BGer 5D_28/2019
 
BGer 5D_28/2019 vom 30.01.2019
 
5D_28/2019
 
Urteil vom 30. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungszentrum Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Dezember 2018 (BR.2018.48).
 
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Kreuzlingen erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 12. November 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'044.-- zuzüglich Zinsen und Mahngebühr.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. November 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Forderung des Beschwerdegegners unter Hinweis auf die Verordnung (EG) 883/2004. Sie verlangt eine Klärung ihrer Beitragspflicht. Allerdings hat sie das Obergericht bereits darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht Thema eines Rechtsöffnungsverfahrens ist, sondern die Beschwerdeführerin die Beitragsverfügung hätte anfechten müssen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass nach der obergerichtlichen Beurteilung keine Gründe für die Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung vorlägen. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe den Betrag nach der letzten Vorladung im Dezember 2018 beglichen. Soweit sie sich damit sinngemäss auf Tilgung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) berufen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Entsprechendes im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist sie damit verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg