BGer 8C_449/2018 |
BGer 8C_449/2018 vom 18.01.2019 |
8C_449/2018 |
Urteil vom 18. Januar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. Mai 2018 (VB.2018.00100).
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1966, wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach einer Überprüfung ihres Passes wurde festgestellt, dass sie, obwohl bereits früher wiederholt dazu angehalten, ohne vorgängige Anfrage mehrfach Ferien (in Südafrika und im Kosovo) verbracht habe. Mit Schreiben vom 23. November 2016 forderte das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich (nachfolgend: Sozialzentrum) die Leistungsbezügerin auf, ihre sämtlichen Ferien seit dem 1. Dezember 2015 aufzulisten unter Angabe der Kosten für die Flugtickets sowie für die Unterkunft und den Lebensbedarf während dieser Zeit. Des Weiteren seien allfällige Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit diesen Ferien mitzuteilen. Es drohte ihr an, dass die Unterstützungszahlungen gekürzt oder eingestellt werden könnten. Am 22. Dezember 2016 verfügte das Sozialzentrum die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % (79 Franken) für sechs Monate. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und der Bezirksrat Zürich bestätigten die Verfügung (Entscheide vom 6. April 2017 und 8. Februar 2018).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Des Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid kann vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden. Es besteht eine qualifizierte Rügepflicht, das heisst, es ist konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungskürzung für sechs Monate mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die ihr zugrunde liegende Aufforderung vom 23. November 2016, sämtliche Ferien ab dem 1. Dezember 2015 und die dafür aufgewendeten Kosten anzugeben, rechtens war und ob die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer allfälligen Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.
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3. Soweit die richtige Bezeichnung künftiger Verfügungen verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegenstand des Verfahrens ist nur die hier angefochtene Kürzungsverfügung. Gleiches gilt insofern, als die Feststellung beantragt wird, die Beschwerdeführerin sei allen verfügten Auflagen und Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen.
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4. Nach § 18 Abs. 1 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH) hat der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben insbesondere über seine finanziellen (Abs. 1 lit. a) und persönlichen Verhältnisse (Abs. 1 lit. d). Des Weiteren hat er Einsicht zu gewähren in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach § 24 SHG/ZH sind die Sozialleistungen angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende die genannten Mitwirkungspflichten verletzt (lit a Ziff. 2 und 3).
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5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie sich gegen die ihr am 23. November 2016 auferlegten Pflichten nicht habe wehren können. Diese Verfügung zielte auf die Abklärung ihrer Ansprüche und es bestand diesbezüglich nach den dargelegten Bestimmungen eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Eine Leistungskürzung war noch nicht erfolgt. Praxisgemäss handelte es sich dabei deshalb um einen grundsätzlich nicht anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 8C_415/2013 vom 23. Januar 2014 E. 1.2; s. aber auch 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4). Weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit vor kantonalem Verwaltungsgericht etwas anderes gelten könnte und in diesem Zusammenhang kantonales Verfassungsrecht willkürlich angewendet worden wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1 oben). Im Übrigen haben sämtliche Vorinstanzen ihre Einwände zu jener Verfügung vom 23. November 2016 zusammen mit den Vorbringen gegen die am 22. Dezember 2016 verfügte Leistungskürzung beurteilt. Eine Bundesrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar.
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6. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Klärung der finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit ihren Ferien im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 23. November 2016 verletzt, indem sie die verlangten Auskünfte und Einreichung von Unterlagen verweigert habe, willkürlich wäre, wird ebenfalls nicht hinreichend begründet und nachvollziehbar dargetan. Daran ändert ihr Einwand, sie sei nicht gehalten gewesen, Belege für die Kosten der geschenkt erhaltenen Flugtickets, für die Übernachtungen im Ausland bei Bekannten oder für den Lebensunterhalt während dieser Aufenthalte zu beschaffen und beizubringen, nichts. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts wird nicht qualifiziert gerügt. Der Einwand, sie habe ihre Ferien seit dem 23. November 2016 immer angekündigt und die zuständige Sozialarbeiterin am 4. April 2017 bestätigt, dass die eingereichten Unterlagen vollständig und ausreichend seien, betrifft einen Zeitraum nach der Verfügung vom 22. Dezember 2016. Die am 22. Dezember 2016 verfügte Leistungskürzung war damit weder willkürlich noch in anderer Weise bundesrechtswidrig.
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7. Die Beschwerde erweist sich als insgesamt offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
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8. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Januar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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