BGer 6B_29/2019 |
BGer 6B_29/2019 vom 29.01.2019 |
6B_29/2019 |
Urteil vom 29. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (Mord, Raub, gewerbsmässiger Diebstahl); Willkür; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SR180024-O/U/gs).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wegen Mordes, Raub und gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_296/2017 und 6B_330/2017). Auch das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils blieb ohne Erfolg (6F_38/2018 vom 23. November 2018).
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Am 12. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, um Revision des Urteils vom 7. Dezember 2016. Auf das Gesuch wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 nicht eingetreten.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 3. Januar 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 2018.
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2. Die II. Strafkammer des Obergerichts erwägt, die Beschwerdeführerin mache keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe geltend. Das Revisionsgesuch erschöpfe sich in Kritik an der Beweiswürdigung in den Sachurteilen der I. Strafkammer des Obergerichts und des Bezirksgerichts. Die Beschwerdeführerin wünsche eine andere Beweiswürdigung, sie bringe aber weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise könne im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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4. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Rechtsfragen befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie sagt nicht, was an den Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte und warum diese auf das Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. Stattdessen bringt sie erneut vor, sie sei unschuldig verurteilt worden und ihre Menschen- und Grundrechte erwiesen sich als verletzt. Ihre Beweisanträge seien abgewiesen worden und der Sachverhalt sei gestützt auf Vermutungen, jedoch ohne Beweise, festgestellt worden. Darin sei eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu erblicken. Mit ihrer Kritik verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Sachurteil, welches der Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde liegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auf die hieran vor Bundesgericht erneut geäusserte Kritik ist nicht einzugehen.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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