BGer 9C_382/2018
 
BGer 9C_382/2018 vom 21.01.2019
 
9C_382/2018
 
Urteil vom 21. Januar 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 16. Oktober 2017 (SV 17 2).
 
Sachverhalt:
A. Der 1966 geborene A.________ wurde, nachdem er zwei Unfälle erlitten hatte, von der Invalidenversicherung vom Maurer zum Bauführer umgeschult. Mit Verfügung vom 5. August 2008 sprach ihm die IV-Stelle Nidwalden aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen eines vom Versicherten gestellten Revisionsgesuchs veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel (Expertise vom 20. Juni 2014). Nachdem A.________ gegen die in Aussicht gestellte Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente Einwand erhoben hatte, ordnete die IV-Stelle ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten in der MEDAS Bern an, das am 15. August 2016 erstattet wurde. Gestützt auf die Erkenntnisse der Experten hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 fest, es läge eine Verbesserung der orthopädischen Problematik vor, weshalb ab dem Untersuchungszeitpunkt (März 2016) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsverminderung von 20 % bestehe. Am 7. Dezember 2016 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente auf Ende Januar 2017 verfügungsweise auf.
B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 26. August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Anordnung einer erneuten polydisziplinären Expertise an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108). Im vorliegenden Fall ist dies die Verfügung vom 5. August 2008 (Zusprechung einer halben Invalidenrente).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid, mit dem die von der IV-Stelle im Rahmen einer Revision verfügte Aufhebung der Invalidenrente vom kantonalen Gericht bestätigt wurde, vor Bundesrecht standhält.
3.1. Die Vorinstanz gelangte insbesondere aufgrund des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Bern vom 15. August 2016 zur Auffassung, dass namentlich in orthopädischer Hinsicht eine revisionserhebliche Besserung eingetreten sei. So habe sich die Instabilität im linken Knie durch eine muskuläre Kompensation klar gebessert, und akute Reizerscheinungen seien in beiden Knien nicht nachweisbar gewesen. Ferner sei im MEDAS-Gutachten auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden.
3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, beim Gutachten der MEDAS handle es sich um eine unzulässige "second opinion", die Art. 43 ATSG sowie Bestimmungen der EMRK verletze. Sodann sei die Expertise beweisuntauglich, während die Revision wie auch der Einkommensvergleich als rechtswidrig betrachtet werden müssten. Schliesslich liege eine Diskriminierung vor.
4. 
4.1. Der Einwand, bei der Expertise der MEDAS handle es sich um eine second opinion (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245), welche die Verwaltung nicht hätte einholen dürfen, da der medizinische Sachverhalt aufgrund des Gutachtens des ZMB bereits umfassend abgeklärt war, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hätte der Versicherte Einwendungen gegen eine neuerliche Begutachtung (gemäss Zwischenverfügung vom 27. November 2015) mittels Beschwerde geltend machen können, wovon er indessen abgesehen hat. Des Weiteren ist dem kantonalen Gericht auch insoweit beizupflichten, dass die Anordnung eines zweiten Gutachtens gerechtfertigt war, nachdem der Beschwerdeführer selbst eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte. Im Übrigen war die Expertise des ZMB, die vom 20. Juni 2014 datiert, für die Belange der neuen Beurteilung nicht mehr aktuell, weshalb die zweite Begutachtung auch unter diesem Gesichtswinkel nicht als rechtswidrig erscheint. Namentlich liegt kein Verstoss der IV-Stelle gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) und die in der Beschwerde erwähnten Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, der die Vorinstanz zu einer Aufhebung der Revisionsverfügung hätte veranlassen müssen.
4.2. Der Einwand, das MEDAS-Gutachten sei nicht beweistauglich und verletze daher Bundesrecht, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übt in diesem Zusammenhang in weiten Teilen appellatorische Kritik an der fachärztlichen Expertise, auf welche das Bundesgericht nicht einzugehen hat (E. 1 hievor). Was das psychiatrische Teilgutachten betrifft, hat die Vorinstanz diesem zwar gewisse Mängel vorgeworfen, gestützt darauf aber das Vorliegen eines erheblichen psychischen Gesundheitsschadens verworfen. Die gegenteilige Behauptung des Versicherten ist unbegründet. Eine ins Gewicht fallende psychisch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen. Von Willkür und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht die Rede sein. Lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass die Einhaltung der "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, damit der Expertise Beweiswert zuerkannt werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und in der Beschwerde ist deshalb nicht näher einzugehen.
Soweit der Versicherte geltend macht, weitere von ihm geklagte Beschwerden wie Tinnitus, Schwindel und ein Lungenleiden seien bei der Begutachtung in der MEDAS nicht abgeklärt worden, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz habe in diesem Punkt den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt willkürlich oder unvollständig festgestellt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Gutachter, die Kenntnis von diesen in der Expertise im Wesentlichen aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen hatten, diesen keine Bedeutung für den Grad der Arbeitsfähigkeit beigemessen haben.
4.3. Des Weiteren bringt der Versicherte vor, die Durchführung einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verletze mangels einer eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum Bundesrecht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, ist in der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprechung am 5. August 2008 eine Verbesserung eingetreten. Im angefochtenen Entscheid ist sowohl die Verbesserung der Instabilität im linken Knie durch eine deutliche muskuläre Kompensation festgehalten, und es wird auch darauf hingewiesen, dass sich die angeblich starke Einschränkung der Funktion der Lendenwirbelsäule laut Gutachten der MEDAS nicht objektivieren lasse. Inwieweit diese Feststellungen tatsächlicher Natur offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen.
4.4. Schliesslich stellt der Versicherte auch den vorinstanzlich vorgenommenen Einkommensvergleich in Frage. Soweit dieser Rechtsfragen betrifft und damit einer Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich die Annahme des kantonalen Gerichts, dass er mit Blick auf seine aus invaliditätsfremden Gründen nicht abgeschlossene Ausbildung als Projektmanager hätte arbeiten können. Diese Tätigkeit umfasse mehrheitlich Baustellenbesuche, Kundenkontakte und allgemeine Koordinationsarbeiten, die dem Fähigkeitsprofil des MEDAS-Gutachtens nicht gerecht würden. Die Arbeiten als Bauleiter und Schätzer, die er zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahre 2008 nicht mehr habe ausüben können, seien vergleichbar mit der Tätigkeit eines Projektmanagers. Da sich der Gesundheitszustand des Versicherten jedoch seither verbessert hat, kann nicht die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in den damals ausgeübten Tätigkeiten herangezogen werden, um die geltend gemachte Unzumutbarkeit der von der Vorinstanz als leidensangepasst erachteten Beschäftigung als Projektmanager nachzuweisen. Immerhin gilt es zu beachten, dass seitens der MEDAS eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit attestiert wurde, welche bei der Arbeit Erholungsphasen erlaubt.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht vorwerfen zu lassen, beim Einkommensvergleich von einem hypothetischen Invalideneinkommen ausgegangen zu sein, das er unmöglich erzielen könne, womit sie Art. 14 EMRK verletzt habe. Das kantonale Gericht hat vielmehr für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor) festgestellt, dass der Versicherte in den Monaten Juni, August, September, Oktober und November 2012 die CAS-Module der Hochschule Luzern für Projektmanager Bau absolviert und alle Prüfungen bestanden hat. Ausstehend war einzig die Abschlussarbeit. Der Beschwerdeführer hatte sich dann dazu entschlossen, diese Arbeit nicht mehr einzureichen, was zur Folge hatte, dass sie als "nicht bestanden" gewertet wurde. Diese Weiterbildung zeigt, dass das kantonale Gericht keineswegs von einem unrealistischen Invalideneinkommen ausgegangen ist. Entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz war der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 2013 imstande, die geforderte Abschlussarbeit zu verfassen und nachzureichen. Damit hätte er die Weiterbildung beenden und einen entsprechend höheren Lohn erzielen können. Es ist somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzlich als massgeblich betrachtete hypothetische Invalideneinkommen (Lohn eines Projektmanagers Bau) Bundesrecht verletzt.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer