BGer 1C_602/2016 |
BGer 1C_602/2016 vom 15.01.2019 |
1C_602/2016 |
Verfügung vom 15. Januar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
Robert Brunner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht.
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Gegenstand
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Beschluss des Kantonsrats über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsprüfung 2016),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2016 (5291 a).
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Erwägungen: |
Robert Brunner hat am 11. Januar 2019 seine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Kantonsrats vom 5. Dezember 2016 über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zurückgezogen.
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Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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