BGer 2C_126/2019
 
BGer 2C_126/2019 vom 01.02.2019
 
2C_126/2019
 
Urteil vom 1. Februar 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00513).
 
Erwägungen:
 
1.
A.A.________ (Jahrgang 1988) ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 16. September 2016 den in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen B.A.________ und reiste am 25. September 2016 in die Schweiz ein, worauf ihr eine bis zum 24. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Auf Rückfrage bestätigten die Eheleute, seit dem 11. bzw. 12. Juli 2017 getrennt zu leben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte mit Verfügung vom 25. September 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Den gegen die Verfügung vom 25. September 2017 von A.A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A.________ gegen den Entscheid vom 28. Mai 2018 geführte Beschwerde ab. A.A.________ gelangt mit Eingabe vom 26. Januar 2019 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil (des Verwaltungsgerichts) vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und ihr sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht erwogen, die Eheleute hätten sich nach übereinstimmenden Angaben spätestens im Juli 2017 definitiv getrennt. Einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehenden Anspruch hat es mangels dafür vorausgesetzter dreijähriger Ehedauer verneint. Weiter hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Annahme eines unter Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG fallenden Härtefalls dargestellt und ausgeführt, weshalb diese im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Mit den Vorbringen, mit der Zeit habe sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz gut integriert, habe Freunde, Kollegen, lebe ganz anständig in der Schweiz und sei, ohne Bezug von Sozialhilfe, zu 100 % arbeitstätig, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Namentlich genügen diese Ausführungen nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuG schweizerisches Recht verletzt haben sollte. Die Kopie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rekursschrift enthält keine Auseinandersetzung mit dem im bundesgerichtlichen Verfahren angefochtenen Urteil, weshalb sie die Anforderungen, die Art. 42 Abs. 2 BGG an eine sachbezogene Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht aufstellt (oben, E. 2.1), auch nicht zu erfüllen vermag.
2.3. Die Beschwerde enthält in Bezug auf mögliche Anspruchsgegenstände offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
3.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Eingabe vom 26. Januar 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall