BGer 5A_495/2017
 
BGer 5A_495/2017 vom 04.02.2019
 
5A_495/2017
 
Verfügung vom 4. Februar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nonn,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Werner,
Beschwerdegegnerin,
Grundbuchamt U.________.
Gegenstand
Grundbuchberichtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 10. Januar 2017 (O1Z 15 13).
 
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2017,
in die hiergegen am 30. Juni 2017 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2019,
in das der Rückzugserklärung beigelegte und von den Rechtsvertetern beider Parteien unterzeichnete Schreiben vom 30. Januar 2019,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass aus dem der Rückzugserklärung beigelegten Schreiben hervorgeht, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernimmt und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten,
dass gestützt auf dieses Schreiben und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind,
 
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Grundbuchamt U.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller