BGer 2C_857/2017 |
BGer 2C_857/2017 vom 21.01.2019 |
2C_857/2017, 2C_862/2017 |
Urteil vom 21. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.D.________,
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2. B.D.________,
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3. C.D.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. August 2017 (WBE.2015.7, WBE.2015.8).
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Sachverhalt: |
A.
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A.a. A.D.________ (geboren 1974), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 30. November 2002 in die Schweiz ein, nachdem er sich zuvor rund sieben Jahre in Deutschland aufgehalten hatte, und stellte am 2. Dezember 2002 ein Asylgesuch. Dieses wurde letztinstanzlich mit Beschwerdeentscheid vom 22. Juli 2003 abgewiesen und A.D.________ per 18. September 2003 aus der Schweiz weggewiesen. Zu jenem Zeitpunkt war er im Kanton Bern wohnhaft. Am 7. Juli 2003 ging beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein anonymes Schreiben ein, wonach A.D.________ in Deutschland zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt und aus Deutschland weggewiesen worden sei. Mit einem weiteren anonymen Schreiben vom 12. September 2003 wurde dem Migrationsdienst des Kantons Bern das entsprechende, rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2002 zugestellt. Gemäss diesem Urteil wurde A.D.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für mehrere Delikte verurteilt, darunter Körperverletzung zulasten einer Frau (Prellungen, Hämatome, Schürfungen), mit der er damals in Deutschland eine Beziehung pflegte und in Streit geraten war; die Delikte spielten sich im Zeitraum 1998/2000 ab, wobei die Körperverletzung als letztes Delikt vom August 2000 datiert. Im genannten Urteil ist erwähnt, dass A.D.________ für ein siebenjähriges Kind, welches im Kosovo bei seiner Mutter lebt, unterhaltspflichtig ist. Am 15. September 2003 wurde das Schreiben vom 12. September 2003 an das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) weitergeleitet. Am 23. September 2003 heiratete A.D.________ die Schweizer Bürgerin E.________ und erhielt vom Kanton Luzern am 15. Oktober 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt des Kantons Luzern hatte es versäumt, vorgängig beim Kanton Bern die Migrationsakten einzuholen und war deshalb nicht auf das deutsche Strafurteil gestossen. Am 4. November 2005 nahm das Ehepaar Wohnsitz im Kanton Aargau. Am 17. Februar 2008 erlitt A.D.________ im Kosovo einen Unfall, aufgrund dessen er auf dem rechten Auge die Sehkraft verlor, einen starken einseitigen Gehörverlust hinnehmen musste und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte. Im Jahr 2013 wurden aufgrund des Unfalls zudem ein posttraumatischer Kopfschmerz (nach Gesichtsschädel-Trauma) und eine anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert.
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A.b. Am 30. Mai 2007 ersuchte A.D.________ um erleichterte Einbürgerung beim Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete er am 15. Mai 2009 eine Erklärung, wonach er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz und seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und nahm Kenntnis davon, dass diesbezüglich falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können. Am 16. Juni 2009 wurde A.D.________ das Schweizer Bürgerrecht erteilt.
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A.c. Die kinderlos gebliebene Ehe mit E.________ wurde am 11. Januar 2012 geschieden. Am 6. April 2012 anerkannte A.D.________ vor einem Zivilstandesamt im Kosovo B.D.________ (geb. 3. Januar 2000) und C.D.________ (geb. 22. November 1994) als seine Kinder und heiratete am 17. August 2012 im Kosovo deren Mutter und kosovarische Staatsangehörige F.________. Am 24. Oktober 2012 stellte A.D.________ beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Letzteren beiden wurde anstelle einer Aufenthaltsbewilligung infolge Kindesanerkennung von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erteilt, worauf sie Ende 2012 bzw. Anfang 2013 als Schweizer Staatsangehörige in die Schweiz einreisten (Einreise C.D.________: 29. November 2012). Das Familiennachzugsgesuch für die Kinder wurde deshalb nicht weiter behandelt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 ersuchte das MIKA beim BFM um Zustellung der Einbürgerungsakten mit der Begründung, es verdächtige A.D.________ der Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 liess das MIKA dem BFM das genannte deutsche Urteil zukommen, wies zudem darauf hin, dass A.D.________ seine Kinder im Kosovo verheimlicht habe und forderte das BFM auf, umgehend das Nichtigkeitsverfahren betreffen Einbürgerung einzuleiten. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. August 2013 erklärte das BFM die Einbürgerungen A.D.________s und seiner Kinder für nichtig.
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B. Mit jeweils separater Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte das MIKA sowohl gegenüber A.D.________ als auch dessen Tochter C.D.________ die Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg (Ausreise innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung); der minderjährige Sohn von A.D.________, B.D.________, wurde in die Verfügung seines Vaters einbezogen. Die jeweils dagegen erhobenen Einsprachen wies der Rechtsdienst des MIKA mit Einspracheentscheiden vom 8. Dezember 2014 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat jeweils mit separaten Urteilen vom 30. August 2017 die Beschwerden von A.D.________ und B.D.________ einerseits sowie C.D.________ andererseits abgewiesen.
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C. |
Mit separater Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen einerseits A.D.________ (Beschwerdeführer 1) und B.D.________ (Beschwerdeführer 2) gemeinsam sowie andererseits C.D.________ (Beschwerdeführerin 3) jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter einer Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung. Im Weiteren wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit separater Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung jeder der beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das MIKA und die Vorinstanz schliessen in ihren Vernehmlassungen jeweils für jede Beschwerde auf deren Abweisung. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 (alle drei gemeinsam auch als "Beschwerdeführer" bezeichnet) haben jeweils repliziert.
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Erwägungen: |
1. |
Den Beschwerden und den angefochtenen Urteilen liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde und in beiden Beschwerden werden dieselben Anträge gestellt. Ausserdem stellen sich zumindest gleichartige Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 2C_862/2017 (Beschwerdeführer 1 und 2) und 2C_857/2017 (Beschwerdeführerin 3) in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP i.V.m. Art. 71 BGG zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Vgl. Urteil 2C_327/2010, 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011, E. 1, nicht publ. in: BGE 137 I 247).
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2.
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2.1. Mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerung werden die Beschwerdeführer in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt und es ist aufgrund der aktuellen Sachlage neu über ein allfälliges Anwesenheitsrecht zu entscheiden. Die Nichtigerklärung des Schweizerbürgerrechts entfaltet ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt der Nichterklärung bzw. mit Wirkung ex nunc (d.h. ab dem 20. August 2013; BGE 135 II 1 E. 3.2 und 3.4 S. 5 ff.; Urteile 2C_482/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.4; 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.1).
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2.2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsdarstellung wurde dem Beschwerdeführer 1 nie eine Niederlassungsbewilligung erteilt, was aufgrund der Vernichtung der migrationsrechtlichen Akten des Beschwerdeführers 1 zwar mit Unsicherheiten behaftet ist, wovon jedoch mangels Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer 1 jedoch über acht Jahre mit einer Schweizerin verheiratet war, hat er einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben, auf den er sich nach wie vor berufen kann und sich die Beschwerdeführer 1 und 2 in vertretbarer Weise berufen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_862/2017 zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f.; Urteile 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 1.1; 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.2). Dies gilt auch für den von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingenommenen Eventualstandpunkt, mit dem sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangen (Urteil 2C_431/2010 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
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2.3. Die Beschwerdeführerin 3 macht in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsrecht primär gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG (Kinder unter 18 Jahren von ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung) sowie gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) geltend, weshalb deren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_857/2017 ebenfalls zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
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2.4. Ob die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
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2.6. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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3.
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3.1. Da der Beschwerdeführer 1 über acht Jahre mit einer Schweizerin verheiratet war und sich damit ordnungsgemäss und ununterbrochen während (mehr als) fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, besitzt er grundsätzlich einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Die Frage ist jedoch, ob dieser Anspruch aufgrund eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 AuG erloschen ist.
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3.2. Die Vorinstanz stützt sich bezüglich Verweigerung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 weder auf den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wird deshalb vorinstanzlich mit dem "Verhalten" des Beschwerdeführers 1 "im Verfahren betreffend Nachzug seiner beiden Kinder" begründet. Die Vorinstanz hat unter anderem über die Schweizer Botschaft in der Republik Kosovo verschiedene Urkunden angefordert und über einen Vertrauensanwalt der Botschaft abklären lassen, ob es nach kosovarischem Recht zulässig war, den Beschwerdeführer 1 als Vater in den einschlägigen Registern (Geburts- und Zivilstandsregister) einzutragen, ohne dass dieser von der Vaterschaft Kenntnis gehabt hatte. Die Botschaft konnte zwar nicht die angeforderten, beglaubigten Auszüge aus dem kosovarischen Geburts- und Zivilstandsregister, wohl aber ein "Birth Certificate", ein "Extract from the Central Register of Civil Status" und eine "Certification from Archive" in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 beibringen, gemäss welchen der Beschwerdeführer 1 als Vater eingetragen ist. Der Vertrauensanwalt teilte zudem mit, dass nach seinen Abklärungen die genannte Eintragung des Beschwerdeführers 1 nur mit dessen Zustimmung möglich gewesen sei. Die Vorinstanz kam aufgrund dieser und weiterer Umstände beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Kinder bereits mit deren Geburt anerkannt bzw. das Kindes- respektive Familienverhältnis bereits dannzumal entstanden sei. Da in diesem Fall das Familiennachzugsgesuch bezüglich der Beschwerdeführerin 3 verspätet sei (Nachzugsfrist von 12 Monaten, Fristbeginn am 1. Januar 2008, Fristablauf am 31. Dezember 2008; Art. 126 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AuG), wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 eine rechtsmissbräuchliche, erneute Kindesanerkennung am 6. April 2012 vor, um den Beginn des Fristenlaufes für den Familiennachzug zu verschieben bzw. die Nachzugsfristen zu umgehen. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 wäre die Nachzugsfrist gemäss Vorinstanz zwar noch eingehalten (Nachzugsfrist von fünf Jahren, Fristbeginn 1. Januar 2008, Fristablauf 1. Januar 2013), die (nochmalige) Kindesanerkennung habe jedoch der Verschleierung der rechtsmissbräuchlichen Kindesanerkennung der Beschwerdeführerin 3 gedient.
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Insgesamt erblickt die Vorinstanz darin einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, womit ein Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund zulasten eines Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG vorliege.
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3.3. Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Kindesanerkennung zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführer 2 und 3 eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen geltend. Sie bringen unter anderem vor, wesentliche Akten betreffend Abklärungen der Schweizer Botschaft in der Republik Kosovo vor dem vorinstanzlichen Urteil nicht erhalten zu haben. Die Indizien sprächen zudem dafür, dass der Eintrag des Beschwerdeführers als Vater in den einschlägigen Registern alleine durch die Kindsmutter erwirkt worden sei. Die Kindesanerkennung sei deshalb erst am 6. April 2012 erfolgt. Zudem rügen sie im Sinne einer Eventualbegründung die Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, da selbst bei Kindesanerkennung anlässlich der Geburt die Vorgänge bezüglich Kindesanerkennung keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellten. In der Interessenabwägung überwiege zudem das private Interesse des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz.
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3.4. Ob der Beschwerdeführer 1 tatsächlich seine Kinder im Kosovo bereits bei deren Geburt anerkannt hat sowie die Kindesanerkennung im April 2012 rechtsmissbräuchlich war, kann dahingestellt bleiben, denn eine allfällige Umgehung der Familiennachzugsfristen stellt so oder so Was die Verletzung weniger hochwertiger Rechtsgüter anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 137 II 297 bei 16 strafrechtlichen Verurteilungen zu insgesamt 33 Monaten Freiheitsstrafe innerhalb von 10 Jahren von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen, weil die begangenen Vermögensdelikte im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Urteils bereits sechs Jahre zurücklagen und es sich im Übrigen um mehrfache Verletzungen des Ausländerrechts handelte (BGE 137 II 297 lit. A und E. 3.4 S. 304). Im Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 befand das Bundesgericht, dass die Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis wegen eines SVG-Delikts, zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen Hehlerei und die Verurteilung zu acht Monaten wegen eines geringfügigen Betäubungsmitteldelikts, alles begangen in einem Zeitraum von rund 11 Jahren, keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG setzen; die gravierendste Verurteilung wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wurde ausserdem, da gemessen am letztinstanzlichen kantonalen Urteil 15 Jahre zurückliegend, nicht berücksichtigt. Bejaht wurde der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dagegen beispielsweise im Urteil 2C_933/2014 vom 29. Januar 2015 (16 strafrechtliche Verurteilungen innert sieben Jahren wegen kleinerer Betäubungsmitteldelikte, Diebstahl, Gewalt gegen Behörden, Sachbeschädigung) oder im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 (15 strafrechtliche Verurteilungen innerhalb von rund 16 Jahren trotz vier ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen grober SVG-Delikte, mehrere Freiheitsstrafen).
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Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz strafrechtlich nieetwas zu schulden lassen kommen. Nach Abzug der Zeitdauer für das Asylverfahren hält er sich bis zum vorinstanzlichen Urteil seit rund 14 Jahren in der Schweiz auf, ohne hierzulande je strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Er ist somit auch unter dem Blickwinkel der Verletzung weniger hochwertiger Rechtsgüter kein notorischer Straftäter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der durch sein Verhalten zeigt, dass ihn auch zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen nicht vom weiteren Delinquieren abhalten. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung aufgrund der weiteren persönlichen Umstände des Beschwerdeführers 1. Dem Beschwerdeführer 1 ist demnach mangels Widerrufsgrund eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG zu erteilen.
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3.5. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 wurde das Familiennachzugsgesuch vom 24. Oktober 2012 selbst dann, wenn von einer Kindesanerkennung bei dessen Geburt (3. Januar 2000) ausgegangen würde, noch rechtzeitig gestellt, da dieser am 1. Januar 2008 erst sieben bzw. fast acht Jahre alt und die fünfjährige Nachzugsfrist zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht abgelaufen war (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 126 Abs. 3 AuG). Infolge Niederlassungsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers 1 verfügt der Beschwerdeführer 2, der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung rund 12 Jahre und 10 Monate alt war, deshalb über einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG. Ihm ist demnach eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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4.
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4.1. Die Beschwerdeführerin 3 macht neben den bereits erhobenen Rügen eine Verletzung von Art. 47 AuG sowie Art. 8 EMRK geltend. Die Kindesanerkennung sei bei Respektierung des rechtlichen Gehörs bzw. korrekter Beweiswürdigung erst am 6. April 2012 erfolgt und damit die Nachzugsfrist von Art. 47 AuG gewahrt. Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin 3 vor, sie lebe seit ihrer Einreise im November 2012 bei ihrem Vater, habe sich seitdem in der Schweiz extrem gut integriert, Deutsch gelernt, mache eine berufliche Ausbildung und verfüge über beste Zeugnisse. Bezüge zur Heimat habe sie nicht mehr. Sie sei sozial und gesellschaftlich integriert und verfüge deshalb über ein Aufenthaltsrecht gestützt auf einen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK.
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Die Vorinstanz stellt eine gewisse schulische und berufliche Integration nicht in Abrede, ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdeführerin 3 könne ihre in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung auch in ihrer Heimat einsetzen und da ihre Mutter noch dort lebe, könne sie sich im Kosovo problemlos wieder sozial eingliedern.
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4.2. Der Beschwerdeführerin 3 wurde infolge Kindesanerkennung vom 6. April 2012 gestützt auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Vaters von Gesetzes wegen ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht erteilt (Art. 1 Abs. 2 des bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG; SR 141.0]). Sie reiste am 29. November 2012 als Schweizer Staatsangehörige in die Schweiz ein. Das am 24. Oktober 2012 für sie gestellte Familiennachzugsgesuch wurde deshalb nicht weiter behandelt. Bis am 20. August 2013 war die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige. Die Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts führt dazu, dass der betreffenden Person wieder dieselbe Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zukommt. Erstere entfaltet ihre Wirkung jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung, d. h. ex nunc bzw. ab dem 20. August 2013 (Vgl. E. 2.1; BGE 135 II 1 E. 3.4 S. 6 f.; Urteil 2C_482/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.3.1, 2.4). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 3 bereits über 18 Jahre alt und verfügt deshalb nicht über einen von der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 abgeleiteten Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AuG (Art. 43 Abs. 1 AuG e contrario).
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4.3. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend. Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Allerdings kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens liegt vor, wenn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, obwohl die betroffene Person seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebt, beruflich gut integriert ist, sehr gut deutsch spricht, nie straffällig geworden ist, nie Sozialhilfe bezogen hat und die Integration damit sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht als vorzüglich erscheint (Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 und 4.1, zur Publikation vorgesehen).
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4.4. Die Beschwerdeführerin 3 lebte zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit rund fünf Jahren in der Schweiz, allerdings seit August 2013 ohne Rechtstitel beziehungsweise nur dank prozeduraler Tolerierung. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sie sich während dieser Zeit klaglos in der Schweiz aufgehalten, erfolgreich eine schulische Brückenausbildung absolviert, eine berufliche Ausbildung und Arbeitstätigkeit in Angriff genommen und gut integriert hat. Auch aufgrund ihrer familiären Beziehungen zum Beschwerdeführer 1 und ihrem Bruder, Beschwerdeführer 2, besteht ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Auf der anderen Seite ist die Beschwerdeführerin 3 im Kosovo geboren, dort von ihrer Mutter grossgezogen worden und hat im Kosovo die Schulen besucht. Sie hat den weitaus grössten Teil ihres bisherigen Lebens im Kosovo verbracht und ist erst im Alter von fast 18 Jahren eingereist. Sie wird sich deshalb problemlos wieder im Kosovo sozial integrieren können. Ihre Mutter und langjährige engste Bezugsperson lebt nach wie vor im Kosovo. Auch ihre in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen wird sie im Kosovo einsetzen können. Aufgrund des erst fünfjährigen Aufenthalts und der genannten Umstände überwiegt deshalb vorliegend das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderpolitik (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation vorgesehen). Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit vorliegend nicht verletzt.
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Ob der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der vorliegenden Umstände eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 33 oder 34 AuG erteilt werden kann, kann das Bundesgericht nicht beurteilen, da es sich diesbezüglich um Ermessensbewilligungen handelt, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (Urteile 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9, zur Publikation vorgesehen; 2C_122/2016 vom 4. Februar 2016 E. 2).
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5.
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5.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE 2015.8 vom 30. August 2017 wird aufgehoben und das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung und dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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5.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 erweist sich dagegen als unbegründet und ist abzuweisen.
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5.3. Die Beschwerdeführerin 3 hat für das bundesgerichtliche Verfahren Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund ihres Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfragen in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 neu zu regeln (Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 2C_857/2017 und 2C_862/2017 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE 2015.8 vom 30. August 2017 wird aufgehoben. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung und dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen.
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4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin 3 Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
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5. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des kantonalen Verfahrens betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 neu zu befinden.
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7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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