BGer 2F_17/2018
 
BGer 2F_17/2018 vom 14.01.2019
 
2F_17/2018
 
Urteil vom 14. Januar 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau,
Gemeinderat der Stadt Rheinfelden,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_17/2017 vom 4. September 2018 [Urteil 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017; Kantons- und Gemeindesteuern 2012]).
 
In Erwägung,
dass der Gesuchsteller am 22. Oktober 2018 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil 2F_17/2017 vom 4. September 2018 betreffend das Urteil 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017 eingereicht hat,
dass das Bundesgericht den Gesuchsteller am 26. Oktober 2018 aufgefordert hat, bis spätestens am 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen,
dass der Gesuchsteller am 30. Oktober 2018 den Betrag von Fr. 500.-- zu Gunsten der Bundesgerichtskasse überwiesen hat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2018, der Schweizerischen Post übergeben am 14. November 2018, mitgeteilt hat, er habe "den Betrag von 2'000.00 für die Revision ja schon einmal überwiesen," und sinngemäss die Sistierung des Revisionsverfahrens beantragt hat,
dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller am 28. November 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Restbetrags von Fr. 1'500.-- bis am 13. Dezember 2018 angesetzt hat,
dass das Bundesgericht diese Aufforderung mit der Androhung verbunden hat, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, falls die Frist unbenutzt abgelaufen sei,
dass das Bundesgericht den Gesuchsteller ferner darauf hingewiesen hat, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gilt, sondern dass dieser schriftlich erklärt werden muss,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezember 2018, der Schweizerischen Post übergeben am 13. Dezember 2018, die Erstreckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt hat,
dass nach Ablauf der Nachfrist am 13. Dezember 2018 der fehlende Betrag des Kostenvorschusses nicht eingegangen ist bzw. ein entsprechender Nachweis fehlt,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist setzt (Art. 62 Abs. 3 erster Satz BGG),
dass, wenn diese Frist unbenutzt abläuft, der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist setzt (Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG),
dass das Bundesgericht, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, auf die Eingabe nicht eintritt (Art. 62 Abs. 3 dritter Satz BGG),
dass der Gesuchsteller nur einen Teil des Kostenvorschusses geleistet hat, worauf ihm eine angemessene Nachfrist gewährt wurde,
dass der Gesuchsteller insbesondere darauf hingewiesen worden ist, dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht erstreckt werden kann,
dass somit entsprechend der angedrohten Rechtsfolge auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass das vorliegende Gesuch bereits das zweite Revisionsbegehren des Gesuchstellers in derselben Angelegenheit ist,
dass das Bundesgericht sich daher vorbehält, in Zukunft gleiche oder ähnliche Eingaben des Gesuchstellers - nach erfolgter Prüfung - unbehandelt und unbeantwortet abzulegen (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil 2F_16/2018 vom 9. November 2018 E. 2),
dass der Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Genner