BGer 2C_1068/2018 |
BGer 2C_1068/2018 vom 29.01.2019 |
2C_1068/2018 |
Verfügung vom 29. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte |
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X.________, Finnland, c/o Y.________ Ltd.,
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2. Y.________ Ltd.,
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Beschwerdegegnerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. René Matteotti, Taxpartner AG.
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Gegenstand
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Amtshilfe DBA (CH-FI),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018 (A-6895/2017).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. November 2018 gegen das Urteil A-6985/2017 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2018,
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in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C_1068/2018,
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in das Schreiben der ESTV vom 8. Januar 2019, worin die ESTV dem Bundesgericht bekanntgibt, dass die ersuchende finnische Behörde (Finnish Tax Administration) ihr Amtshilfeersuchen in Steuersachen 0-003-978-936 vom 5. Juli 2017 zurückgezogen hat, womit sich die Informationsübermittlung erübrige und ihre Beschwerde gegenstandslos geworden sei,
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in Erwägung, |
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die ESTV vorliegend in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG),
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dass eine allfällige Entschädigung von jener Partei zu tragen ist, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet oder bei welcher die Umstände eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.1 [mit Hinweisen] und 3.3),
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dass den Beschwerdegegnerinnen zur Einreichung einer Vernehmlassung eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2019 eingeräumt wurde, diese Frist bei Eröffnung dieser Verfügung abgelaufen ist und die Beschwerdegegnerinnen fristgerecht eine Vernehmlassung einreichten, sodass bereits ein entsprechender Aufwand entstanden ist,
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verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Beschwerdegegnerinnen insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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