhaftigkeit" seiner Beschwerde gebührend zu berücksichtigen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Soweit auf die Rügen eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet.
|
5.1. Der Beschwerdeführer setzt mit seiner Kritik wiederholt an den seiner Meinung nach unzutreffenden Vorwürfen der Staatsanwaltschaft an. Hiermit kann er nicht gehört werden. Die Anklageerhebung ist zum einen nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO) und zum anderen ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG) als Grundlage der zu überprüfenden Schuldsprüche.
|
S oweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf das Plädoyer seines vormaligen Verteidigers im Berufungsverfahren verweist, ist hierauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen).
|
5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls oberflächlich auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Warum die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten nicht annehmen durfte, dass die dem Beschwerdeführer anvertrauten Gelder einer Zweckbindung unterlagen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine solche bestreitet, genügt zur Begründung einer Sachverhaltsrüge nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft, sondern legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Warum angesichts der den Beschwerdeführer treffenden Vermögensbetreuungspflicht und der zweckwidrigen Verwendung der ihm überlassenen Vermögenswerte für den Verfahrensausgang erheblich sein soll, in welchem Umfang diese an der Börse zu investieren oder sicher anzulegen waren, ist nicht ersichtlich.
|
Die Vorinstanz ist jedoch bezüglich der Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen erneut auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (BGE 141 IV 244 E. 1.2 f.). Die Entscheidgründe müssen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese durch einen Abgleich der erst- und zweitinstanzlichen Erwägungen zu eruieren.
|
5.3. Soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des "Anvertrautseins" von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestreitet, legt er seiner Rüge einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese offenkundig falsch sein sollen. Hiermit ist er nicht zu hören (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorstehend E. 5.2).
|
5.4. Dass der Beschwerdeführer seine Strafe im Vergleich zu einem kürzlich vom Bundesstrafgericht entschiedenen Fall gewerbsmässigen Betruges mit einem Investitionsumfang von mindestens Fr. 800 Mio. als unverhältnismässig hoch erachtet, ist ungeeignet, um eine Verletzung von Art. 47 StGB aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Er übersieht, dass den Sachgerichten bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.3; je mit Hinweisen) und Unterschiede in der Zumessungspraxis innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen sind (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 2.3).
|
6. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. Januar 2019
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Held
|