BGer 6B_281/2018 |
BGer 6B_281/2018 vom 24.01.2019 |
6B_281/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausserordentlicher Staatsanwalt des
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Kantons Aargau,
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A.D.________,
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B.D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Amtsmissbrauch, Sachbeschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. November 2017 (SST.2016.313).
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Sachverhalt: |
A. |
Am Abend des 25. Mai 2009 kam es zwischen C.D.________ und seiner Ehefrau in ihrer gemeinsamen Wohnung in U.________ zu einem Streit, nach welchem sich die Ehefrau zu einer Nachbarin begab und von dort um 19.55 Uhr die Polizei alarmierte. Um ca. 21 Uhr rückte X.________ als Pikettoffizier der Kantonspolizei Aargau aus und übernahm die Verantwortung als Gesamteinsatzleiter. Auf seine Anordnung hin drang die Sondereinheit "Argus" um 21.48 Uhr gewaltsam in die Wohnung von C.D.________ und seiner Ehefrau ein. Dort gab ein Mitglied der Sondereinheit zwei Schüsse in den Unterleib von C.D.________ ab. Dieser verstarb am 10. April 2015, wobei sein Ableben laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 31. Juli 2015 nicht in Zusammenhang mit den durch das Mitglied der Sondereinheit verursachten Verletzungen stehe.
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B. |
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 29. April 2016 wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung sprach es ihn frei.
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C. |
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ sowie die Strafkläger A.D.________ und B.D.________ Berufung. Der ausserordentliche Staatsanwalt erhob Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 15. November 2017 des Amtsmissbrauchs und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen und fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs sprach es ihn frei.
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D. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs. Die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 312 StGB) verletzt. Sie habe die Festnahme des sich offensichtlich in einem psychischen Ausnahmezustand befindlichen, tobenden C.D.________ aufgrund dessen Selbstgefährdung sowie die Wiederherstellung öffentlicher Ruhe und Ordnung als legitime Zwecke anerkannt. Selbst wenn ein längeres Zuwarten und Beobachten der Situation wie auch der Beizug eines professionellen Verhandlers angezeigt gewesen wären, so stelle sein Verhalten höchstens Ermessensüberschreitung, nicht aber einen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB erforderlichen Ermessensmissbrauch dar.
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Er sei zudem von der Rechtmässigkeit seines Tuns überzeugt gewesen und habe ohne Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt. Die Vorinstanz habe betont, er hätte C.D.________ nicht schaden wollen. Er habe darauf vertraut, dass die Sondereinheit C.D.________ ohne Verletzungsfolgen hätte festnehmen können.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, es habe keine relevante Fremdgefährdung bestanden (angefochtenes Urteil, E. 2.8.1 S. 23). Eine Eigengefährdung von C.D.________ sei vorhanden und betreffend Ausführungsgefahr schwierig einzuschätzen gewesen (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.1 S. 24). Gerade für den Fall, dass die Polizei in die Wohnung komme, habe dieser jedoch mit einem Freitod durch Erstechen oder Sturz vom Balkon gedroht. Dieses Risiko sei offensichtlich gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.2 S. 24).
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Auch habe das sich letztlich verwirklichte Risiko einer ernsthaften Verletzung nach Widerstand bestanden. Der psychische Ausnahmezustand von C.D.________ sei für den Beschwerdeführer klar erkennbar und offensichtlich gewesen. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass sich dieser bei der Stürmung der Wohnung wie eine psychisch gesunde Person verhalten würde und dessen unberechenbares Verhalten sei ihm bewusst gewesen. C.D.________ sei schon zuvor der Aufforderung eines Polizisten, das Messer in seiner Hand wegzuwerfen, nicht nachgekommen, sondern habe zur Schussabgabe aufgefordert und gleichzeitig das Messer gegen seine eigene Brust gerichtet. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Umstände (Hektik, enge Platzverhältnisse, unberechenbare Zielperson, welche einen erstintervenierenden Polizisten bereits provokativ aufgefordert habe, doch zu schiessen) damit rechnen müssen, dass C.D.________ einen Schusswaffeneinsatz der Sondereinheit provozieren und es zu einer ernsthaften Verletzung kommen könne. Die Anordnung des Zugriffs durch die Sondereinheit habe die Eigengefährdung markant gesteigert und sei nicht dazu geeignet gewesen, dieser sinnvoll zu begegnen (angefochtenes Urteil, E. 2.8.2.3 f. S. 25 f.). Der Zugriff der Sondereinheit sei ein unverhältnismässiges Mittel zur Wiederherstellung öffentlicher Ruhe und Ordnung gewesen. Die vom Beschwerdeführer zu leistende Güterabwägung zwischen der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung einerseits sowie dem Schutz von Leib und Leben von C.D.________ andererseits habe eindeutig zugunsten von Letzterem ausfallen müssen (angefochtenes Urteil, E. 2.8.3 S. 27). Die Bewilligung des Zugriffs sei nicht rechtmässig gewesen. Dem Beschwerdeführer seien andere Mittel zur Verfügung gestanden. Insbesondere hätte er weiter abwarten können. Eine Beruhigung der Situation und Festnahme ohne gewaltsamen Zugriff seien sehr gut möglich gewesen. Zusätzlich hätte er einen Verhandler aufbieten können und müssen (angefochtenes Urteil, E. 2.9 S. 30).
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Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Zugriff durch die Sondereinheit mit einem hohen Risiko für die körperliche Integrität von C.D.________ verbunden gewesen sei. Er habe in jenem Zeitpunkt auch - insbesondere aufgrund der Hinweise des Einsatzleiters der Sondereinheit - von der Möglichkeit milderer Alternativen gewusst. Er habe somit mindestens damit gerechnet, dass die Anordnung des Zugriffs rechtswidrig resp. rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Ein Eventualvorsatz liege demzufolge vor. Ausserdem habe er gewusst, dass ein Zugriff durch die Sondereinheiteinen schweren Eingriff in die Rechte der Zielperson mit potenziell traumatisierender Wirkung darstelle. Mit der Bewilligung des Zugriffs habe sich die Absicht des Beschwerdeführers manifestiert, C.D.________ einen Nachteil zuzufügen (angefochtenes Urteil, E. 2.10 S. 30).
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Im Rahmen der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, es habe keine Absicht des Beschwerdeführers bestanden, C.D.________ zu schaden (angefochtenes Urteil, E. 7.5 S. 45).
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1.3. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b).
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1.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Anordnung des Einsatzes der Sondereinheit habe mit der Beseitigung der Selbstgefährdung von C.D.________ und der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung legitime Ziele verfolgt, ist nicht stichhaltig. Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben unverhältnismässige Mittel wie übermässigen Zwang anwendet (vgl. BGE 127 IV E. 1b S. 213; 104 IV 22 E. 2).
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Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestreitet, war C.D.________ suizidgefährdet und der Zugriff durch die Sondereinheit nicht dazu geeignet, dieser Eigengefährdung sinnvoll zu begegnen. Sie führte vielmehrp zu einer markanten Erhöhung dieses Risikos. Mangels Eignung des Zugriffs als Mittel zur Beseitigung der Eigengefährdung ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Anordnung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt gewesen sei, zutreffend. Der Vorinstanz ist ebenso zuzustimmen, wenn sie die Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung als Rechtfertigung für einen Personenzugriff durch eine polizeiliche Sondereinheit an sich schon in Frage stellt und unter Berücksichtigung der konkreten Risiken eines Freitodes oder einer Verletzung nach Widerstand als unverhältnismässig wertet (vgl. E. 1.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E. 2.8.3 S. 26 f.).
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Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Anordnung des Einsatzes der Sondereinheit als ungeeignet (zur Beseitigung der Eigengefährdung) bzw. als unverhältnismässig (zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung) und daher den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als erfüllt erachtet. Eine grobe und krasse Unverhältnismässigkeit resp. ein Ermessensmissbrauch, mit anderen Worten ein unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich (vgl. Urteil 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1).
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Den Darstellungen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt mit dem Hinweis auf das Wissen des Beschwerdegegners über bestehende mildere Massnahmen schlüssig dar, weshalb er mindestens damit gerechnet haben musste, dass seine Anordnung nicht rechtmässig war. Auch ihre Beurteilung der Anordnung des Zugriffs durch den Beschwerdeführer als Manifestation seiner Nachteilsabsicht ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung lässt Eventualabsicht genügen (Urteil 6S.885/2000 vom 26. Februar 2002 E. 4a/bb mit Hinweis). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Einsatz der Sondereinheit als schwerer Eingriff in die Rechte von C.D.________ keinen Nachteil für diesen hätte mit sich bringen sollen. Dabei ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer darauf vertraut habe, C.D.________ ohne Verletzungsfolgen festnehmen zu können. Die Nachteile des gegen diesen gerichteten Einsatzes der Sondereinheit, dem schlagkräftigsten Mittel für einen Personenzugriff, erschöpfen sich nicht in den erlittenen schweren Verletzungen. Auch die von der Vorinstanz zur Begründung genannte traumatisierende Wirkung des Eingriffs stellt ohne Weiteres einen Nachteil dar. Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich daraus, dass die Vorinstanz die traumatisierende Wirkung als Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB, zumindest anlässlich ihrer Wertung des Verschuldens offenbar aber nicht als einen über dieses subjektive Tatbestandselement hinausgehenden Schaden versteht. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Amtsmissbrauchs hält mithin vor Bundesrecht stand.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Er sei davon ausgegangen, das Aufbrechen der Haustüre sei verhältnis- und rechtmässig gewesen. Selbst wenn man den Zugriff der Sondereinheit mit der Vorinstanz als unverhältnismässig qualifiziere, habe er sich diesbezüglich über das Vorliegen eines Rechtefertigungsgrundes gemäss Art. 14 StGB geirrt, was zu einem Freispruch führen müsse.
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2.2. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Sachbeschädigung als erfüllt und die Handlung des Beschwerdeführers als unrechtmässig (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.4 S. 38 f.). In subjektiver Hinsicht sei für den Beschwerdeführer die Türe durch die Stürmung leicht vorhersehbar beschädigt worden, was er mit deren Anordnung bewusst in Kauf genommen habe. Seine Handlung sei nicht im Sinne von Art. 14 StGB erlaubt, da die Anordnung des Zugriffs durch die Sondereinheit unverhältnismässig gewesen sei und eine Pflichtverletzung dargestellt habe (angefochtenes Urteil, E. 5.5 S. 39).
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2.3. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
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Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizeibeamte, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizeibeamten muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen).
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2.4. Die Vorinstanz verletzt wie bereits ausgeführt kein Bundesrecht, wenn sie die Anordnung des Zugriffs der Sondereinheit als unverhältnismässig und unrechtmässig erachtet (E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf Art. 14 StGB berufen und der angefochtene Schuldspruch wegen Sachbeschädigung hält ebenfalls vor Bundesrecht stand.
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 - 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassungeingeladen wurden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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